Der Hausflur steht nach § 5 Abs.2 WEG im gemeinschaftlichen

Eigentum aller Eigentümer. Denn der Hausflur dient dem Zugang zu

den einzelnen Eigentumswohnungen.

Hausflure und Kellergänge dürfen nicht mit privatem Eigentum vollgestellt werden, es sind keine "Lagerräume". Hausflure dienen übrigens auch als Fluchtwege und müssen deshalb schon frei bleiben. Ist der Vermieter damit einverstanden, so darf ein Fahrrad im Hausflur abgestellt werden. Ist der Vermieter auch Eigentümer, dann muss er sich für die Erlaubnis, gegen die anderen Eigentümer rechtfertigen. Die Erlaubnis gilt aber nur dann, wenn das Haus keine andere Abstellmöglichkeit bietet und Nachbarn nicht unangemessen beeinträchtigt werden. Niemand muss es hinnehmen, sich an Nachbars „Fahrrad“ vorbeizuquälen, um zur Wohnung zu gelangen.

Auch Hausordnungsverbote, Fahrräder und Kinderwagen im

Hausflur abzustellen, führen nicht zu einem Verbot auch für

Rollatoren.

Es besteht die Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer, dass sie im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums ohne ausdrückliche Genehmigung der Eigentümergemeinschaft Kfz´s, Fahrräder oder sonstige Gegenstände nicht abstellen dürfen. Dies sind Sondernutzungen die einer ausdrücklichen Genehmigung der Eigentümergemeinschaft bedürfen.

Fahrräder dürfen nicht im Hausflur abgestellt werden, wenn die

Eigentümergemeinschaft das beschlossen hat

In einem zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Hausflur dürfen Fahrräder selbst dann nicht abgestellt werden, wenn diese aufgrund der Breite des Treppenhauses den Zugangsverkehr nicht stören, entschied das Amtsgericht Hannover. Zu berücksichtigen sei nämlich auch, dass z. B. im Falle eines Brandes eventuell ausreichend breiter Fluchtweg nicht vorhanden ist. Die Anschaffung und das Aufstellen eines Fahrradständers im Hof einer Eigentumswohnanlage stellt eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung und keine Baumaßnahme dar. Ein entsprechender Beschluss der Eigentümerversammlung bedarf daher lediglich der Stimmenmehrheit. Nur bauliche Maßnahmen müssen einstimmig beschlossen werden.Beschluss des OLG Köln
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Der Hausflur steht nach § 5 Abs.2 WEG im

gemeinschaftlichen Eigentum aller Eigentümer.

Denn der Hausflur dient dem Zugang zu den

einzelnen Eigentumswohnungen.

Hausflure und Kellergänge dürfen nicht mit privatem Eigentum vollgestellt werden, es sind keine "Lagerräume". Hausflure dienen übrigens auch als Fluchtwege und müssen deshalb schon frei bleiben. Ist der Vermieter damit einverstanden, so darf ein Fahrrad im Hausflur abgestellt werden. Ist der Vermieter auch Eigentümer, dann muss er sich für die Erlaubnis, gegen die anderen Eigentümer rechtfertigen. Die Erlaubnis gilt aber nur dann, wenn das Haus keine andere Abstellmöglichkeit bietet und Nachbarn nicht unangemessen beeinträchtigt werden. Niemand muss es hinnehmen, sich an Nachbars „Fahrrad“ vorbeizuquälen, um zur Wohnung zu gelangen.

Auch Hausordnungsverbote, Fahrräder und

Kinderwagen im Hausflur abzustellen, führen

nicht zu einem Verbot auch für Rollatoren.

Es besteht die Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer, dass sie im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums ohne ausdrückliche Genehmigung der Eigentümergemeinschaft Kfz´s, Fahrräder oder sonstige Gegenstände nicht abstellen dürfen. Dies sind Sondernutzungen die einer ausdrücklichen Genehmigung der Eigentümergemeinschaft bedürfen.

Fahrräder dürfen nicht im Hausflur abgestellt

werden, wenn die Eigentümergemeinschaft das

beschlossen hat

In einem zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Hausflur dürfen Fahrräder selbst dann nicht abgestellt werden, wenn diese aufgrund der Breite des Treppenhauses den Zugangsverkehr nicht stören, entschied das Amtsgericht Hannover. Zu berücksichtigen sei nämlich auch, dass z. B. im Falle eines Brandes eventuell ausreichend breiter Fluchtweg nicht vorhanden ist. Die Anschaffung und das Aufstellen eines Fahrradständers im Hof einer Eigentumswohnanlage stellt eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung und keine Baumaßnahme dar. Ein entsprechender Beschluss der Eigentümerversammlung bedarf daher lediglich der Stimmenmehrheit. Nur bauliche Maßnahmen müssen einstimmig beschlossen werden.Beschluss des OLG Köln
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