Es sollte enthalten sein:
- Eine geordnete Zusammenstellung der
Einnahmen und Ausgaben
- Die Aufteilung des Ergebnisses der
Gesamtabrechnung auf die einzelnen Eigentümer
- Die Einzelabrechnung gegenüber den einzelnen
Eigentümer.
Die Bücher müssen vollständig, sachlich richtig,
zeitgerecht und geordnet geführt werden (239
Abs. 1 HGB). Die Buchungen und Aufzeichnungen
müssen chronologisch, systematisch und
lückenlos sein, und sie müssen der Wahrheit
entsprechen.
Für jede Buchung muss es einen Beleg geben.
Der Wohnungsverwalter ist zur Aufbewahrung der
Belege und Buchhaltungsunterlagen verpflichtet.
So dass die Eigentümer auch jederzeit eine
Einsicht in die Belege nehmen können.
Wohnungseigentumsgesetz (Abrechnung des
Jahres)
„Der Wohnungsverwalter von Wohnungseigentum
ist verpflichtet, einem Wohnungseigentümer
Belegkopien gegen Auslagenerstattung zur
Verfügung zu stellen. Das Recht des
Wohnungseigentümers auf Erteilung von
Belegkopien steht aber unter dem Vorbehalt der
Verhältnismäßigkeit.“OLG München
Ordnungsgemäße Buchführung
Zur ordnungsgemäßen Buchführung gehört nicht
nur die fortlaufende Erfassung sämtlicher
Vorgänge, sondern auch eine Ablage der Belege,
die eine sofortige und unmittelbare Kontrolle
sämtlicher Buchungsvorgänge problemlos
ermöglicht.
Zu einer ordnungemäßen Buchführung gehört
auch, dass Belege so verwahrt werden, dass sie
jederzeit schnell eingesehen und kontrolliert
werden können.
Dazu gehören auch, die Vorlagen von Belegen für
die Einnahmen und Ausgaben (OLG Koblenz).
Wohnungseigentümer haben grundsätzlich ein
Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen des
Wohnungsverwalters. Die Einsichtnahme der
Abrechnungsunterlagen muss aber in den
Geschäftsräumen des Verwalters erfolgen. Das
gilt auch dann, wenn das Verhältnis zwischen
Wohnungseigentümer und Verwalter durch
Auseinandersetzungen gespannt ist.
Einsicht in die Abrechnung des
Wohnungsverwalters
Einsicht der Eigentümer in die Abrechnung und
Belege beim Wohnungsverwalter
Ein Wohnungsverwalter hat nach § 28 Abs. 3 WEG
nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres eine
Gesamtabrechnung über die Bewirtschaftung der
Eigentumswohnanlage zu erstellen.
Der Wohnungsverwalter ist also verpflichtet, eine
ordnungsgemäße Buchhaltung zu führen. Aus
dieser müssen Rechnungen nachvollzogen und
geprüft werden können. BayObLG
Jede Eigentümergemeinschaft muss eine eigene
Buchführung haben, damit die Trennung von
Privat- und Geschäftsvermögen gewährleistet
werden kann.
Die Jahresabrechnung des Verwalters muss alle
Ausgaben und Einnahmen eines Wirtschaftsjahres
enthalten. Aus § 16 WEG ergibt sich, welche
Kosten enthalten sein müssen oder dürfen.
Belegeinsicht vor Abstimmung über
Jahresabrechnung
Eigentümern muss vor einer Beschlussfassung
(Anfechtung Eigentümerbeschluss) ausreichend
Gelegenheit gegeben werden, sämtliche
Abrechnungsunterlagen und auch
Einzelabrechnungen einzusehen. (Dazu gehören
auch alle Belege des Wohnungsverwalters)
Eine ordnungsgemäße Information der Eigentümer
setzt voraus, dass vor und auch während der
Eigentümerversammlung für die Eigentümer
uneingeschränkt Gelegenheit gegeben wird, die
Einzelabrechnungen aller Miteigentümer
einzusehen.
Vor einer Eigentümerversammlung müssen alle
Eigentümer ausreichend Zeit haben, die
Unterlagen zu prüfen. Es reicht nicht aus, wenn
der Verwalter nur Gelegenheit gibt, die Unterlagen
in seinem Büro einzusehen. OLG Köln,
Auch ungerechtfertigte Kosten müssen in einer
WEG-Jahresabrechnung erscheinen.
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