Der Hausflur steht nach § 5 Abs.2 WEG im
gemeinschaftlichen Eigentum aller Eigentümer.
Denn der Hausflur dient dem Zugang zu den
einzelnen Eigentumswohnungen.
Hausflure und Kellergänge dürfen nicht mit
privatem Eigentum vollgestellt werden, es sind
keine "Lagerräume". Hausflure dienen übrigens
auch als Fluchtwege und müssen deshalb schon
frei bleiben.
Ist der Vermieter damit einverstanden, so darf ein
Fahrrad im Hausflur abgestellt werden. Ist der
Vermieter auch Eigentümer, dann muss er sich für
die Erlaubnis, gegen die anderen Eigentümer
rechtfertigen.
Die Erlaubnis gilt aber nur dann, wenn das Haus
keine andere Abstellmöglichkeit bietet und
Nachbarn nicht unangemessen beeinträchtigt
werden. Niemand muss es hinnehmen, sich an
Nachbars „Fahrrad“ vorbeizuquälen, um zur
Wohnung zu gelangen.
Auch Hausordnungsverbote, Fahrräder und
Kinderwagen im Hausflur abzustellen, führen
nicht zu einem Verbot auch für Rollatoren.
Es besteht die Verpflichtung der einzelnen
Wohnungseigentümer, dass sie im Bereich des
gemeinschaftlichen Eigentums ohne ausdrückliche
Genehmigung der Eigentümergemeinschaft Kfz´s,
Fahrräder oder sonstige Gegenstände nicht
abstellen dürfen.
Dies sind Sondernutzungen die einer
ausdrücklichen Genehmigung der
Eigentümergemeinschaft bedürfen.
Fahrräder dürfen nicht im Hausflur abgestellt
werden, wenn die Eigentümergemeinschaft das
beschlossen hat
In einem zum Gemeinschaftseigentum
gehörenden Hausflur dürfen Fahrräder selbst dann
nicht abgestellt werden, wenn diese aufgrund der
Breite des Treppenhauses den Zugangsverkehr
nicht stören, entschied das Amtsgericht Hannover.
Zu berücksichtigen sei nämlich auch, dass z. B. im
Falle eines Brandes eventuell ausreichend breiter
Fluchtweg nicht vorhanden ist.
Die Anschaffung und das Aufstellen eines
Fahrradständers im Hof einer
Eigentumswohnanlage stellt eine Maßnahme der
ordnungsgemäßen Verwaltung und keine
Baumaßnahme dar.
Ein entsprechender Beschluss der
Eigentümerversammlung bedarf daher lediglich der
Stimmenmehrheit. Nur bauliche Maßnahmen
müssen einstimmig beschlossen
werden.Beschluss des OLG Köln
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