Modernisierende baulichen Veränderungen können
gemäß § 22 Absatz 2 WEG mit einer drei Viertel
aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und
mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile
beschlossen werden,
Bauliche Modernisierungen sind Maßnahmen,
wenn Gebrauchswert des
Gemeinschaftseigentums erhöht wird. (Einbau
Fahrstuhl, Gegensprechanlage, neue Grünanlage,
neue Heizungsanlage usw.)
Sonstige bauliche Veränderungen die weder eine
modernisierende Instandsetzung noch eine
modernisierende bauliche Veränderung sind,
bedürfen gemäß § 22 Absatz 1 WEG grundsätzlich
der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.
Wurde ein Beschluss über eine bauliche
Veränderung nicht mit der erforderliche Mehrheit
gefasst oder haben dem Beschluss nicht alle
beeinträchtigten Wohnungseigentümer
zugestimmt, ist der Beschluss nicht nichtig,
sondern nur innerhalb der Monatsfrist des § 46
Absatz 1 Satz 2 WEG anfechtbar.
Unterbleibt eine Anfechtung, ist der gefasste
Beschluss nach Ablauf der Anfechtungsfrist trotz
Fehlens der erforderlichen Mehrheit
bestandskräftig und damit für alle, auch für
nachteilig betroffene Wohnungseigentümer
verbindlich.
Jeder Eigentümer hat nur eine Stimme, selbst
wenn er mehrere Wohnungen besitzt. Für die
Zusammensetzung der Dreiviertelmehrheit
zählen nicht nur die Teilnehmer der
Versammlung, sondern auch die abwesenden
Eigentümer.
Bei der Aufteilung der Modernisierungskosten
müssen die Eigentümer berücksichtigen, wem die
Modernisierung zugute kommt.
Voraussetzung einer modernisierenden
Instandsetzung ist immer ein grober Mangel
des Gemeinschaftseigentums, der dessen
Reparatur oder dessen Erneuerung erforderlich
macht.
Liegt eine bauliche Veränderung vor, die eine
ordnungsgemäße Instandsetzung überschreitet,
und hat ein Wohnungseigentümer der Maßnahme
nicht zugestimmt, so ist er nach § 16 Abs. 3 Satz 2
WEG nicht verpflichtet, sich an den Kosten zu
beteiligen. Das gilt auch dann, wenn er ungewollt
aus der Maßnahme Nutzen zieht, weil er auch
ungewollt davon betroffen ist. OLG Schleswig, - 2
W 111/06
An Instandhaltung und Modernisierung des
Gemeinschaftseigentums werden alle
Eigentümer finanziell beteiligt. Jeder
Wohnungseigentümer zahlt deshalb in der
Regel monatlich einen bestimmten Betrag auf
ein Verwaltungskonto ein.
Modernisierung oder Instandsetzung
Eigentumswohnung?
Modernisierung oder Instandsetzung,
Gemeinschaftseigentum, Beteiligung der
Eigentümer an den Kosten
Beschließt die Mehrheit einer
Eigentümergemeinschaft eine
Modernisierungsmaßnahme, müssen sich auch
Eigentümer an den Kosten beteiligen, die
überstimmt wurden.
Es gibt Instandsetzungen zur Modernisierung und
Instandsetzungen durch bauliche Veränderungen.
Modernisierende Instandsetzungen können gemäß
§ 22 Absatz 3 WEG mit einfacher
Stimmenmehrheit beschlossen werden. (wenn es
mehr Ja- als Nein-Stimmen gibt. Enthaltungen
werden nicht mitgezählt.
Modernisierende Instandsetzungen sind
Maßnahmen, welche die Wohnqualität verbessern.
Dazu zählen: Technische und wirtschaftliche
Verbesserungen. So zum Beispiel eine
Wärmedämmung und der Austausch alter Fenster,
wodurch in Zukunft Energie eingespart wird.
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