Hessen § 38 (4)
Jede Wohnung muss Einrichtungen zur Messung
des Wasserverbrauchs haben
Mecklenburg-Vorpommern § 40 (2)
Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler
haben. Ausnahmen können gestattet werden,
wenn die Ausrüstung wegen besonderer baulicher
Umstände mit unverhältnismäßig hohen Kosten
verbunden ist.
Niedersachsen § 42 (4)
Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler
haben.
Nordrhein-Westfalen § 44 (2)
Jede Wohnung und jede Nutzungseinheit müssen
einen eigenen Wasserzähler haben. Das gilt nicht
bei Nutzungsänderungen wenn die Anforderungen
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt
werden kann.
Rheinland Pfalz § 44 (7)
Jede Wohnung in Gebäuden mit mehr als 2
Wohnungen soll einen eigenen Wasserzähler
haben.
Saarland § 21 (5)
Für jede Wohnung müssen Einrichtungen zur
Messung des Trinkwasserverbrauchs vorhanden
sein. Dies gilt auch für Wohnungen und sonstige
Nutzungseinrichtungen in bestehenden Gebäuden
wenn die Wasserinstallation erneuert oder
wesentlich geändert wird.
Sachsen § 40 (2)
Für jede Wohnung müssen Einrichtungen zur
Messung des Trinkwasserverbrauchs vorhanden
sein. Dies gilt auch für Wohnungen und sonstige
Nutzungseinrichtungen in bestehenden Gebäuden
wenn die Wasserinstallation erneuert oder
wesentlich geändert wird.
Sachsen-Anhalt § 44 (3)
Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler
haben. Das gilt nicht bei Nutzungsänderungen
wenn die Anforderung nur mit
unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden
kann.
Schleswig-Holstein § 46 (2)
Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler
haben. Es sollen nur solche Armaturen und
Sanitäreinrichtungen verwendet werden, die eine
sparsame Verwendung des Trinkwassers
gewährleisten.
Thüringen § 41 (2)
Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler
haben. Das gilt nicht bei Nutzungsänderungen
wenn die Anforderung nur mit
unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden
kann
Eichvorschriften:
Kaltwasserzähler: alle 6 Jahre
Warmwasserzähler: alle 5 Jahre
Wärmezähler: alle 5 Jahre
Gaszähler: alle 8 Jahre
Stromzähler: alle 16 Jahre
Das Mietrecht gibt keine einheitliche Bestimmung
zur Verwebdung von Kaltwasserzählern vor. Nur
für Neubauten regeln die Landesbauordnungen
der Länder, ob der Einbau vorgeschrieben ist oder
nicht.
Kaltwasserzähler in Eigentumswohnung
Kaltwasserzähler Eigentumswohnung,
Abrechnung für Eigentümer
Ausstattungsverpflichtung für Kaltwasserzähler in
den Bauordnungen der Bundesländer
Verpflichtung zum Einbau von Kaltwasserzählern
besteht für folgende Bundesländer:
Baden-Württemberg § 33 (5)
Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler
haben. Ausnahme: unverhältnismäßiger Aufwand
durch Einbau
Bayern
ohne Regelung.
Berlin § 39 (2)
Jede Wohnung muss einen eigenen
Wasserzähler haben. Ausnahme:
unverhältnismäßiger Aufwand durch Einbau
Brandenburg § 37 (2)
Jede Wohnung muss einen eigenen
Wasserzähler haben. Ausnahme:
unverhältnismäßiger Aufwand durch Einbau
Bremen § 42 (3)
Jede Wohnung muss einen eigenen
Wasserzähler haben. Ausnahme:
unverhältnismäßige Mehrkosten durch Einbau
Hamburg § 39 (3)
Jede Wohnung muss einen eigenen
Wasserzähler haben. Ausnahme:
unverhältnismäßiger Aufwand durch Einbau
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