Ein von der Wohnungseigentümerversammlung
gefasster Beschluss, dass die Gartennutzung
"weiterhin so bestehen bleibt wie bisher gehandelt"
verstößt gegen unverzichtbare
Bestimmtheitserfordernisse. Seine Ungültigkeit
kann unbefristet geltend gemacht werden.
Ein Wohnungseigentümer ist im städtischen
Bereich ohne Zustimmung der anderen
Wohnungseigentümer regelmäßig nicht zur
Einzäunung des ihm zur Sondernutzung
zugewiesenen Gartenteils berechtigt.
Ein Sondernutzungsrecht am Garten beinhaltet
grundsätzlich nicht das Recht zur Errichtung
eines Gartenhäuschens.
Der Regelungsanspruch bezüglich einer neuen
Gartenordnung ist vorrangig Sache der
Eigentümergemeinschaft, bevor die
Wohnungseigentumsgerichte damit
zulässigerweise befasst werden können.
Über die gärtnerische Gestaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums können die
Wohnungseigentümer grundsätzlich durch
Stimmenmehrheit beschließen, sofern diese
Gestaltung nicht schon (in Teilungserklärung,
Aufteilungsplan oder Gemeinschaftsordnung)
verbindlich festgelegt ist.
Ein darüber gefasster Eigentümerbeschluss ist
aber für ungültig zu erklären, wenn
Wohnungseigentümer durch die vorgesehene
gärtnerische Gestaltung unbillig benachteiligt
werden.
Sondereigentum Garten, gemeinschaftliches
Eigentum, Wohnungseigentümer
Das Recht zur Nutzung des gemeinschaftlichen
Gartens steht jedem Wohnungseigentümer
unabhängig von der Größe seines
Miteigentumsanteils und seiner Wohnung
gleichermaßen zu.
Wird einstimmig festgelegt, dass der
gemeinschaftliche Garten zur Benutzung auf
die Eigentümer aufgeteilt wird, hat das zur
Folge, dass jedem Wohnungseigentümer ein
gleichgroßer Gartenanteil zur Alleinnutzung
zur Verfügung steht.
Die bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen
Gartens durch Erstellung einer Terrasse mit
Plattenbelag kann, wenn sie im Rahmen eines
vereinbarten Sondernutzungsrechts erfolgt und
auch sonst die übrigen Wohnungseigentümer nicht
benachteiligt, von der Zustimmung aller Beteiligten
unabhängig sein.
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