Ist ein im Gemeinschaftseigentum stehender
Spitzboden nur von einer einzigen Wohnung aus
durch eine Klappe in der Decke erreichbar, so
steht dem Eigentümer dieser Wohnung mangels
Regelung in der Teilungserklärung nicht
automatisch ein Sondernutzungsrecht an den
Dachräumen zu.
Er darf diese vielmehr nur so nutzen, wie sie auch
die übrigen Wohnungseigentümer mitnutzen
dürften, wenn sie Zugang zum Spitzboden hätten.
Der Eigentümer der darunter liegenden Wohnung
ist daher nicht berechtigt, die Dachräume
eigenmächtig auszubauen und zu nutzen.
Beschluss des OLG Köln
Spitzboden in Eigentumswohnung,
Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum
Ist ein Spitzboden nach der Teilungserklärung als
Gemeinschaftseigentum ausgewiesen, entsteht an
ihm auch dann kein Sondereigentum, wenn er
schon bei Errichtung des Gebäudes wohnlich
ausgebaut und nur von der darunter liegenden
Wohnung aus zugänglich ist (OLGR Celle)
Gemeinschaftseigentum kann nicht durch
Ausbau oder Umbau zu Sondereigentum
werden. Was im Einzelnen zum
Sondereigentum gehört, ergibt sich im
jeweiligen Einzelfall aus dem Aufteilungsplan
und der Teilungserklärung in Verbindung mit
der Gemeinschaftsordnung.
Die Duldung dieser der Teilungserklärung
widersprechende Nutzung durch andere
Miteigentümer bindet künftige Erwerber
mangels einer Eintragung im Grundbuch nicht
(BGH).
im Sonderangebot bis zum:
29,90 nur 17,30 €