Ist durch die Errichtung eines Gartenschuppens
auf einer Sondernutzungsfläche die Optik der
gesamten Wohnanlage betroffen, sind auch bei
individuellen Beseitigungsansprüchen alle
Wohnungseigentümer am Verfahren zu beteiligen.
Geräteschuppen, Aufstellung im
Garten braucht Genehmigung durch
Eigentümerversammlung
Ein Wohnungseigentümer wollte auf seinen
Gartenanteil, der ihm zur Sondernutzung zustand,
einen Geräteschuppen bauen. Die
Eigentümerversammlung genehmigte das.
Unter den Bedingungen, dass das Gesamtbild der
Wohnanlage erhalten bleibt und die Maße der
Grundfläche des Schuppens nicht überschritten
werden.
Weiterhin sollen Wohnungseigentümer nicht
belästigt werden und der Geräteschuppen soll aus
Holz und in der vorhandenen Zaunfarbe gestrichen
werden. Ein Wohnungseigentümer war später der
Meinung, dass der Beschluss nicht sei, weil er zu
unbestimmt sei.
Er hat es aber versäumt, den Beschluss
anzufechten. Das Gericht entschied aber, dass
München).
Geräteschuppen
Eigentümerversammlung
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