Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass
Grillen im Freien auf einem Holzkohlegrill eine
gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen ist,
stellt das in Eigentumswohnanlagen eine nicht
unerhebliche Beeinträchtigung dar.
Das gilt umso mehr, wenn das Grillen
uneingeschränkt gestattet sein soll. Nachteilig
betroffen sind hier Bewohner benachbarter
Wohnungen, die ihre Fenster und Balkontüren
ansonsten geschlossen halten müssten, damit
zumindest Rauch- und Geruchsimmissionen nicht
in die Wohnungen dringen und sich darin
festsetzen (LG Düsseldorf).
Das Amtsgericht Bonn ist der Auffassung, dass
im Sommer einmal im Monat mit 48-stündiger
Voranmeldung auf dem Balkon gegrillt werden
darf.
Bei Holzkohlegrills kann Funkenflug vorhanden
sein. Ein kleiner Windstoß oder etwa zu viele
Kohlen können leicht das Dach oder den Balkon
des Nachbarn in Brand stecken, außerdem können
Gerüche und dichter Qualm ungehindert in das
Haus eindringen.
Sollte ein Eigentümerbeschluss oder Mietvertrag
das Grillen nicht regeln, sollte man die Nachbarn
vorher informieren und Rücksicht nehmen.
Das Amtsgericht Bonn hält das Grillen in der Zeit
von April bis September ein Mal im Monat auf dem
Balkon als zulässig, wenn die Nachbarn 48
Stunden vorher informiert werden.
Auf Balkon, Terrasse und im Garten darf gegrillt
werden, solange es nicht ausdrücklich im
Mietvertrag oder durch die Hausordnung verboten
ist. Steht im Mietvertrag aber, dass auf dem Balkon
eines Mehrfamilienhauses nicht gegrillt werden
darf, ist dieses Verbot wirksam, entschied das
Landgericht Essen.
grillen auf dem Balkon erlaubt? Gibt es
einen Eigentümerbeschluss?
Ein Mitglied einer Eigentümergemeinschaft, zu
dessen Wohneinheit ein Garten gehört, darf auf
einem Holzkohlengrill im Garten nur unter der
Bedingung grillen, dass anderen Eigentümern
dadurch kein Nachteil entsteht, der "über das für
ein geordnetes Zusammenleben erforderliche Maß
an gegenseitiger Rücksichtnahme" hinausgeht;
(Das kann ein Eigentümerbeschluss festlegen)
Der Griller kann daher auf Antrag eines anderen
Eigentümers gerichtlich dazu verpflichtet
werden, mit seinem Holzkohlengrill in der Nähe
der Wohnung des höchstens fünf Mal im Jahr
zu grillen. (Beschluss des Bayerischen
Obersten Landesgerichts)
Ein Mehrheitsbeschluss der
Eigentümerversammlung, wonach das Grillen auf
den Balkonen der Wohnanlage gestattet ist, stellt
wegen Brandgefahr und aufgrund von Rauch- und
Geruchsbelästigungen eine nicht ordnungsgemäße
Gebrauchsregelung dar (§ 15 Abs. 2 und § 14 Abs.
1 Nr. 1 WEG).
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