Neben dem persönlichen Wohneigentum ist dies das

Gemeinschaftseigentum. Für das Gemeinschaftseigentum fallen folgende

Kosten an:

Betriebskosten für Müllentsorgung, Wasser, Hausstrom, Versicherungen Hausmeister, Treppenhaus- und Gartenpflege, Heizkosten (nicht jedoch die Gasetagenheizung in der Eigentumswohnung), Verwaltungskosten wie Verwalterhonorar, Kontogebühren usw., Instandhaltungskosten für das Gemeinschaftseigentum Die Eigentümerin einer Erdgeschosswohnung hatte im Treppenhaus vor ihrer Wohnung eine Garderobe befestigt, einen Kleiderschrank, eine Kommode und zeitweise auch einen Schirmständer aufgestellt. Einem anderer Wohnungseigentümer störten diese Gegenstände; er begehrte einen Beschluss in der Eigentümerversammlung, wonach eine Entfernung der Gegenstände erfolgen sollte. Eine Mehrheit für diesen Beschluss kam jedoch nicht zustande. Daraufhin stellte der Wohnungseigentümer einen entsprechenden Antrag bei Gericht, das dann entschied, dass es sich hierbei um eine bauliche Veränderung handelt, die ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer nur dann vorgenommen werden darf, wenn deren Rechte nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.

Diese Beeinträchtigung sah das Gericht, da eine Mitgebrauch des

Treppenhauses durch alle Wohnungseigentümer nicht mehr möglich war

(OLG München).

Kosten für die Reinigung von Treppenhäusern betreffen Einrichtungen des gemeinschaftlichen Gebrauchs und sind auch auf die Teil- und Wohnungseigentümer umzulegen, die diese Einrichtungen nicht nutzen. Eine Freistellung nicht nutzender Teil- und Wohnungseigentümer von diesen Kosten setzt eine eindeutige Bestimmung in der Teilungserklärung voraus. Sieht diese eine Ausscheidung solcher Kosten vor, die nur einem Teil- oder Wohnungseigentümer zugeordnet werden und die dieser allein tragen müsse, rechtfertigt das nicht die Freistellung von Teil- und Wohnungseigentümern ohne Nutzungsinteresse, wenn das Treppenhaus von mehreren Teil- und Wohnungseigentümern genutzt werden.

Nur über Instandsetzungsmaßnahmen könne die Eigentümerversammlung

mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

Die Entscheidung, im Treppenhaus Fenster einzubauen, gehe darüber aber hinaus: Dabei handelt es sich nicht nur um Instandsetzung, sondern um eine bauliche Veränderung. Daher bedarf ein solcher Beschluss der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Es ist nicht zu beanstanden, wenn in der Teilungserklärung in Übereinstimmung mit § 16 Abs. 2 WEG vorgesehen ist, dass sich der Wohnungseigentümer auch an den Kosten für das im Gemeinschaftseigentum stehende Treppenhaus anteilsmäßig zu beteiligen hat, obwohl dieses für ihn bzw. seine Mieter nicht von Nutzen ist. Folglich besteht kein Anspruch auf Abänderung des Verteilerschlüssels bezüglich der Treppenhauskosten.
Der Ersatz von Raufasertapete durch eine neue Glasfasertapete bei der Renovierung des Treppenhauses stellt keine bauliche Veränderung dar (OLG Düsseldor). Das Anbringen einer Garderobe im Treppenhaus bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, wenn sie zum alleinigen Gebrauch dienen soll und im Gemeinschaftseigentum steht. OLG München. Keller und z.B. ein Tiefgaragenstellplatz stehen dann im Sondereigentum eines Eigentümers, wenn die gemeinsam benutzten Räume (z.B. Treppenhaus, Heizung) im gemeinschaftlichen Eigentum aller Eigentümer stehen. Zum Gemeinschaftseigentum gehören tragende Mauern, Heizung, Treppenhaus, Balkon, Fassade usw. Deswegen hat der Wohnungseigentümer kein Gestaltungs-, sondern nur ein Gebrauchsrecht (§ 13 Abs. 2 WEG). Grundlegende Änderungen müssen also beschlossen werden. Beim Kauf einer Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus erwirbt man neben der eigentlichen Wohnung immer auch einen Anteil am gesamten Anwesen: Keller, Treppenhaus, Speicher, Tiefgarage, Grundstück und so weiter.
Seit einiger Zeit ist es möglich, dass Privathaushalte Rechnungen für einfache Arbeiten, die sie üblicherweise auch selbst erledigen können, von der Steuer absetzen dürfen. Absetzbar ist jedoch nur die Arbeitsleistung, nicht das Material.

