Beschlussfähigkeit
Die Beschlussfähigkeit der
Eigentümerversammlung muss bei jeder
einzelnen Abstimmung gegeben sein. Die
Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung
kann im Laufe der Versammlung entfallen, wenn
einzelne Miteigentümer den Saal verlassen oder
bei einem Beschlussantrag bestimmte Eigentümer
von der Ausübung ihres Stimmrechts
ausgeschlossen sind (§ 25 Abs. 5 WEG).
Der Versammlungsleiter hat vor jeder Abstimmung
zu prüfen, ob genügend stimmberechtigte
Eigentümer im Saal sind oder einzelne
Eigentümer von der Ausübung ihres Stimmrechts
ausgeschlossen sind.
Stellt er fest, dass die Beschlussfähigkeit für den
zur Abstimmung gestellten Beschlussantrag nicht
gegeben ist, darf die Abstimmung nicht
durchgeführt werden.
Es besteht dann nur die Möglichkeit, insoweit eine
neue Versammlung einzuberufen, welche dann
auch beschlussfähig ist.
Stimmabgabe
Ist der Beschlussantrag verlesen und die
Beschlussfähigkeit festgestellt, so bittet der
Versammlungsleiter um Abgabe der Stimmen.
Soweit die Gemeinschaftsordnung keine
bestimmte Form der Abstimmung in der
Eigentümerversammlung vorsieht, ist sie formfrei.
Üblich ist die offene Abstimmung durch
Handheben. Durch einen Beschluss zur
Geschäftsordnung kann die Versammlung eine
andere Form der Abstimmung, z. B. die geheime
Abstimmung, mehrheitlich beschließen.
Auszählung der Stimmen
Der Versammlungsleiter hatte bislang die Anzahl
der Ja-Stimmen, der Neinstimmen und der
Stimmenthaltungen festzustellen. Für das
Beschlussergebnis war allein maßgeblich, ob die
Anzahl der Ja-Stimmen die Anzahl der
Neinstimmen übersteigt. Stimmenthaltungen
waren nicht zu berücksichtigen.
Mit einfacher Stimmenmehrheit können die
Wohnungseigentümer Beschlüsse zu einzelnen
Fragen von untergeordneter Bedeutung fassen
(die Art und Weise von Zahlungen, Kosten für die
Nutzung von gemeinschaftlichem Eigentum wie
Partyräumen, besondere Verwaltungskosten).
Dazu müssen die Eigentümer mit mehr als der
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen für
oder gegen einen Beschluss entscheiden.
Eine gebrauchsbezogene Kostenverteilung für
Instandhaltungs- oder
Instandsetzungsmaßnahmen kann durch
Beschluss abweichend von den
Miteigentumsverhältnissen festgelegt werden.
Dafür reicht eine einfache Mehrheit nicht aus.
Es muss Mehrheit von drei Vierteln aller
stimmberechtigten Wohnungseigentümer und
mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile
sein.
Eine entsprechende Beschlussmehrheit ist auch
bei der Abstimmung über eine energetische
Modernisierung notwendig.
Das betrifft insbesondere Investitionen in die
Wärmedämmung, in Fernwärme oder in Kraft-
Wärme-Kopplungs-Technik für das
gemeinschaftliche Eigentum.
Bei baulichen Veränderungen, die über eine reine
Instandhaltung oder Instandsetzung des
gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen,
müssen alle Eigentümer zustimmen, deren Rechte
durch die Arbeiten beeinträchtigt werden.
Über die Kostenumlage für gemeinschaftliches
Eigentum entscheiden die Eigentümer mit
einfacher Mehrheit.
Mehrheitsbeschluss Abstimmung Eigentümer
Wird ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft
entgegen der Gemeinschaftsordnung nicht in ein
gesondertes Beschluss- buch eingetragen oder in
anderer vorgeschriebener Weise protokolliert, ist
der Beschluss bei fehlender Niederschrift
anfechtbar, aber in der Regel nicht
nichtig.Beschluss des OLG Düsseldorf
Für das Zustandekommen eines Beschlusses
ist nur die Mehrheit nach der Zahl der
abgegebenen Ja- und Neinstimmen zu
berechnen. Stimmenthaltungen sind nicht
mitzuzählen (BGH).
Wird eine Eigentümerversammlung
unberechtigterweise statt vom Verwalter von dem
Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats einberufen,
sind die in dieser Versammlung gefassten
Eigentümerbeschlüsse im Falle einer Anfechtung
ungültig, es sei denn, es steht fest, dass sie auch
bei einer ordnungsgemäßen Einberufung gefasst
worden wären. BayObLG
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