Es handelt sich um ordnungsgemäße Verwaltung,
wenn eine Satellitenschüssel auf digitalen
Empfang umgestellt werden soll. Daher kann
diese Maßnahme auch mit Mehrheit durch die
Wohnungseigentümer beschlossen werden.
Wohnungseigentümer müssen die Beschlüsse aus
Eigentümerversammlungen berücksichtigen. Das
gilt auch für eine Wechsel vom Kabelanschluss zu
anderen Empfangsmöglichkeiten. Enthält ein
Eigentümerbeschluss die Möglichkeit, dass der
Übertragungsweg nach Bedarf geändert werden
kann, besteht die Möglichkeit durch
Mehrheitsbeschluss eine anderen
Fernsehempfang zu wählen.
Hat eine Eigentümergemeinschaft schon seit
Jahren Kabelanschluss und einzelne Eigentümer
wollen sich daraus lösen, da sie günstigere
Anbieter hätten, kann der Kabelanschluss nicht
einfach gegenüber der Eigentümergemeinschaft
gekündigt werden.
Nur durch Mehrheitsbeschluss kann der
einzelne Eigentümer aus der Pflicht zur
Zahlung der Kabelgebühren befreit werden.
Oder alle Eigentümer entscheiden sich für eine
neue Variante der Fernsehübertragung.
Die fehlende Zustimmung einzelner Miteigentümer
ist dann unerheblich, wenn die
Informationsinteressen des Antennenbetreibers
Vorrang genießen.
Der Mieter einer Eigentumswohnung kann im
Rahmen seines Mietvertrages nicht mehr Rechte
in Anspruch nehmen, als sie dem vermietenden
Wohnungseigentümer in der Gemeinschaft
zustehen.
Durch Mehrheitsbeschluss kann ein generelles
Verbot von Parabolantennen nicht angeordnet
werden, da damit in den Kernbereich des
Wohnungseigentums eingegriffen würde.
Wünschen mehrere Eigentümer die
Anbringung einer Anlage, dürfen sie ohne
weiteres auch auf eine gemeinsame Anlage
verwiesen werden. BGH
Das Interesse dauerhaft in Deutschland lebender
Ausländer als Wohnungseigentümer oder Mieter
einer Eigentumswohnung an einer Parabolantenne
als Voraussetzung für den Zugang zu
Programmen ihres Heimatlandes hat in der Regel
Vorrang vor dem geschützten Interesse der
übrigen Wohnungseigentümer an der auch
optischen Erhaltung ihres Eigentums.
Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über
einen bestimmten Standort der Antenne ist nicht
bindend, wenn an diesem Standort der Empfang
der gewünschten Programme nicht gewährleistet
ist. OLG Schleswig, Beschluss
Eigentümergemeinschaft
Kabelanschluss, Mehrheitsbeschluss
Die Installation einer Dachantenne bzw.
Satellitenschüssel stellt eine bauliche Veränderung
dar, wenn ein funktionierender Kabelanschluss
vorhanden ist. Die Umstellung muss also
einstimmig und nicht mehrstimmig von den
Eigentümern beschlossen werden.
Alle Eigentümer müssen zustimmen, wenn eine
Satellitenanlage angebracht werden soll.
Nur die Eigentümergemeinschaft gesamt, kann
entscheiden, wie eine Wohnanlage mit
Fernsehempfang versorgt werden soll. Schafft sich
ein einzelner Eigentümer eine Satellitenschüssel
an, obwohl Kabelanschluss vorhanden ist, kann die
Eigentümergemeinschaft die Entfernung der
Schüssel verlangen, wenn diese auch äußerlich
nicht ins Bild passt.
WEG- Beschlüsse über Parabolantennen sind
wirksam - AG Hannover
Ein bestandskräftiger Beschluss der
Eigentümerversammlung, dass nach außen hin
sichtbar keine Parabol- oder Funkantennen
installiert werden dürfen, ist nicht nichtig, und
verstößt auch nicht gegen Art. 5 GG.
Die in der Teilungserklärung enthaltene
Berechtigung der Miteigentümer eines Gebäudes
einer Mehrhausanlage, Entscheidungen über das
gemeinschaftliche Eigentum in ihrem Gebäude
ohne die Mitwirkung der Miteigentümer der
anderen Gebäude zu regeln, umfasst nicht die
Genehmigung einer Mobilfunkanlage auf dem
Dach. OLG München
Durch die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf
dem Dach des Gebäudes einer
Wohnungseigentumsanlage mit mehreren
Gebäuden werden normalerweise alle Eigentümer
in ihren Rechten betroffen. Deswegen müssen
auch alle Eigentümer dem Aufbau zustimmen.
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