Bis zu 600 Euro jährlich für solche Arbeiten können direkt von

der Steuerschuld abgezogen werden. Die Regelungen wurden

erweitert:

Jetzt können zusätzlich jeweils weitere 600 Euro für Handwerkerrechnungen sowie für Pflegedienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden. (anteilige Kosten für Hausreinigung und Gartenpflege). Hausmeister und Treppenhausreinigung sind haushaltnahe Leistungen.
Was ist Sondereigentum Bild, Büro AMK Rechtsportal
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Neben dem persönlichen Wohneigentum ist

dies das Gemeinschaftseigentum. Für das

Gemeinschaftseigentum fallen folgende

Kosten an:

Betriebskosten für Müllentsorgung, Wasser, Hausstrom, Versicherungen Hausmeister, Treppenhaus- und Gartenpflege, Heizkosten (nicht jedoch die Gasetagenheizung in der Eigentumswohnung), Verwaltungskosten wie Verwalterhonorar, Kontogebühren usw., Instandhaltungskosten für das Gemeinschaftseigentum Die Eigentümerin einer Erdgeschosswohnung hatte im Treppenhaus vor ihrer Wohnung eine Garderobe befestigt, einen Kleiderschrank, eine Kommode und zeitweise auch einen Schirmständer aufgestellt. Einem anderer Wohnungseigentümer störten diese Gegenstände; er begehrte einen Beschluss in der Eigentümerversammlung, wonach eine Entfernung der Gegenstände erfolgen sollte. Eine Mehrheit für diesen Beschluss kam jedoch nicht zustande. Daraufhin stellte der Wohnungseigentümer einen entsprechenden Antrag bei Gericht, das dann entschied, dass es sich hierbei um eine bauliche Veränderung handelt, die ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer nur dann vorgenommen werden darf, wenn deren Rechte nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.

Diese Beeinträchtigung sah das Gericht, da

eine Mitgebrauch des Treppenhauses durch

alle Wohnungseigentümer nicht mehr möglich

war (OLG München).

Kosten für die Reinigung von Treppenhäusern betreffen Einrichtungen des gemeinschaftlichen Gebrauchs und sind auch auf die Teil- und Wohnungseigentümer umzulegen, die diese Einrichtungen nicht nutzen. Eine Freistellung nicht nutzender Teil- und Wohnungseigentümer von diesen Kosten setzt eine eindeutige Bestimmung in der Teilungserklärung voraus. Sieht diese eine Ausscheidung solcher Kosten vor, die nur einem Teil- oder Wohnungseigentümer zugeordnet werden und die dieser allein tragen müsse, rechtfertigt das nicht die Freistellung von Teil- und Wohnungseigentümern ohne Nutzungsinteresse, wenn das Treppenhaus von mehreren Teil- und Wohnungseigentümern genutzt werden.

Nur über Instandsetzungsmaßnahmen könne

die Eigentümerversammlung mit einfacher

Stimmenmehrheit beschließen.

Die Entscheidung, im Treppenhaus Fenster einzubauen, gehe darüber aber hinaus: Dabei handelt es sich nicht nur um Instandsetzung, sondern um eine bauliche Veränderung. Daher bedarf ein solcher Beschluss der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Es ist nicht zu beanstanden, wenn in der Teilungserklärung in Übereinstimmung mit § 16 Abs. 2 WEG vorgesehen ist, dass sich der Wohnungseigentümer auch an den Kosten für das im Gemeinschaftseigentum stehende Treppenhaus anteilsmäßig zu beteiligen hat, obwohl dieses für ihn bzw. seine Mieter nicht von Nutzen ist. Folglich besteht kein Anspruch auf Abänderung des Verteilerschlüssels bezüglich der Treppenhauskosten.

Eigentumswohnung, Treppenhaus und Kosten

Der Ersatz von Raufasertapete durch eine neue Glasfasertapete bei der Renovierung des Treppenhauses stellt keine bauliche Veränderung dar (OLG Düsseldor). Das Anbringen einer Garderobe im Treppenhaus bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, wenn sie zum alleinigen Gebrauch dienen soll und im Gemeinschaftseigentum steht. OLG München. Keller und z.B. ein Tiefgaragenstellplatz stehen dann im Sondereigentum eines Eigentümers, wenn die gemeinsam benutzten Räume (z.B. Treppenhaus, Heizung) im gemeinschaftlichen Eigentum aller Eigentümer stehen. Zum Gemeinschaftseigentum gehören tragende Mauern, Heizung, Treppenhaus, Balkon, Fassade usw. Deswegen hat der Wohnungseigentümer kein Gestaltungs-, sondern nur ein Gebrauchsrecht (§ 13 Abs. 2 WEG). Grundlegende Änderungen müssen also beschlossen werden. Beim Kauf einer Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus erwirbt man neben der eigentlichen Wohnung immer auch einen Anteil am gesamten Anwesen: Keller, Treppenhaus, Speicher, Tiefgarage, Grundstück und so weiter.
Seit einiger Zeit ist es möglich, dass Privathaushalte Rechnungen für einfache Arbeiten, die sie üblicherweise auch selbst erledigen können, von der Steuer absetzen dürfen. Absetzbar ist jedoch nur die Arbeitsleistung, nicht das Material.

Bis zu 600 Euro jährlich für solche Arbeiten

können direkt von der Steuerschuld

abgezogen werden. Die Regelungen wurden

erweitert:

Jetzt können zusätzlich jeweils weitere 600 Euro für Handwerkerrechnungen sowie für Pflegedienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden. (anteilige Kosten für Hausreinigung und Gartenpflege). Hausmeister und Treppenhausreinigung sind haushaltnahe Leistungen.
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