Ein von der Wohnungseigentümerversammlung gefasster Beschluss, dass die Gartennutzung "weiterhin so bestehen bleibt wie bisher gehandelt" verstößt gegen unverzichtbare Bestimmtheitserfordernisse. Seine Ungültigkeit kann unbefristet geltend gemacht werden. Ein Wohnungseigentümer ist im städtischen Bereich ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer regelmäßig nicht zur Einzäunung des ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenteils berechtigt.

Ein Sondernutzungsrecht am Garten beinhaltet grundsätzlich nicht das Recht zur

Errichtung eines Gartenhäuschens.

Der Regelungsanspruch bezüglich einer neuen Gartenordnung ist vorrangig Sache der Eigentümergemeinschaft, bevor die Wohnungseigentumsgerichte damit zulässigerweise befasst werden können. Über die gärtnerische Gestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums können die Wohnungseigentümer grundsätzlich durch Stimmenmehrheit beschließen, sofern diese Gestaltung nicht schon (in Teilungserklärung, Aufteilungsplan oder Gemeinschaftsordnung) verbindlich festgelegt ist. Ein darüber gefasster Eigentümerbeschluss ist aber für ungültig zu erklären, wenn Wohnungseigentümer durch die vorgesehene gärtnerische Gestaltung unbillig benachteiligt werden.

Sondereigentum Garten, gemeinschaftliches Eigentum,

Wohnungseigentümer

Das Recht zur Nutzung des gemeinschaftlichen Gartens steht jedem Wohnungseigentümer unabhängig von der Größe seines Miteigentumsanteils und seiner Wohnung gleichermaßen zu. Wird einstimmig festgelegt, dass der gemeinschaftliche Garten zur Benutzung auf die Eigentümer aufgeteilt wird, hat das zur Folge, dass jedem Wohnungseigentümer ein gleichgroßer Gartenanteil zur Alleinnutzung zur Verfügung steht. Die bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Gartens durch Erstellung einer Terrasse mit Plattenbelag kann, wenn sie im Rahmen eines vereinbarten Sondernutzungsrechts erfolgt und auch sonst die übrigen Wohnungseigentümer nicht benachteiligt, von der Zustimmung aller Beteiligten unabhängig sein.
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Ein von der Wohnungseigentümerversammlung gefasster Beschluss, dass die Gartennutzung "weiterhin so bestehen bleibt wie bisher gehandelt" verstößt gegen unverzichtbare Bestimmtheitserfordernisse. Seine Ungültigkeit kann unbefristet geltend gemacht werden. Ein Wohnungseigentümer ist im städtischen Bereich ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer regelmäßig nicht zur Einzäunung des ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenteils berechtigt.

Ein Sondernutzungsrecht am Garten beinhaltet

grundsätzlich nicht das Recht zur Errichtung

eines Gartenhäuschens.

Der Regelungsanspruch bezüglich einer neuen Gartenordnung ist vorrangig Sache der Eigentümergemeinschaft, bevor die Wohnungseigentumsgerichte damit zulässigerweise befasst werden können. Über die gärtnerische Gestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums können die Wohnungseigentümer grundsätzlich durch Stimmenmehrheit beschließen, sofern diese Gestaltung nicht schon (in Teilungserklärung, Aufteilungsplan oder Gemeinschaftsordnung) verbindlich festgelegt ist. Ein darüber gefasster Eigentümerbeschluss ist aber für ungültig zu erklären, wenn Wohnungseigentümer durch die vorgesehene gärtnerische Gestaltung unbillig benachteiligt werden.

Sondereigentum Garten, gemeinschaftliches

Eigentum, Wohnungseigentümer

Das Recht zur Nutzung des gemeinschaftlichen Gartens steht jedem Wohnungseigentümer unabhängig von der Größe seines Miteigentumsanteils und seiner Wohnung gleichermaßen zu. Wird einstimmig festgelegt, dass der gemeinschaftliche Garten zur Benutzung auf die Eigentümer aufgeteilt wird, hat das zur Folge, dass jedem Wohnungseigentümer ein gleichgroßer Gartenanteil zur Alleinnutzung zur Verfügung steht. Die bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Gartens durch Erstellung einer Terrasse mit Plattenbelag kann, wenn sie im Rahmen eines vereinbarten Sondernutzungsrechts erfolgt und auch sonst die übrigen Wohnungseigentümer nicht benachteiligt, von der Zustimmung aller Beteiligten unabhängig sein.
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