Der Vermieter kann die Bezahlung für einen Angestellten nicht als

Betriebskosten für einen Hauswart auf die Mieter umlegen, wenn die

Tätigkeit des Angestellten weniger mit praktischer Arbeit eines Hauswarts

als vielmehr mit verwaltender Tätigkeit eines Hausverwalters zu tun hat.

(AG Dortmund)

Hauswartswohnung und Ersatzwohnung Wird mit Kündigung der Hauswartdienstvertrages auch die Hauswartswohnung wegen Betriebsbedarfs gekündigt, und wird zufällig eine Nachbarwohnung ungefähr gleicher Größe frei, so muss der Vermieter dem früheren Hauswart die freie Wohnung anbieten. (LG Berlin) Die Kosten für den Hausmeister müssen von allen Wohnungseigentümern gemeinsam getragen werden. Eine gleiche Belastung aller Wohnungseigentümer ist oft gerechter, als eine Kostenaufteilung proportional zum jeweiligen Eigentumsanteil.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann Angestellte zur Erledigung

der anfallenden Arbeiten einstellen. Sie kann auch einen Miteigentümer im

Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (z.B. als Hausmeister) beschäftigen.

Dann ist der Hausmeister Arbeitnehmer der Wohnungseigentümergemeinschaft. Besteht ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer (Hausmeister) zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z.B. bei Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen) oder ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der handwerklichen Leistung, kommt für den einzelnen Wohnungseigentümer eine Steuerermäßigung in Betracht, wenn: - in der Jahresabrechnung die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge nach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen jeweils gesondert aufgeführt sind, - der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) ausgewiesen ist und - der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell errechnet wurde. Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z.B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) werden grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (wie z.B. Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung. Wohnungseigentümer können die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Entsprechendes gilt für die Nebenkostenabrechnung der Mieter.

Hausmeisterkosten Eigentumswohnung

Hausmeisterkosten müssen Eigentümer zahlen

Ein Vermieter muss den Anstieg der Hausmeisterkosten um über 40 % innerhalb eines Jahres in der Betriebskostenabrechnung begründen und das Recht zur Umlage nachweisen. (LG Kiel)

Die Ausgaben für den Hausmeister dürfen auch in die

Betriebskostenabrechnung für die Hausmeisterwohnung

einbezogen werden, wenn nicht im Mietvertrag eine

gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde. (AG Stuttgart)

Wohnt der Hausmeister mietfrei, dürfen dennoch Mietzinsen für die Hausmeisterwohnung als Hausmeisterkosten in die Betriebskostenabrechnung einbezogen werden. Ist der Hausmeister für mehrere Häusern einer Wohnanlage zuständig, so ist der auf jedes Haus entfallende Anteil der Hausmeisterkosten in der Betriebskostenabrechnung nachvollziehbar darzulegen. (AG Köln) Wird einem Mieter gekündigt, um die Wohnung einem Hausmeister zu überlassen, muss der Vermieter nachweisen, dass eine Beschäftigung eines Hausmeisters notwendig ist, ein Hausmeister auch tatsächlich gesucht wird und die gekündigte Wohnung für den Hausmeister geeignet ist.
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§
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Der Vermieter kann die Bezahlung für einen

Angestellten nicht als Betriebskosten für einen

Hauswart auf die Mieter umlegen, wenn die

Tätigkeit des Angestellten weniger mit

praktischer Arbeit eines Hauswarts als

vielmehr mit verwaltender Tätigkeit eines

Hausverwalters zu tun hat. (AG Dortmund)

Hauswartswohnung und Ersatzwohnung Wird mit Kündigung der Hauswartdienstvertrages auch die Hauswartswohnung wegen Betriebsbedarfs gekündigt, und wird zufällig eine Nachbarwohnung ungefähr gleicher Größe frei, so muss der Vermieter dem früheren Hauswart die freie Wohnung anbieten. (LG Berlin) Die Kosten für den Hausmeister müssen von allen Wohnungseigentümern gemeinsam getragen werden. Eine gleiche Belastung aller Wohnungseigentümer ist oft gerechter, als eine Kostenaufteilung proportional zum jeweiligen Eigentumsanteil.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann

Angestellte zur Erledigung der anfallenden

Arbeiten einstellen. Sie kann auch einen

Miteigentümer im Rahmen eines

Arbeitsverhältnisses (z.B. als Hausmeister)

beschäftigen.

Dann ist der Hausmeister Arbeitnehmer der Wohnungseigentümergemeinschaft. Besteht ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer (Hausmeister) zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z.B. bei Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen) oder ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der handwerklichen Leistung, kommt für den einzelnen Wohnungseigentümer eine Steuerermäßigung in Betracht, wenn: - in der Jahresabrechnung die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge nach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen jeweils gesondert aufgeführt sind, - der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) ausgewiesen ist und - der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell errechnet wurde. Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z.B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) werden grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (wie z.B. Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung. Wohnungseigentümer können die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Entsprechendes gilt für die Nebenkostenabrechnung der Mieter.

Hausmeisterkosten Eigentumswohnung

Hausmeisterkosten müssen Eigentümer zahlen

Ein Vermieter muss den Anstieg der Hausmeisterkosten um über 40 % innerhalb eines Jahres in der Betriebskostenabrechnung begründen und das Recht zur Umlage nachweisen. (LG Kiel)

Die Ausgaben für den Hausmeister dürfen auch

in die Betriebskostenabrechnung für die

Hausmeisterwohnung einbezogen werden,

wenn nicht im Mietvertrag eine gegenteilige

Vereinbarung getroffen wurde. (AG Stuttgart)

Wohnt der Hausmeister mietfrei, dürfen dennoch Mietzinsen für die Hausmeisterwohnung als Hausmeisterkosten in die Betriebskostenabrechnung einbezogen werden. Ist der Hausmeister für mehrere Häusern einer Wohnanlage zuständig, so ist der auf jedes Haus entfallende Anteil der Hausmeisterkosten in der Betriebskostenabrechnung nachvollziehbar darzulegen. (AG Köln) Wird einem Mieter gekündigt, um die Wohnung einem Hausmeister zu überlassen, muss der Vermieter nachweisen, dass eine Beschäftigung eines Hausmeisters notwendig ist, ein Hausmeister auch tatsächlich gesucht wird und die gekündigte Wohnung für den Hausmeister geeignet ist.
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