Besitzer einer Eigentumswohnung dürfen in ihrer
Wohnung eine Waschmaschine aufstellen und die
Wäsche dort trocknen oder auf dem Balkon
aufhängen, selbst wenn die Hausordnung festlegt,
dass Maschinen und Trockner im Keller zu nutzen
sind. Aktenzeichen: Oberlandesgericht Frankfurt
Der Mieter darf seine Wäsche in der Wohnung
trocknen. Er muss sich aber darum kümmern,
dass sich kein Schimmel bildet. Es muss
regelmäßig gelüftet werden, um die Feuchtigkeit
nach draußen zu leiten.
Eine Klausel, die nasse Wäsche in der Wohnung
verbietet, ist unwirksam.
Der Mieter darf auf dem Balkon Leinen ziehen
und Wäsche aufhängen, auch wenn der
Vermieter eine Wäschespinne im Garten oder
auf dem Hof als Trockenplatz anbieten sollte.
Ein Verbot in der Hausordnung, Wäsche
außerhalb eines Trockenraums aufzuhängen, ist
unwirksam.
Der Mieter hat das Recht, „kleine“ Wäsche auf
dem Balkon zu trocknen.
Der Mieter ist auch berechtigt, in der Wohnung
einen Wäschetrockner aufzustellen.
Kondensattrockner dürfen Mieter immer
aufstellen.
Auch im Winter ist das Trocknen der Wäsche in
der Mietwohnung erlaubt. Anderslautende
Klauseln in Mietvertrag oder Hausordnung sind
unwirksam. Auch wenn beispielsweise ein
Trockenboden im Haus ist, müssen Mieter diesen
nicht benutzen.
Grundsätzlich gehört das Trocknen von
Wäsche in der Wohnung zum so genannten
vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.
Mieter oder Eigentümer können auch nicht
genötigt werden, sich einen Wäschetrockner
anzuschaffen.
Wäsche waschen in
Eigentumswohnung
Eigentümergemeinschaft will Waschmaschine
in Wohnung verbieten
Die Möglichkeit, innerhalb einer Eigentumswohnung
die Wäsche mit der Maschine waschen zu können,
gehört zum Kernbereich des Wohnungseigentums.
Dieser Kernbereich kann nicht dadurch aufgehoben
werden, dass die
Wohnungseigentümergemeinschaft durch
Mehrheitsbeschluss den Betrieb einer
Waschmaschine in der Wohnung und das Trocknen
von Wäsche dort, an der Luft untersagt.
Ein solcher Beschluss, ist nichtig. In diesem
Zusammenhang ist die Einrichtung einer
Waschküche im Keller des Wohnhauses als
zusätzliches Angebot für die Hausbewohner
gedacht. Oberlandesgericht Frankfurt
Es bedeutet also nicht, wenn eine Waschküche
im Haus exisitiert, dass dann nur dort und nicht
in der Wohnung gewaschen werden darf.
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