Es sollte enthalten sein:

- Eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben - Die Aufteilung des Ergebnisses der Gesamtabrechnung auf die einzelnen Eigentümer - Die Einzelabrechnung gegenüber den einzelnen Eigentümer. Die Bücher müssen vollständig, sachlich richtig, zeitgerecht und geordnet geführt werden (239 Abs. 1 HGB). Die Buchungen und Aufzeichnungen müssen chronologisch, systematisch und lückenlos sein, und sie müssen der Wahrheit entsprechen. Für jede Buchung muss es einen Beleg geben. Der Wohnungsverwalter ist zur Aufbewahrung der Belege und Buchhaltungsunterlagen verpflichtet. So dass die Eigentümer auch jederzeit eine Einsicht in die Belege nehmen können.

Wohnungseigentumsgesetz (Abrechnung des Jahres)

„Der Wohnungsverwalter von Wohnungseigentum ist verpflichtet, einem Wohnungseigentümer Belegkopien gegen Auslagenerstattung zur Verfügung zu stellen. Das Recht des Wohnungseigentümers auf Erteilung von Belegkopien steht aber unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit.“OLG München

Ordnungsgemäße Buchführung

Zur ordnungsgemäßen Buchführung gehört nicht nur die fortlaufende Erfassung sämtlicher Vorgänge, sondern auch eine Ablage der Belege, die eine sofortige und unmittelbare Kontrolle sämtlicher Buchungsvorgänge problemlos ermöglicht. Zu einer ordnungemäßen Buchführung gehört auch, dass Belege so verwahrt werden, dass sie jederzeit schnell eingesehen und kontrolliert werden können. Dazu gehören auch, die Vorlagen von Belegen für die Einnahmen und Ausgaben (OLG Koblenz). Wohnungseigentümer haben grundsätzlich ein Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen des Wohnungsverwalters. Die Einsichtnahme der Abrechnungsunterlagen muss aber in den Geschäftsräumen des Verwalters erfolgen. Das gilt auch dann, wenn das Verhältnis zwischen Wohnungseigentümer und Verwalter durch Auseinandersetzungen gespannt ist.
Einsicht der Eigentümer in die Abrechnung und Belege beim Wohnungsverwalter Ein Wohnungsverwalter hat nach § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres eine Gesamtabrechnung über die Bewirtschaftung der Eigentumswohnanlage zu erstellen. Der Wohnungsverwalter ist also verpflichtet, eine ordnungsgemäße Buchhaltung zu führen. Aus dieser müssen Rechnungen nachvollzogen und geprüft werden können. BayObLG Jede Eigentümergemeinschaft muss eine eigene Buchführung haben, damit die Trennung von Privat- und Geschäftsvermögen gewährleistet werden kann. Die Jahresabrechnung des Verwalters muss alle Ausgaben und Einnahmen eines Wirtschaftsjahres enthalten. Aus § 16 WEG ergibt sich, welche Kosten enthalten sein müssen oder dürfen.

Einsicht in die Abrechnung des Wohnungsverwalters

Belegeinsicht vor Abstimmung über Jahresabrechnung

Eigentümern muss vor einer Beschlussfassung (Anfechtung Eigentümerbeschluss) ausreichend Gelegenheit gegeben werden, sämtliche Abrechnungsunterlagen und auch Einzelabrechnungen einzusehen. (Dazu gehören auch alle Belege des Wohnungsverwalters) Eine ordnungsgemäße Information der Eigentümer setzt voraus, dass vor und auch während der Eigentümerversammlung für die Eigentümer uneingeschränkt Gelegenheit gegeben wird, die Einzelabrechnungen aller Miteigentümer einzusehen. Vor einer Eigentümerversammlung müssen alle Eigentümer ausreichend Zeit haben, die Unterlagen zu prüfen. Es reicht nicht aus, wenn der Verwalter nur Gelegenheit gibt, die Unterlagen in seinem Büro einzusehen. OLG Köln, Auch ungerechtfertigte Kosten müssen in einer WEG- Jahresabrechnung erscheinen.
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- Eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben - Die Aufteilung des Ergebnisses der Gesamtabrechnung auf die einzelnen Eigentümer - Die Einzelabrechnung gegenüber den einzelnen Eigentümer. Die Bücher müssen vollständig, sachlich richtig, zeitgerecht und geordnet geführt werden (239 Abs. 1 HGB). Die Buchungen und Aufzeichnungen müssen chronologisch, systematisch und lückenlos sein, und sie müssen der Wahrheit entsprechen. Für jede Buchung muss es einen Beleg geben. Der Wohnungsverwalter ist zur Aufbewahrung der Belege und Buchhaltungsunterlagen verpflichtet. So dass die Eigentümer auch jederzeit eine Einsicht in die Belege nehmen können.

