Zur Erstellung der Jahresabrechnung ist derjenige verpflichtet, der bei Fälligkeit der Abrechnung Verwalter ist.
Scheidet ein Verwalter während oder zum Ende eines Wirtschaftsjahres aus, so hat der neue Verwalter die
Abrechnung für dieses Wirtschaftsjahr zu erstellen, es sei denn, die Jahresabrechnung war zum Zeitpunkt des
Verwalterwechsels bereits fällig.
Der ausgeschiedene Verwalter bleibt demgegenüber zur Rechnungslegung auf den Zeitpunkt seines
Ausscheidens verpflichtet. Den Umfang der Rechnungslegungspflicht bestimmt § 259 BGB.
Die Jahresabrechnung ist nicht bereits mit dem Ablauf der Abrechnungsperiode, sondern erst nach Ablauf einer
angemessenen Frist fällig, die in der Regel drei Monate, höchstens jedoch sechs Monate nach Ablauf des
Wirtschaftsjahres endet.
Die Einzelabrechnungen sind so auszugestalten, dass sie jeder Eigentümer aus der Gesamtabrechnung
rechnerisch nachvollziehen kann.
Die Einzelabrechnungen müssen Heiz- und Warmwasserkosten enthalten. Anzugeben sind insbesondere die
Schlüssel, nach denen die Gesamteinnahmen und die Gesamtausgaben hinsichtlich jeder Position unter den
Wohnungseigentümern aufgeteilt.
Die Jahresabrechnung wird als Einzel- und Gesamtabrechnung verbindlich, wenn sie durch Mehrheitsbeschluss
der Eigentümer gemäß § 28 Abs. 5 WEG beschlossen ist. Die Eigentümer können abweichend hiervon
vereinbaren (z.B. in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung), dass die Genehmigung der Abrechnung für
den Fall fingiert wird, dass keiner der Eigentümer der Abrechnung innerhalb einer angemessenen Frist nach
Zugang widerspricht (BayObLG).
Die Jahresabrechnung kann von der Eigentümergemeinschaft auch einer dritten Person, insbesondere für einen
Zeitraum vor der Bestellung des derzeitigen Verwalters, übertragen werden.
Ein derartiger Beschluss der Eigentümerversammlung entspricht der ordnungsgemäßen.
Strom für Gemeinschaftsanlagen muss der Verwalter in der Jahresabrechnung unter Ausgaben buchen.
Endet die Bestellung eines Verwalters, so hat er auf den Tag seines Ausscheidens der Eigentümergemeinschaft
eine Rechnungslegung zu erteilen.
Hierzu gehört die Übernahme der Salden auf den
- Bestandskonten
- Kosten- und Erlöskonten
- Eigentümerkonten
Diese Rechnungslegungsverpflichtung wird nicht davon beeinflusst, ob der Verwalterwechsel im laufenden Jahr
oder zum Ende eines Geschäftsjahres eintritt. Es hat bei einem Verwalterwechsel zum Ende des
Wirtschaftsjahres der neue Verwalter die Jahresabrechnung zu fertigen, der ausscheidende Verwalter hat
lediglich Rechnung zu legen.
Jahresabrechnung vom Verwalter, Eigentumswohnung und
Eigentümergemeinschaft, in der Gesamtabrechnung
Die Abrechnung ist gemäß § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres
fällig. Ist der genaue Fälligkeitszeitpunkt in der
Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung nicht festgelegt oder im
Verwaltervertrag nicht vereinbart, so ist die Abrechnung innerhalb
angemessener Frist nach Jahresende zu erstellen.
Als ein angemessener Zeitraum werden im Regelfall 3 Monate und je nach
den Umständen des Einzelfalls bis zu 6 Monaten anerkannt.
spätestens 6 Monate nach Ablauf eines Kalenderjahres vom
Hausverwalter vorzulegen.
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