Verwaltungsorgane der
Wohnungseigentümergemeinschaft sind außerhalb
der Eigentümerversammlung grundsätzlich nicht
zur Auskunft verpflichtet. Ein Individualanspruch
auf Auskunft besteht aber, wenn eine Pflicht zur
Rechnungslegung besteht oder nach Treu und
Glauben ein Informationsbedürfnis vorliegt.
BayObLG,
Bei der Bestellung des Verwaltungsbeirats
einer Wohnungseigentümergemeinschaft
bedarf eine vom Gesetz abweichende
Zusammensetzung des Beirats einer
Vereinbarung der Wohnungseigentümer, ein
Mehrheitsbeschluss reicht nicht aus. OLG
Düsseldorf
Wer nicht Wohnungseigentümer ist, kann nur dann
durch Mehrheitsbeschluss zum Verwaltungsbeirat
gewählt werden, wenn das die
Gemeinschaftsordnung vorsieht. BayObLG
Die Mitglieder des Verwaltungsbeirates sind
grundsätzlich nur den Wohnungseigentümern
insgesamt zur Auskunft verpflichtet. Den
Auskunftsanspruch kann ein Wohnungseigentümer
nur dann gerichtlich geltend machen, wenn er
hierzu von den Wohnungseigentümern ermächtigt
wurde.
Es ist nicht möglich, dass ein
Nichtwohnungseigentümer Mitglied des
Verwaltungsbeirates ist. OLG Düsseldorf
Der Verwaltungsbeirat hat die Aufgabe, den
Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu
unterstützen, seine Abrechnungen,
Wirtschaftspläne und Kostenanschläge zu prüfen.
Mängel der Tätigkeit des Verwalters hat der
Verwaltungsbeirat den Wohnungseigentümern als
seinen Auftraggebern bekannt zu geben. Zu einer
Überwachung der laufenden Verwaltungstätigkeit
des Verwalters ist er nur verpflichtet, wenn er
hierzu besonders beauftragt ist. BayObLG
Der Verwaltungsbeirat ist ein eigenständiges
Organ neben der
Wohnungseigentümerversammlung.
Die Eigentümerversammlung kann die Mitglieder
des Verwaltungsbeirats beauftragen, den
Verwaltervertrag abzuschließen, wenn zuvor über
die Bestellung, den maßgeblichen Inhalt und den
Abschluss des Vertrages beschlossen.
Der Verwalter kann in seiner alleinigen
Verfügungsbefugnis gemäß § 27 Abs. 4 Satz 2
WEG über Konten der Gemeinschaft in der Weise
beschränkt werden, dass Verfügungen im
Außenverhältnis von der Zustimmung eines
Wohnungseigentümers, eines
Verwaltungsbeiratsmitglieds oder eines sonstigen
Dritten abhängig gemacht werden.
Der Verwaltungsbeirat macht sich
schadensersatzpflichtig, wenn er Weisungen
der Wohnungseigentümerversammlung
schuldhaft missachtet.
Der Verwaltungsbeirat hat gemäß § 29 Abs. 3 WEG
die Prüfung der Verwalterabrechnung
vorzunehmen, aber auch - zumindest
stichprobenweise - auch die sachliche Richtigkeit
zu kontrollieren durch Prüfung der Belege
(insbesondere Kontoauszüge).
Die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsbeirats
haften als Gesamtschuldner. OLG Düsseldorf
Der Verwaltungsbeirat einer
Wohnungseigentümergemeinschaft hat die vom
Verwalter vorzulegende Jahresabrechnung zu
prüfen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann sich ein
Mitglied des Beirats gegenüber der
Eigentümergemeinschaft schadensersatzpflichtig
machen.
Eigentümergemeinschaft Verwaltungsbeirat
Eigentümergemeinschaft und Wahl des
Verwaltungsbeirats- Wohnungseigentümer und
Verwalter
Der Verwaltungsbeirat muss nicht unbedingt aus
den Wohnungseigentümern gewählt werden. Es
kann auch ein Außenstehender gewählt werden,
wenn das die Teilungserklärung oder eine andere
Vereinbarung vorsieht.
Urteil:
Die Wohnungseigentümer können nur dann
einen Außenstehenden zum Mitglied des
Verwaltungsbeirates wählen, wenn das die
Teilungserklärung oder eine sonstige
Vereinbarung der Eigentümer gestattet. KG
Berlin,
Über die Rechte und Pflichten des
Verwaltungsbeirats ist auch dann im Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden, wenn
Mitglieder des Beirates nicht auch
Wohnungseigentümer sind.
Der Verwaltungsbeirat ist nicht verpflichtet, die
Tätigkeit des Verwalters zu überwachen, wenn
er dazu nicht extra beauftragt ist.
Besteht in der Eigentümergemeinschaft ein auf
unbefristete Zeit eingesetzter Verwaltungsbeirat,
kann der Verwalter über den Antrag eines
Wohnungseigentümers auf „Neuwahl des
Verwaltungsbeirats“ zunächst eine Abstimmung
darüber herbeiführen, ob überhaupt der Beirat
neu zu bestellen ist, und vom Ausgang dieser
Abstimmung die Neuwahl abhängig machen.
OLG München
Dem Mitglied des Verwaltungsbeirates,
welches nicht zugleich Wohnungseigentümer
ist, steht ein Anwesenheitsrecht in der
Eigentümerversammlung jedenfalls in dem
Umfang zu, in dem der Aufgabenbereich des
Verwaltungsbeirates betroffen ist.
Das gilt auch für die Beschlussfassung über eine
Abberufung des Verwalters aus wichtigem
Grund, wenn der Abberufungsgrund maßgebend
auf eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses
zwischen ihm und dem Verwaltungsbeirat
gestützt wird. OLG Hamm - LG Münster - AG
Münster
Ein Mitglied des Verwaltungsbeirates kann von
den Wohnungseigentümern Ersatz der
Aufwendungen oder Auslagen verlangen, die er
im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit hatte und
den Umständen nach für erforderlich halten
durfte.
Dieser Anspruch kann aus
Zweckmäßigkeitsgründen auch durch eine
Pauschale abgegolten werden (: 10,00 Euro pro
Sitzung und Fahrkostenerstattung analog der
Erstattung für Dienstreisen). OLG Schleswig - LG
Lübeck
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