Entziehung des Wohnungseigentums

Die fortlaufend unpünktliche Erfüllung von Wohngeld- und anderen Zahlungsansprüchen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann den anderen Wohnungseigentümern die Fortsetzung der Gemeinschaft unzumutbar machen und die Entziehung des Wohnungseigentums nach § 18 Abs. 1 WEG rechtfertigen, wenn sie die ordnungsgemäße Verwaltung schwerwiegend beeinträchtigt. Bei einer Entziehung aus diesem Grund muss der Wohnungseigentümer vor Beschlussfassung abgemahnt werden. Auf eine Abmahnung kann nur verzichtet werden, wenn davon auszugehen ist, dass sie keinen Erfolg verspricht.

Das Wohngeld für Mieter heißt Mietzuschuss, während das Wohngeld für

Eigentümer als Lastenzuschuss bezeichnet wird.

Wohngeldforderungen gegenüber Miteigentümern werden in der Regel monatlich fällig (Wohngeldvorschüsse) oder nach Beschlussfassung über die Jahresabrechnung. Das Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft, das jährlich zu leistende Wohngeld in monatlichen Vorauszahlungen von den Eigentümern zu verlangen, richtet sich nach den Verjährungsvorschriften für regelmäßig wiederkehrende Leistungen. Die in einer Gemeinschaftsordnung enthaltene Regelung, wonach auch der Neuerwerber einer Eigentumswohnung für Wohngeldrückstände des Voreigentümers haftet, ist wirksam. Sogar ein rechtswidriger, jedoch bestandskräftiger Eigentümerbeschluss ändert daran nichts.

Nach § 195 BGB verjähren Wohngeldrückstände in drei Jahren. Die

Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch

entstanden ist.

Die Verjährungsfrist beginnt mit Abschluss des Jahres, in dem die WEG über die Anspruchsgrundlage beschlossen hat und der Wohngeldschuldner von den Tatsachen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Verjährung Wohngeldrückstände der Eigentümergemeinschaft

Verjährung von Wohngeldansprüchen Wohngeldansprüche verjähren im Regelfall nach 3 Jahren. Die Kenntnis des Verwalters von diesem Anspruch kann der Eigentümergemeinschaft zugerechnet werden, es sei denn, der Wohngeldschuldner kann sich auf die Kenntnis des Vertretenen nicht berufen, weil der Verwalter mit ihm bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammengewirkt hat. OLG München Die Eigentümergemeinschaft kann sich also nicht drauf berufen, nichts von Zahlungsrückständen gewusst zu haben, wenn davon auszugehen ist, dass der Verwalter davon Kenntnis hatte und auch haben muss. Für die nach Anordnung der Zwangsverwaltung fällig werdenden Wohngeldforderungen kann neben dem Zwangsverwalter auch der Eigentümer der zwangsverwalteten Wohnung in Anspruch genommen werden.
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Die fortlaufend unpünktliche Erfüllung von Wohngeld- und anderen Zahlungsansprüchen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann den anderen Wohnungseigentümern die Fortsetzung der Gemeinschaft unzumutbar machen und die Entziehung des Wohnungseigentums nach § 18 Abs. 1 WEG rechtfertigen, wenn sie die ordnungsgemäße Verwaltung schwerwiegend beeinträchtigt. Bei einer Entziehung aus diesem Grund muss der Wohnungseigentümer vor Beschlussfassung abgemahnt werden. Auf eine Abmahnung kann nur verzichtet werden, wenn davon auszugehen ist, dass sie keinen Erfolg verspricht.

Das Wohngeld für Mieter heißt Mietzuschuss,

während das Wohngeld für Eigentümer als

Lastenzuschuss bezeichnet wird.

Wohngeldforderungen gegenüber Miteigentümern werden in der Regel monatlich fällig (Wohngeldvorschüsse) oder nach Beschlussfassung über die Jahresabrechnung. Das Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft, das jährlich zu leistende Wohngeld in monatlichen Vorauszahlungen von den Eigentümern zu verlangen, richtet sich nach den Verjährungsvorschriften für regelmäßig wiederkehrende Leistungen. Die in einer Gemeinschaftsordnung enthaltene Regelung, wonach auch der Neuerwerber einer Eigentumswohnung für Wohngeldrückstände des Voreigentümers haftet, ist wirksam. Sogar ein rechtswidriger, jedoch bestandskräftiger Eigentümerbeschluss ändert daran nichts.

Nach § 195 BGB verjähren

Wohngeldrückstände in drei Jahren. Die

Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des

Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Die Verjährungsfrist beginnt mit Abschluss des Jahres, in dem die WEG über die Anspruchsgrundlage beschlossen hat und der Wohngeldschuldner von den Tatsachen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Verjährung Wohngeldrückstände der

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Verjährung von Wohngeldansprüchen Wohngeldansprüche verjähren im Regelfall nach 3 Jahren. Die Kenntnis des Verwalters von diesem Anspruch kann der Eigentümergemeinschaft zugerechnet werden, es sei denn, der Wohngeldschuldner kann sich auf die Kenntnis des Vertretenen nicht berufen, weil der Verwalter mit ihm bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammengewirkt hat. OLG München Die Eigentümergemeinschaft kann sich also nicht drauf berufen, nichts von Zahlungsrückständen gewusst zu haben, wenn davon auszugehen ist, dass der Verwalter davon Kenntnis hatte und auch haben muss. Für die nach Anordnung der Zwangsverwaltung fällig werdenden Wohngeldforderungen kann neben dem Zwangsverwalter auch der Eigentümer der zwangsverwalteten Wohnung in Anspruch genommen werden.
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