Entziehung des Wohnungseigentums
Die fortlaufend unpünktliche Erfüllung von
Wohngeld- und anderen Zahlungsansprüchen der
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann den
anderen Wohnungseigentümern die Fortsetzung
der Gemeinschaft unzumutbar machen und die
Entziehung des Wohnungseigentums nach § 18
Abs. 1 WEG rechtfertigen, wenn sie die
ordnungsgemäße Verwaltung schwerwiegend
beeinträchtigt.
Bei einer Entziehung aus diesem Grund muss der
Wohnungseigentümer vor Beschlussfassung
abgemahnt werden. Auf eine Abmahnung kann nur
verzichtet werden, wenn davon auszugehen ist,
dass sie keinen Erfolg verspricht.
Das Wohngeld für Mieter heißt Mietzuschuss,
während das Wohngeld für Eigentümer als
Lastenzuschuss bezeichnet wird.
Wohngeldforderungen gegenüber Miteigentümern
werden in der Regel monatlich fällig
(Wohngeldvorschüsse) oder nach
Beschlussfassung über die Jahresabrechnung.
Das Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft,
das jährlich zu leistende Wohngeld in monatlichen
Vorauszahlungen von den Eigentümern zu
verlangen, richtet sich nach den
Verjährungsvorschriften für regelmäßig
wiederkehrende Leistungen.
Die in einer Gemeinschaftsordnung enthaltene
Regelung, wonach auch der Neuerwerber einer
Eigentumswohnung für Wohngeldrückstände des
Voreigentümers haftet, ist wirksam. Sogar ein
rechtswidriger, jedoch bestandskräftiger
Eigentümerbeschluss ändert daran nichts.
Nach § 195 BGB verjähren
Wohngeldrückstände in drei Jahren. Die
Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des
Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Die Verjährungsfrist beginnt mit Abschluss des
Jahres, in dem die WEG über die
Anspruchsgrundlage beschlossen hat und der
Wohngeldschuldner von den Tatsachen Kenntnis
erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte
erlangen müssen.
Verjährung Wohngeldrückstände der
Eigentümergemeinschaft
Verjährung von Wohngeldansprüchen
Wohngeldansprüche verjähren im Regelfall nach 3
Jahren. Die Kenntnis des Verwalters von diesem
Anspruch kann der Eigentümergemeinschaft
zugerechnet werden, es sei denn, der
Wohngeldschuldner kann sich auf die Kenntnis des
Vertretenen nicht berufen, weil der Verwalter mit
ihm bewusst zum Nachteil des Vertretenen
zusammengewirkt hat. OLG München
Die Eigentümergemeinschaft kann sich also
nicht drauf berufen, nichts von
Zahlungsrückständen gewusst zu haben, wenn
davon auszugehen ist, dass der Verwalter
davon Kenntnis hatte und auch haben muss.
Für die nach Anordnung der Zwangsverwaltung
fällig werdenden Wohngeldforderungen kann
neben dem Zwangsverwalter auch der Eigentümer
der zwangsverwalteten Wohnung in Anspruch
genommen werden.
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