Ein Beschluss der Wohnungseigentümer, der
einem Hausverwalter eine Zusatzvergütung für
Leistungen gewährt, die dieser nach dem
bestehenden Verwaltervertrag auch ohne
zusätzliche Vergütung zu erbringen hat, kann
gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer
Verwaltung verstoßen.)
Ein gegen § 26 Abs. 2 WEG verstoßender
Eigentümerbeschluss ist grundsätzlich insgesamt
nichtig. OLG Frankfurt
Nach der gesetzlichen Regelung kann die
Vergütung zum 1. Januar des dritten
aufeinander folgenden Jahres angepasst
werden.
Die Änderung richtet sich nach den Veränderungen
des Verbraucherpreisindex in diesem Zeitraum.
Derzeit liegen die jährlichen Verwaltungskosten bei
316 Euro pro Wohnung und 34 Euro pro Garage.
Die für die gesamte Wohnungseigentums-
Anlage nach der Anzahl der Wohnungen
errechnete Gesamtvergütung war nach altem
Recht im Verhältnis der Wohnungseigentümer
untereinander ent-spre-chend § 16 Abs. 2 WEG
nach Miteigentumsanteilen zu verteilen.
Nach neuem Recht, kann die Vergütung für den
Hausverwalter durch durch mehrheitliche
Beschlussfassung auch pro Wohnung statt nach
Miteigentumsanteilen verteilt werden. Mit der
üblichen Vergütung sind sämtliche Leistungen des
Hausverwalters abgegolten.
Zusatzvergütungen für Sonderleistungen sind
grundsätzlich zulässig, beispielsweise im Falle der
gerichtlichen Vertretung oder im Zusammenhang
mit der Überwachung größerer baulicher.
Diese Vergütungen müssen jedoch angemessen
und überschaubar sein und den entsprechenden
Zeit- und Arbeitsaufwand berücksichtigen.
Vergütung Hausverwalter
Die Hausverwalter -Vergütung richtet sich immer
nach den zwischen den Parteien getroffenen
Vereinbarungen.
Haben die Parteien eine Vereinbarung über eine
Vergütung im Verwaltervertrag nicht getroffen, gilt
Paragraph 612 BGB, wonach sich die Höhe des
Verwalterhonorars nach der üblichen Vergütung
richtet. ,….
Allerdings ist immer schwierig zu bestimmen,
welche Vergütung üblich ist. Als Maßstab kann
aber die gewöhnlich gewährte Vergütung für
gleiche oder ähnliche Dienstleistungen an dem
jeweiligen Ort unter Berücksichtigung der
persönlichen Verhältnisse herangezogen werden.
Neben der Grundvergütung kann der
Hausverwalter für bestimmte Tätigkeiten
Sondervergütungen verlangen.
Die Umlage der Kosten des Hausverwalters auf
die einzelnen Eigentümer richtet sich nach dem
für die übrigen Kosten geltenden Umlageschlüssel.
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