Für die Abdeckung der regelmäßig anfallenden
Kosten zahlen Besitzer von Eigentumswohnungen
ein Hausgeld. Hierin sind Betriebs-,
Instandhaltungs- und Verwaltungskosten enthalten,
aber auch ein Betrag für die Bildung einer
Instandhaltungsrücklage.
Dringende Reparaturen, die über diese
Rücklagen hinausgehen, werden in Form von
Sonderumlagen von allen Miteigentümern
gezahlt.
Die Gemeinschaftsordnung einer
Wohnungseigentümergemeinschaft kann den
Verwalter dazu ermächtigen, ausstehende
Wohngelder in eigenem Namen - notfalls mit
gerichtlicher Hilfe - einzutreiben; das umfasst
jedoch nicht die Erlaubnis, im Rahmen von
außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen mit
dem Eigentümer der das Hausgeld schuldet, auf
einen Teil der Wohngeldforderungen zu verzichten,
wenn das in der Gemeinschaftsordnung nicht
ausdrücklich so vorgesehen ist. (Beschluss des
Bayerischen Obersten Landesgerichts
Wenn Wohnungseigentümer ihr Wohngeld nicht
zahlen, kann die gesamte
Eigentümergemeinschaft aber auch jeder einzelne
Eigentümer, dem säumigen Mitglied zur Zahlung
zwingen. Das auch mit gerichtlicher Hilfe zu
Händen des Verwalters.
In die Jahresabrechnung über ein Wirtschaftsjahr
sind Hausgeldvorauszahlungen für dieses
Wirtschaftsjahr nicht aufzunehmen, wenn sie erst
im nächsten Wirtschaftsjahr geleistet werden.
Eine Jahresabrechnung muss eine geordnete und
verständliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung der
Einnahmen und Ausgaben im betreffenden
Wirtschaftsjahr enthalten, sie ist keine Gewinn-
und Verlustrechnung, auch keine Bilanz, sondern
eine einfache Einnahmen- und
Ausgabenrechnung, die die tatsächlichen Beträge
im Wirtschaftsjahr einander gegenüberstellt. Zu
einer ordnungsmäßigen Jahresabrechnung gehört
ein Eigentümerbeschluss über die
Jahresgesamtabrechnung einschließlich der
Einzelabrechnungen (BayObLG )
Hausgeld:
Keine Erfüllung bei Überweisung auf
Verwalterkonto
OLG Düsseldorf
Überweist ein Wohnungseigentümer sein
Hausgeld auf ein "Verwaltungskonto" des
Verwalters und überweist der Verwalter den Betrag
mit dem Bemerken zurück, dass die Zahlung auf
das bekannt gegebene "Hausgeldkonto" zu
erfolgen habe, so entfaltet die Überweisung auf
das "Verwaltungskonto" keine Tilgungswirkung.
OLG Düsseldorf,
Der Käufer haftet nicht für die Hausgeldrückstände
seines Vorgängers.
Die Eigentümergemeinschaft muss für die
Rückstände von Hausgeld aufkommen. Jeder
Eigentümer im Verhältnis zu seinem
Miteigentumsanteil.
Das gleiche gilt für die Kosten der
Instandhaltung, Instandsetzung, der sonstigen
Verwaltung und des gemeinschaftlichen
Verbrauchs.
Nur der ehemalige Wohnungseigentümer ist zur
Hausgeldzahlung verpflichtet.
Der Wirtschaftsplan-Beschluss verpflichtet nur den
später veräußernden Wohnungseigentümer zur
regelmäßigen Zahlung des Hausgeldes.
Das Haugeld schuldet, wer im Zeitpunkt der
Beschlussfassung im Grundbuch stand.
Wird die Wohnung im Laufe des Wirtschaftsjahres
verkauft, versteigert oder vererbt, so besteht die
Verpflichtung nicht gegenüber dem Erwerber. Weil
er zum Zeitpunkt des noch nicht im Grundbuch
eingetragen war..
Wenn aber der Beschluss über die
Jahresabrechnung einen Betrag betrifft, der über
den Beschluss des Wirtschaftsplans hinausgeht,
wird der neue Wohnungseigentümer verpflichtet.
