Beschlüsse, die in einer fehlerhaft einberufenen
Eigentümerversammlung gefasst wurden, sind
nicht ungültig, wenn ausgeschlossen werden kann,
dass die Beschlüsse ohne den Mangel anders
gefasst worden wären.
Wurden die Beschlüsse in einer späteren
Eigentümerversammlung von den Eigentümern
bestätigt, so kann hiervon ausgegangen werden.
BayObLG,
Grundsätzlich obliegt das Einberufungsrecht zu
einer Eigentümerversammlung nach § 24 Abs. 1
und 2 Wohnungseigentumsrecht dem Verwalter,
der auch durch einen Bevollmächtigten handeln
darf.
Fehlt ein Verwalter oder weigert der sich
pflichtwidrig, die Versammlung der
Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die
Versammlung auch, falls ein Verwaltungsbeirat
bestellt ist, von dessen Vorsitzenden oder seinem
Vertreter einberufen werden.
Die ordentliche Eigentümerversammlung ist vom
Verwalter mindestens einmal im Jahr einzuberufen
(§ 24 Abs. 1 WEG). Außerordentliche
Versammlungen werden meist ebenfalls vom
Verwalter einberufen und zwar, wenn er
anstehende Probleme nicht - auch nicht als
Notverwaltungsmaßnahme i.S.d. § 27 Abs. 1 Nr. 3
WEG - lösen darf.
Des weiteren ist der Verwalter verpflichtet eine
Versammlung einzuberufen, wenn dies mehr als
ein Viertel der Wohnungseigentümer schriftlich,
unter Angabe des Zweckes und der Gründe,
verlangen.
Die Versammlung ist beschlussfähig,
wenn die in der Versammlung vertretenen
Stimmrechte mehr als die Hälfte der
Miteigentumsanteile vertreten (§ 25 Abs. 3
WEG)
Neben den im Grundbuch eingetragenen
Wohnungseigentümern sind alle diejenigen
einzuladen, die ein Stimmrecht haben. Dazu zählen
beispielsweise Zwangsvollstrecker,
Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker und
Nachlassverwalter.
Einberufung Eigentümerversammlung,
Einladungsschreiben
Die Einberufung der Eigentümerversammlung hat
schriftlich zu erfolgen (§ 24 Abs. 4 Satz 1 WEG.
Das Einladungsschreiben muss mindestens die
folgenden
Inhalte haben:
1.
Vollständige Angaben des Namens und der
Anschrift des Verwalters
2.
Vollständige Angaben zu Namen und
Anschrift des Adressaten
3.
Genaue Bezeichnung der Gemeinschaft, für
welche die Versammlung einberufen wird
(Ort und Straßenbezeichnung)
4.
Ort der Versammlung
5.
Datum und Uhrzeit der Versammlung
6.
Tagesordnung
Die Frist soll mindestens eine Woche betragen (§
24 Abs. 4 S. 2 WEG).
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