Zur Erstellung der Jahresabrechnung ist derjenige
verpflichtet, der bei Fälligkeit der Abrechnung
Verwalter ist. Scheidet ein Verwalter während oder
zum Ende eines Wirtschaftsjahres aus, so hat der
neue Verwalter die Abrechnung für dieses
Wirtschaftsjahr zu erstellen, es sei denn, die
Jahresabrechnung war zum Zeitpunkt des
Verwalterwechsels bereits fällig.
Der ausgeschiedene Verwalter bleibt
demgegenüber zur Rechnungslegung auf den
Zeitpunkt seines Ausscheidens verpflichtet. Den
Umfang der Rechnungslegungspflicht bestimmt §
259 BGB.
Die Jahresabrechnung ist nicht bereits mit dem
Ablauf der Abrechnungsperiode, sondern erst nach
Ablauf einer angemessenen Frist fällig, die in der
Regel drei Monate, höchstens jedoch sechs
Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres endet.
Die Einzelabrechnungen sind so
auszugestalten, dass sie jeder Eigentümer aus
der Gesamtabrechnung rechnerisch
nachvollziehen kann.
Die Einzelabrechnungen müssen Heiz- und
Warmwasserkosten enthalten. Anzugeben sind
insbesondere die Schlüssel, nach denen die
Gesamteinnahmen und die Gesamtausgaben
hinsichtlich jeder Position unter den
Wohnungseigentümern aufgeteilt.
Die Jahresabrechnung wird als Einzel- und
Gesamtabrechnung verbindlich, wenn sie durch
Mehrheitsbeschluss der Eigentümer gemäß § 28
Abs. 5 WEG beschlossen ist. Die Eigentümer
können abweichend hiervon vereinbaren (z.B. in
der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung),
dass die Genehmigung der Abrechnung für den
Fall fingiert wird, dass keiner der Eigentümer der
Abrechnung innerhalb einer angemessenen Frist
nach Zugang widerspricht (BayObLG).
Die Jahresabrechnung kann von der
Eigentümergemeinschaft auch einer dritten Person,
insbesondere für einen Zeitraum vor der Bestellung
des derzeitigen Verwalters, übertragen werden.
Ein derartiger Beschluss der
Eigentümerversammlung entspricht der
ordnungsgemäßen.
Strom für Gemeinschaftsanlagen muss der
Verwalter in der Jahresabrechnung unter
Ausgaben buchen.
Endet die Bestellung eines Verwalters, so hat er
auf den Tag seines Ausscheidens der
Eigentümergemeinschaft eine Rechnungslegung
zu erteilen.
Hierzu gehört die Übernahme der Salden auf den
- Bestandskonten
- Kosten- und Erlöskonten
- Eigentümerkonten
Diese Rechnungslegungsverpflichtung wird nicht
davon beeinflusst, ob der Verwalterwechsel im
laufenden Jahr oder zum Ende eines
Geschäftsjahres eintritt. Es hat bei einem
Verwalterwechsel zum Ende des Wirtschaftsjahres
der neue Verwalter die Jahresabrechnung zu
fertigen, der ausscheidende Verwalter hat lediglich
Rechnung zu legen.
Jahresabrechnung vom Verwalter,
Eigentumswohnung und
Eigentümergemeinschaft, in der
Gesamtabrechnung
Die Abrechnung ist gemäß § 28 Abs. 3 WEG nach
Ablauf des Kalenderjahres fällig. Ist der genaue
Fälligkeitszeitpunkt in der
Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung nicht
festgelegt oder im Verwaltervertrag nicht
vereinbart, so ist die Abrechnung innerhalb
angemessener Frist nach Jahresende zu erstellen.
Als ein angemessener Zeitraum werden im
Regelfall 3 Monate und je nach den Umständen
des Einzelfalls bis zu 6 Monaten anerkannt.
Ablauf eines Kalenderjahres vom
Hausverwalter vorzulegen.
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