Wohnungseigentumsgesetz (Abrechnung des

Jahres)

„Der Wohnungsverwalter von Wohnungseigentum ist verpflichtet, einem Wohnungseigentümer Belegkopien gegen Auslagenerstattung zur Verfügung zu stellen. Das Recht des Wohnungseigentümers auf Erteilung von Belegkopien steht aber unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit.“OLG München

Ordnungsgemäße Buchführung

Zur ordnungsgemäßen Buchführung gehört nicht nur die fortlaufende Erfassung sämtlicher Vorgänge, sondern auch eine Ablage der Belege, die eine sofortige und unmittelbare Kontrolle sämtlicher Buchungsvorgänge problemlos ermöglicht. Zu einer ordnungemäßen Buchführung gehört auch, dass Belege so verwahrt werden, dass sie jederzeit schnell eingesehen und kontrolliert werden können. Dazu gehören auch, die Vorlagen von Belegen für die Einnahmen und Ausgaben (OLG Koblenz). Wohnungseigentümer haben grundsätzlich ein Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen des Wohnungsverwalters. Die Einsichtnahme der Abrechnungsunterlagen muss aber in den Geschäftsräumen des Verwalters erfolgen. Das gilt auch dann, wenn das Verhältnis zwischen Wohnungseigentümer und Verwalter durch Auseinandersetzungen gespannt ist.

Einsicht in die Abrechnung des

Wohnungsverwalters

Einsicht der Eigentümer in die Abrechnung und Belege beim Wohnungsverwalter Ein Wohnungsverwalter hat nach § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres eine Gesamtabrechnung über die Bewirtschaftung der Eigentumswohnanlage zu erstellen. Der Wohnungsverwalter ist also verpflichtet, eine ordnungsgemäße Buchhaltung zu führen. Aus dieser müssen Rechnungen nachvollzogen und geprüft werden können. BayObLG Jede Eigentümergemeinschaft muss eine eigene Buchführung haben, damit die Trennung von Privat- und Geschäftsvermögen gewährleistet werden kann. Die Jahresabrechnung des Verwalters muss alle Ausgaben und Einnahmen eines Wirtschaftsjahres enthalten. Aus § 16 WEG ergibt sich, welche Kosten enthalten sein müssen oder dürfen.

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Jahresabrechnung

Eigentümern muss vor einer Beschlussfassung (Anfechtung Eigentümerbeschluss) ausreichend Gelegenheit gegeben werden, sämtliche Abrechnungsunterlagen und auch Einzelabrechnungen einzusehen. (Dazu gehören auch alle Belege des Wohnungsverwalters) Eine ordnungsgemäße Information der Eigentümer setzt voraus, dass vor und auch während der Eigentümerversammlung für die Eigentümer uneingeschränkt Gelegenheit gegeben wird, die Einzelabrechnungen aller Miteigentümer einzusehen. Vor einer Eigentümerversammlung müssen alle Eigentümer ausreichend Zeit haben, die Unterlagen zu prüfen. Es reicht nicht aus, wenn der Verwalter nur Gelegenheit gibt, die Unterlagen in seinem Büro einzusehen. OLG Köln, Auch ungerechtfertigte Kosten müssen in einer WEG-Jahresabrechnung erscheinen.
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