Fassadensanierung und Gesundheitsgefahren
Eine Hydrophobierung ist im Zusammenhang mit
der bereits durchgeführten Sanierung des
Fugennetzes und der Auswechselung defekter
Steine ein gutes Mittel zur Erhaltung der Fassade.
Leidet ein Wohnungseigentümer an einer hohen
Chemikalienempfindlichkeit, so muss er erst einmal
selbst alles machbare tun, um die
Gesundheitsgefahren, die für ihn bei einer
Hydrophobierung der Fassade bestehen, zu
verringern.
Selbst ein zeitweiser Auszug ist zumutbar. OLG
Hamburg
Der Beschluss über eine umfassende Fassaden-
und Balkonsanierung, der solche Fassadenteile
von der Sanierung ausnimmt, die nicht
sanierungsbedürftig sind, kann ordnungsmäßiger
Verwaltung entsprechen. Es ist nicht zwingend
erforderlich, vorab den Sanierungsumfang durch
Gutachten festzulegen.
Es kann sich auch um Instandsetzung handeln,
wenn die Fassadenverkleidung unter
Anbringung eines zusätzlichen Wärmeschutzes
erneuert wird.
Die Wohnungseigentümer handeln im Ermessen,
wenn sie bei der Beschlussfassung über die
Anbringung wärmedämmender Maßnahmen an der
Außenfassade die Anbringung einer Dämmung der
Kellerdecken einschließen. OLG Hamm
Eine bloße farbliche Änderung des
Fassadenanstrichs ist zwar keine bauliche Tätigkeit
und auch kein Eingriff in die Bausubstanz, trotzdem
kann darin in bestimmten Fällen eine bauliche
Veränderung im Sinne des
Wohneigentumsgesetzes zu sehen sein.
Eine Veränderung der Fassade, die die
ursprünglich einheitliche Gestaltung der Fassade
aufhebt, ist eine nicht mehr zu duldende
Beeinträchtigung. (Zum Beispiel durch Einbau
völlig anders aussehender Fenster).
Dagegen ist nicht zu beanstanden, wenn neue
Fenster aus Kunststoff und nicht aus Holz
eingesetzt werden.
Diese Maßnahme kann noch als
ordnungsgemäße Instandhaltung und -setzung
angesehen werden (OLG Köln).
Eigentumswohnung, Außenfassade
verändern
Eigentumswohnung Außenfassade streichen,
Mehrheitsbeschluss und Zustimmung der
Eigentümer
Eine Eigentümergemeinschaft hatte die Sanierung
der Außenfassade beschlossen. Dazu gehörte
auch die Entfernung von wilden Wein und der
Wunsch, dass die künftige Entfernung von
Fassadengrün unterlassen werden soll. Mit der
Begründung, es handelt sich dabei um eine
bauliche Veränderung.
Die Wohnungseigentümer hatten diesen Zustand
jahrelang akzeptiert und als zum
Gemeinschaftseigentum gehörend behandelt.
Als bauliche Veränderung konnte die Entfernung
des Weins somit nicht mehrheitlich beschlossen
werden, sondern nur mit Zustimmung aller
Wohnungseigentümer (OLG Düsseldorf).
Die Anbringung beleuchteter Reklametafeln an der
Außenwandfassade einer
Wohnungseigentumsanlage stellt eine bauliche
Veränderung dar.
Diese ist hinzunehmen, wenn sie nicht mit
merklichem Lichteinfall und einer Beschränkung der
Aussicht der übrigen Wohnungseigentümer
verbunden ist und außerdem der ortsüblichen
Werbung für Gewerbebetriebe entspricht. OLG
Köln
Der Wohnungseigentümer ist zu Änderungen an
seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine
Kosten berechtigt.
Die Änderung darf aber weder eine Schädigung
des Hauses noch eine Beeinträchtigung
schutzwürdiger Interessen der anderen
Wohnungseigentümer, besonders auch keine
Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des
Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von
Personen, des Hauses oder von anderen Sachen
zur Folge haben.
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