Hessen § 38 (4) Jede Wohnung muss Einrichtungen zur Messung des Wasserverbrauchs haben Mecklenburg-Vorpommern § 40 (2) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Ausnahmen können gestattet werden, wenn die Ausrüstung wegen besonderer baulicher Umstände mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Niedersachsen § 42 (4) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Nordrhein-Westfalen § 44 (2) Jede Wohnung und jede Nutzungseinheit müssen einen eigenen Wasserzähler haben. Das gilt nicht bei Nutzungsänderungen wenn die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann. Rheinland Pfalz § 44 (7) Jede Wohnung in Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen soll einen eigenen Wasserzähler haben. Saarland § 21 (5) Für jede Wohnung müssen Einrichtungen zur Messung des Trinkwasserverbrauchs vorhanden sein. Dies gilt auch für Wohnungen und sonstige Nutzungseinrichtungen in bestehenden Gebäuden wenn die Wasserinstallation erneuert oder wesentlich geändert wird. Sachsen § 40 (2) Für jede Wohnung müssen Einrichtungen zur Messung des Trinkwasserverbrauchs vorhanden sein. Dies gilt auch für Wohnungen und sonstige Nutzungseinrichtungen in bestehenden Gebäuden wenn die Wasserinstallation erneuert oder wesentlich geändert wird. Sachsen-Anhalt § 44 (3) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Das gilt nicht bei Nutzungsänderungen wenn die Anforderung nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann. Schleswig-Holstein § 46 (2) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Es sollen nur solche Armaturen und Sanitäreinrichtungen verwendet werden, die eine sparsame Verwendung des Trinkwassers gewährleisten. Thüringen § 41 (2) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Das gilt nicht bei Nutzungsänderungen wenn die Anforderung nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann

Eichvorschriften:

Kaltwasserzähler: alle 6 Jahre Warmwasserzähler: alle 5 Jahre Wärmezähler: alle 5 Jahre Gaszähler: alle 8 Jahre Stromzähler: alle 16 Jahre Das Mietrecht gibt keine einheitliche Bestimmung zur Verwebdung von Kaltwasserzählern vor. Nur für Neubauten regeln die Landesbauordnungen der Länder, ob der Einbau vorgeschrieben ist oder nicht.
Kaltwasserzähler Eigentumswohnung, Abrechnung für Eigentümer Ausstattungsverpflichtung für Kaltwasserzähler in den Bauordnungen der Bundesländer Verpflichtung zum Einbau von Kaltwasserzählern besteht für folgende Bundesländer: Baden-Württemberg § 33 (5) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Ausnahme: unverhältnismäßiger Aufwand durch Einbau Bayern ohne Regelung. Berlin § 39 (2) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Ausnahme: unverhältnismäßiger Aufwand durch Einbau Brandenburg § 37 (2) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Ausnahme: unverhältnismäßiger Aufwand durch Einbau Bremen § 42 (3) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Ausnahme: unverhältnismäßige Mehrkosten durch Einbau Hamburg § 39 (3) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Ausnahme: unverhältnismäßiger Aufwand durch Einbau
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Hessen § 38 (4) Jede Wohnung muss Einrichtungen zur Messung des Wasserverbrauchs haben Mecklenburg-Vorpommern § 40 (2) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Ausnahmen können gestattet werden, wenn die Ausrüstung wegen besonderer baulicher Umstände mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Niedersachsen § 42 (4) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Nordrhein-Westfalen § 44 (2) Jede Wohnung und jede Nutzungseinheit müssen einen eigenen Wasserzähler haben. Das gilt nicht bei Nutzungsänderungen wenn die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann. Rheinland Pfalz § 44 (7) Jede Wohnung in Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen soll einen eigenen Wasserzähler haben. Saarland § 21 (5) Für jede Wohnung müssen Einrichtungen zur Messung des Trinkwasserverbrauchs vorhanden sein. Dies gilt auch für Wohnungen und sonstige Nutzungseinrichtungen in bestehenden Gebäuden wenn die Wasserinstallation erneuert oder wesentlich geändert wird. Sachsen § 40 (2) Für jede Wohnung müssen Einrichtungen zur Messung des Trinkwasserverbrauchs vorhanden sein. Dies gilt auch für Wohnungen und sonstige Nutzungseinrichtungen in bestehenden Gebäuden wenn die Wasserinstallation erneuert oder wesentlich geändert wird. Sachsen-Anhalt § 44 (3) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Das gilt nicht bei Nutzungsänderungen wenn die Anforderung nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann. Schleswig-Holstein § 46 (2) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Es sollen nur solche Armaturen und Sanitäreinrichtungen verwendet werden, die eine sparsame Verwendung des Trinkwassers gewährleisten. Thüringen § 41 (2) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Das gilt nicht bei Nutzungsänderungen wenn die Anforderung nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann

Eichvorschriften:

Kaltwasserzähler: alle 6 Jahre Warmwasserzähler: alle 5 Jahre Wärmezähler: alle 5 Jahre Gaszähler: alle 8 Jahre Stromzähler: alle 16 Jahre Das Mietrecht gibt keine einheitliche Bestimmung zur Verwebdung von Kaltwasserzählern vor. Nur für Neubauten regeln die Landesbauordnungen der Länder, ob der Einbau vorgeschrieben ist oder nicht.

Kaltwasserzähler in Eigentumswohnung

Kaltwasserzähler Eigentumswohnung, Abrechnung für Eigentümer Ausstattungsverpflichtung für Kaltwasserzähler in den Bauordnungen der Bundesländer Verpflichtung zum Einbau von Kaltwasserzählern besteht für folgende Bundesländer: Baden-Württemberg § 33 (5) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Ausnahme: unverhältnismäßiger Aufwand durch Einbau Bayern ohne Regelung. Berlin § 39 (2) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Ausnahme: unverhältnismäßiger Aufwand durch Einbau Brandenburg § 37 (2) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Ausnahme: unverhältnismäßiger Aufwand durch Einbau Bremen § 42 (3) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Ausnahme: unverhältnismäßige Mehrkosten durch Einbau Hamburg § 39 (3) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Ausnahme: unverhältnismäßiger Aufwand durch Einbau
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