Den Anspruch auf Beseitigung unzulässiger
baulicher Veränderungen am gemeinschaftlichen
Eigentum kann jeder Wohnungseigentümer allein
gegen den Verursacher gerichtlich geltend machen.
Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die
über die ordnungsgemäße Instandsetzung oder
Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
hinausgehen, bedürfen der Zustimmung sämtlicher
Wohnungseigentümer, soweit nicht in der
Teilungserklärung ausdrücklich eine abweichende
Mehrheit für ausreichend erklärt wird.
Bauliche Veränderungen in Eigentumswohnung,
Bodenbelag austauschen, erneuern, entfernen
Bauliche Veränderung ohne Genehmigung
Hat ein Wohnungseigentümer das
gemeinschaftliche Eigentum baulich verändert,
ohne die nach der Teilungserklärung erforderliche
Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer
einzuholen, so ist er nicht zur Beseitigung
verpflichtet, wenn er durch die bauliche
Veränderung einen Zustand geschaffen hat, der
dem entspricht, was auch die übrigen Eigentümer
erreichen wollten. OLG Düsseldorf
Ansonsten muss er jede bauliche Veränderung
rückgängig machen.
Bauliche Veränderungen sind auch von
Modernisierungen des gemeinschaftlichen
Eigentums sowie von Maßnahmen zu dessen
Anpassung an den Stand der Technik abzugrenzen.
Zustimmung zur baulichen
Veränderung
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