ein Beschluss anfechten kann:
ein einzelner Eigentümer allein
mehrere Eigentümer zusammen
oder auch der Verwalter.
Die Anfechtungsklage muss gegen alle, einzelnen
Wohnungseigentümer gerichtet werden (§ 46
Abs. 1 Satz 1 WEG), nicht gegen den Verband
der Wohnungseigentümergemeinschaft).
Urteile:
Die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über
die Jahresabrechnung kann auf eigenständige
Posten der Abrechnung beschränkt werden.
BayObLG
Einzelne Wohnungseigentümer sind aber nicht
berechtigt, öffentlich- rechtliche Genehmigungen,
die der Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt
werden, anzufechten. BGH
Ein Eigentümerbeschluss, mit dem ein
ehemaliger Verwalter entlastet wurde, steht nicht
im Widerspruch zu einer ordnungsmäßigen
Verwaltung, sondern erst dann, wenn Ansprüche
gegen den ehemailigen Verwalter erkennbar sind
und kein Anlass besteht, auf mögliche Ansprüche
zu verzichten. BGH
Wird ein Eigentümerbeschluss von mehreren
Wohnungseigentümern jeweils selbständig
angefochten und nimmt das Gericht eine
Verfahrenszusammenführung nicht vor, so tritt in
den weiteren Anfechtungsverfahren die
Erledigung der Hauptsache ein, wenn in einem
Verfahren der Antrag auf Ungültigerklärung des
Beschlusses rechtskräftig abgewiesen wird und
die übrigen anfechtenden Wohnungseigentümer
an diesem Verfahren auch formell beteiligt waren.
Das Wohnungseigentumsgericht kann regelmäßig
einen Eigentümerbeschluss, der fristgerecht
angefochten wurde, auch dann wegen inhaltlicher
Mängel für ungültig erklären, wenn im
Anfechtungsverfahren festgestellt wird, dass die
für das Entstehen eines Eigentümerbeschlusses
erforderliche Feststellung und Verkündung des
Beschlussergebnisses unterblieben ist.
Voraussetzung ist jedoch, dass das Gericht in der
Lage ist, das Beschlussergebnis zweifelsfrei
festzustellen und so den Tatbestand für das
Entstehen eines Eigentümerbeschlusses zu
komplettieren. OLG München - LG Nürnberg - AG
Fürth.
Soweit von der Verwalterin einer
Wohnungseigentümergemeinschaft die
Berichtigung einer inhaltlichen unrichtigen
Niederschrift über eine Wohnungs-
eigentümerversammlung und zugleich die
Feststellung begehrt wird, dass bestimmte in der
Niederschrift enthaltene Beschlüsse der
Wohnungseigentümer inhaltlich unrichtig
wiedergegeben sind, gilt für diese Anträge wie für
die Beschlußanfechtungsverfahren die
Monatsfrist des § 23 Abs.4 WEG.
Beschlüsse von Wohnungseigentümern, die
auf Eigentümerversammlungen getroffen
werden, werden verbindlich, wenn diese nicht
angefochten werden. Ein nichtiger Beschluss
hat auch keine Bestandskraft.
Er existiert rechtlich gesehen gar nicht. Er muss
also auch nicht angefochten werden.
Anfechtung Beschluss Eigentümerversammlung
Anfechtung vom Beschluss einer
Eigentümerversammlung durch Eigentümer
Die Anfechtung des Beschlusses muss innerhalb
eines Monats seit Beschlussfassung gerichtlich
geltend gemacht werden (§ 46 WEG).
Entscheidend für den Beginn der Frist ist das
Datum der Beschlussfassung, derjenigen
Eigentümerversammlung, auf welcher der
Beschluss gefasst worden ist.
Folgende Fehler der Eigentümerversammlung
über Eigentümerbeschlüsse führen bspw. zur
Berechtigung über die Anfechtung eines
Beschluss der Eigentümerversammlung:
- Die Kosten wurden nach einem falschem
Umlageschlüssel verteilt
- Kosten für Sondereigentum wurden auf die
Gemeinschaft berechnet
- berechtigte Gründe gegen die Eignung eines
Hausverwalters
- es soll zu viel Geld für Instandsetzung
ausgegeben werden
- Beschluss über eine „Renovierungsmaßnahme“,
die weder eine bloße Instandhaltung noch
Instandsetzung betrifft
- Nichteinladung eines Eigentümers,
Nichteinhaltung der Einladungsfrist,
- unzureichende Angaben in der Tagesordnung)
- Verstöße gegen die Teilungserklärung oder
Gemeinschaftsordnung
- falsche Stimmauszählung
Als Frist für die Anfechtung eines WEG-
Beschlusses sieht § 46 des
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) einen
Monat vor.
Ab Datum der Beschlussfassung. Die Klage muss
dann innerhalb eines Monats beim Gericht
eingehen.
Für die Anfechtung eines WEG- Beschlusses ist
das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich
das Grundstück der
Wohnungseigentümergemeinschaft befindet. Eine
Wohnungseigentümergemeinschaft kann als
solche nicht verklagt werden.
Die Anfechtung eines WEG- Beschlusses muss
sich immer gegen alle übrigen Miteigentümer
persönlich richten. Dabei müssen in der
Klageschrift jedoch nicht alle Personen aufgezählt
werden. Es wird als ausreichend angesehen,
wenn bei Gericht eine Liste mit den Eigentümern
eingereicht wird.
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