Ab Grundbucheintragung muss der neue
Eigentümer für das Hausgeld aufkommen.
Er trägt dann auch die Hausgeldkosten, die ab
seiner Eintragung im Grundbuch als Eigentümer
anfallen (Pfälzisches OLG Zweibrücken).
Der Erwerber einer Eigentumswohnung haftet für
die rückständigen Hausgelder und
Nachzahlungsverpflichtungen seines ehemaligen
Wohnungsveräußerers.
Eine solche Regelung ist nur für den
rechtsgeschäftlichen Erwerb möglich. Also nicht,
wenn das Wohnungseigentum vererbt oder im
Rahmen der Zwangsversteigerung erworben wird.
Die fortlaufend unpünktliche Erfüllung von
Hausgeld- und anderen Zahlungsansprüchen der
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann den
anderen Wohnungseigentümern die Fortsetzung
der Gemeinschaft unzumutbar machen und die
Entziehung des Wohnungseigentums nach § 18
Abs. 1 WEG rechtfertigen, wenn sie die
ordnungsgemäße Verwaltung schwerwiegend
beeinträchtigt.
Je neuer ein Haus ist, desto geringer ist das zu
zahlende Hausgeld und die Gefahr einer teuren
Sanierung.
In einer Eigentümergemeinschaft werden
folgende Kosten gemeinsam gezahlt:
- Gebühren für den Verwalter und das Gehalt des
Hausmeisters,
- Kosten für die Heizungs- und die Warmwasser-
Versorgungsanlage, für die Reinigung des
Treppenhauses, für Müllabfuhr, Pflege des
Gartens,
- Brandversicherung, Strom für gemeinsam
genutzte Räume und Anlagen,
- Rücklagen für Reparaturen.
Die Verteilung dieser gemeinschaftlichen Kosten
erfolgt nach der Größe des für jeden
Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragenen
Miteigentumsanteils.
Auf der Grundlage des Wirtschaftsplans für das
kommende Jahr wird das monatlich zu zahlende
Hausgeld festgelegt. Zum Hausgeld gehören die
Betriebskosten sowie die Verwaltungs- und
Instandhaltungskosten.
Bei einer Entziehung aus diesem Grund muss
der Wohnungseigentümer vor
Beschlussfassung abgemahnt werden.
Auf eine Abmahnung kann nur verzichtet werden,
wenn davon auszugehen ist, dass sie keinen
Erfolg verspricht.
Wenn einzelne Eigentümer das Hausgeld nicht
zahlen, muss die Gemeinschaft gegen die
säumigen Miteigentümer vorgehen. Kann die
Eigentümergemeinschaft keinen Prozess
finanzieren, um die Rückstände einzuklagen, kann
sie nach einem aktuellen Urteil des
Bundesgerichtshofs (BGH) beantragen (Beschluss
vom 17.6.2010, V ZB 26/10).
Hausgeld-Rückstände haben jetzt Vorrang vor
Bankschulden.
Bei Eigentumswechsel, für den keine besonderen
Bestimmungen bezüglich der Zahlungspflicht
anzuwenden sind, gilt für Hausgeldrückstände der
folgende Grundsatz:
Der Eigentümer, der bei Begründung der
Zahlungspflicht im Grundbuch als Eigentümer
eingetragen ist, haftet für die Beiträge (die bis zum
Eigentumswechsel fällig geworden sind).
Haftung des Erwerbers für Rückstände des
Verkäufers
Ersteigerer einer Wohnung haftet für
Beitragsrückstände des Vorgängers auch dann
nicht, wenn der nach Erwerb gefasste Beschluss
über die sie einbeziehenden Jahresabrechnung
bestandskräftig geworden ist.
Ist die in der Einladung zur
Eigentümerversammlung und in der Niederschrift
über die Versammlung als Tagesordnungspunkt
die Vorlage und Genehmigung der
Hausgeldabrechnung und die Entlastung des
Verwalters für das gesamte Verwalterhandeln
genannt und werden in der
Eigentümerversammlung die Hausgeldabrechnung
genehmigt und der Verwalter entlastet, so ist nicht
nur die Jahresgesamtabrechnung, sondern auch
die Einzelabrechnung genehmigt. BayObLG
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