Neben dem persönlichen Wohneigentum ist
dies das Gemeinschaftseigentum. Für das
Gemeinschaftseigentum fallen folgende
Kosten an:
Betriebskosten für Müllentsorgung, Wasser,
Hausstrom, Versicherungen Hausmeister,
Treppenhaus- und Gartenpflege,
Heizkosten (nicht jedoch die
Gasetagenheizung in der
Eigentumswohnung),
Verwaltungskosten wie Verwalterhonorar,
Kontogebühren usw.,
Instandhaltungskosten für das
Gemeinschaftseigentum
Die Eigentümerin einer Erdgeschosswohnung
hatte im Treppenhaus vor ihrer Wohnung eine
Garderobe befestigt, einen Kleiderschrank, eine
Kommode und zeitweise auch einen
Schirmständer aufgestellt.
Einem anderer Wohnungseigentümer störten
diese Gegenstände; er begehrte einen Beschluss
in der Eigentümerversammlung, wonach eine
Entfernung der Gegenstände erfolgen sollte. Eine
Mehrheit für diesen Beschluss kam jedoch nicht
zustande.
Daraufhin stellte der Wohnungseigentümer einen
entsprechenden Antrag bei Gericht, das dann
entschied, dass es sich hierbei um eine bauliche
Veränderung handelt, die ohne Zustimmung der
anderen Wohnungseigentümer nur dann
vorgenommen werden darf, wenn deren Rechte
nicht über das unvermeidliche Maß hinaus
beeinträchtigt werden.
Diese Beeinträchtigung sah das Gericht, da
eine Mitgebrauch des Treppenhauses durch
alle Wohnungseigentümer nicht mehr möglich
war (OLG München).
Kosten für die Reinigung von Treppenhäusern
betreffen Einrichtungen des gemeinschaftlichen
Gebrauchs und sind auch auf die Teil- und
Wohnungseigentümer umzulegen, die diese
Einrichtungen nicht nutzen. Eine Freistellung nicht
nutzender Teil- und Wohnungseigentümer von
diesen Kosten setzt eine eindeutige Bestimmung
in der Teilungserklärung voraus.
Sieht diese eine Ausscheidung solcher Kosten
vor, die nur einem Teil- oder Wohnungseigentümer
zugeordnet werden und die dieser allein tragen
müsse, rechtfertigt das nicht die Freistellung von
Teil- und Wohnungseigentümern ohne
Nutzungsinteresse, wenn das Treppenhaus von
mehreren Teil- und Wohnungseigentümern
genutzt werden.
Nur über Instandsetzungsmaßnahmen könne
die Eigentümerversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit beschließen.
Die Entscheidung, im Treppenhaus Fenster
einzubauen, gehe darüber aber hinaus: Dabei
handelt es sich nicht nur um Instandsetzung,
sondern um eine bauliche Veränderung. Daher
bedarf ein solcher Beschluss der Zustimmung
aller Wohnungseigentümer.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn in der
Teilungserklärung in Übereinstimmung mit § 16
Abs. 2 WEG vorgesehen ist, dass sich der
Wohnungseigentümer auch an den Kosten für das
im Gemeinschaftseigentum stehende
Treppenhaus anteilsmäßig zu beteiligen hat,
obwohl dieses für ihn bzw. seine Mieter nicht von
Nutzen ist. Folglich besteht kein Anspruch auf
Abänderung des Verteilerschlüssels bezüglich der
Treppenhauskosten.
Eigentumswohnung, Treppenhaus und Kosten
Der Ersatz von Raufasertapete durch eine neue
Glasfasertapete bei der Renovierung des
Treppenhauses stellt keine bauliche Veränderung
dar (OLG Düsseldor).
Das Anbringen einer Garderobe im Treppenhaus
bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer,
wenn sie zum alleinigen Gebrauch dienen soll und
im Gemeinschaftseigentum steht. OLG München.
Keller und z.B. ein Tiefgaragenstellplatz stehen
dann im Sondereigentum eines Eigentümers, wenn
die gemeinsam benutzten Räume (z.B.
Treppenhaus, Heizung) im gemeinschaftlichen
Eigentum aller Eigentümer stehen.
Zum Gemeinschaftseigentum gehören tragende
Mauern, Heizung, Treppenhaus, Balkon, Fassade
usw. Deswegen hat der Wohnungseigentümer kein
Gestaltungs-, sondern nur ein Gebrauchsrecht (§
13 Abs. 2 WEG). Grundlegende Änderungen
müssen also beschlossen werden.
Beim Kauf einer Eigentumswohnung in einem
Mehrfamilienhaus erwirbt man neben der
eigentlichen Wohnung immer auch einen Anteil am
gesamten Anwesen: Keller, Treppenhaus,
Speicher, Tiefgarage, Grundstück und so weiter.
Seit einiger Zeit ist es möglich, dass
Privathaushalte Rechnungen für einfache
Arbeiten, die sie üblicherweise auch selbst
erledigen können, von der Steuer absetzen
dürfen. Absetzbar ist jedoch nur die
Arbeitsleistung, nicht das Material.
Bis zu 600 Euro jährlich für solche Arbeiten
können direkt von der Steuerschuld
abgezogen werden. Die Regelungen wurden
erweitert:
Jetzt können zusätzlich jeweils weitere 600 Euro
für Handwerkerrechnungen sowie für
Pflegedienstleistungen steuerlich geltend
gemacht werden. (anteilige Kosten für
Hausreinigung und Gartenpflege).
Hausmeister und Treppenhausreinigung sind
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