Ist ein im Gemeinschaftseigentum stehender Spitzboden nur von einer einzigen Wohnung aus durch eine Klappe in der Decke erreichbar, so steht dem Eigentümer dieser Wohnung mangels Regelung in der Teilungserklärung nicht automatisch ein Sondernutzungsrecht an den Dachräumen zu. Er darf diese vielmehr nur so nutzen, wie sie auch die übrigen Wohnungseigentümer mitnutzen dürften, wenn sie Zugang zum Spitzboden hätten. Der Eigentümer der darunter liegenden Wohnung ist daher nicht berechtigt, die Dachräume eigenmächtig auszubauen und zu nutzen. Beschluss des OLG Köln
Spitzboden in Eigentumswohnung, Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum Ist ein Spitzboden nach der Teilungserklärung als Gemeinschaftseigentum ausgewiesen, entsteht an ihm auch dann kein Sondereigentum, wenn er schon bei Errichtung des Gebäudes wohnlich ausgebaut und nur von der darunter liegenden Wohnung aus zugänglich ist (OLGR Celle) Gemeinschaftseigentum kann nicht durch Ausbau oder Umbau zu Sondereigentum werden. Was im Einzelnen zum Sondereigentum gehört, ergibt sich im jeweiligen Einzelfall aus dem Aufteilungsplan und der Teilungserklärung in Verbindung mit der Gemeinschaftsordnung.

Die Duldung dieser der Teilungserklärung widersprechende

Nutzung durch andere Miteigentümer bindet künftige Erwerber

mangels einer Eintragung im Grundbuch nicht (BGH).

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Spitzboden in Eigentumswohnung, Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum Ist ein Spitzboden nach der Teilungserklärung als Gemeinschaftseigentum ausgewiesen, entsteht an ihm auch dann kein Sondereigentum, wenn er schon bei Errichtung des Gebäudes wohnlich ausgebaut und nur von der darunter liegenden Wohnung aus zugänglich ist (OLGR Celle) Gemeinschaftseigentum kann nicht durch Ausbau oder Umbau zu Sondereigentum werden. Was im Einzelnen zum Sondereigentum gehört, ergibt sich im jeweiligen Einzelfall aus dem Aufteilungsplan und der Teilungserklärung in Verbindung mit der Gemeinschaftsordnung.

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