Es besteht somit die Verpflichtung der einzelnen
Wohnungseigentümer, dass sie im Bereich des
gemeinschaftlichen Eigentums (Zufahrt Garage)
ohne ausdrückliche Genehmigung der
Eigentümergemeinschaft Kfz´s, Fahrräder oder
sonstige Gegenstände nicht abstellen dürfen.
Das sind Sondernutzungen die einer
ausdrücklichen Genehmigung der
Eigentümergemeinschaft bedürfen.
Auf der Straße und dem Gehweg darf selbst
der Garagenbesitzer nicht die Einfahrt
zuparken. Auf seinem eigenen Grundstück darf
er sich aber über sein eigenes Schild
hinwegsetzen.
Grundsätzlich beinhaltet die Nutzung als Zufahrt
nicht das Recht, ein Fahrzeug über längere Zeit
dort zu parken, denn dafür ist die Garage
vorgesehen.
Aber: Eine im Gemeinschaftseigentum stehende
Fläche, die der Zufahrt zu Garagen und
Stellplätzen dient, darf auch zum Parken genutzt
werden, solange dadurch keine anderen
Eigentümer behindert werden und keine
entgegenstehende Vereinbarung über den
Nutzungszweck getroffen wurde. (AG Wuppertal).
Wenn ein Eigentümer seine Garage nur nutzen
kann, wenn er über die als Sondernutzungsrecht
ausgewiesene Fläche eines anderen Eigentümers
fährt, dann muss dieser das ausnahmsweise
gewähren.
Grundstück, Zufahrt zur Garage, Eigentümer
verbietet Betreten vom Grundstück
Befindet sich das Grundstück über das die Zufahrt
zu den Garagen erfolgt im Gemeinschaftseigentum
einer Eigentümergemeinschaft gilt für die Nutzung
dieser Zufahrt das Wohnungseigentumsrecht.
Nach § 13 Abs. 2 WEG ist jeder
Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch des
gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der
§§ 14, 15 WEG berechtigt.
Gleichzeitig gebührt jedem Wohnungseigentümer
ein Anteil nach Maßgabe des § 16 WEG an den
sonstigen Nutzungen des gemeinschaftlichen
Eigentums.
Nach § 14 Nr. 1 WEG dürfen die einzelnen
Wohnungseigentümer von dem gemeinschaftlichen
Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch machen,
dass dadurch keinem anderen
Wohnungseigentümer über das bei einem
geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß
hinaus ein Nachteil entsteht.
Dies ergibt sich aus dem
Gemeinschaftsverhältnis der
Wohnungseigentümer.
Der BGH hat klargestellt, dass das sofortige
kostenpflichtige Abschleppen eines auf
Privatgelände falsch geparkten Fahrzeugs zulässig
ist und dass dem Grundstücksberechtigten
hinsichtlich der Abschleppkosten ein
Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug zusteht.
Wer unberechtigt vor einer Einfahrt parkt und dem
Eigentümer die Zufahrt zu dessen Garage
versperrt, muss damit rechnen, dass dieser nicht
stundenlang wartet.
im Sonderangebot bis zum:
29,90 nur 17,30 €