Urteile:
Die Terrassen der Erdgeschosswohnungen in einer
Eigentumswohnanlage wiesen Mängel auf.
Deshalb kam es am Gemeinschaftseigentum zu
Feuchtigkeitsschäden. Die
Eigentümergemeinschaft beschloss, dass die
Terrassen fachmännisch abzudichten sind.
Diese Eingriffe in ihr Sondereigentum müssen
Eigentümer oft dulden, wenn sie erforderlich sind,
um das Gemeinschaftseigentum zu schützen
(BayObLG).
Bei einem Widerspruch zwischen
Teilungserklärung und Aufteilungsplan wird ein
Sondernutzungsrecht mit dinglicher Wirkung
nicht wirksam begründet.
Die Einräumung eines Sondernutzungsrechts an
einer Dachfläche umfasst ohne ausdrückliche
Gestattung nicht den Ausbau als Dachterrasse.
OLGR
Die bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen
Gartens durch Errichtung einer Terrasse mit
Plattenbelag kann, wenn sie im Rahmen eines
vereinbarten Sondernutzungsrechts erfolgt und
auch sonst die übrigen Wohnungseigentümer nicht
benachteiligt, von der Zustimmung aller Beteiligten
unabhängig sein. BayObLG
Nicht sondereigentumsfähige Anlagen wie
ebenerdige Terrassen, Gartenanteile, Pkw-
Stellplätze im Freien oder Carport- Plätze sind
nicht Inhalt oder Bestandteil des Aufteilungsplans
und sollten somit nicht dort dargestellt, nummeriert
oder in die farbige Umrandung einer Wohnung
einbezogen werden.
Die Darstellung erfolgt stattdessen in einem
Sondernutzungsplan, welcher Bestandteil der
notariellen Teilungserklärung ist.
An diesen Anlagen kann für einen einzelnen
Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht
vergeben werden; diese Vereinbarung geschieht
regelmäßig auch in der notariellen
Teilungserklärung.
Die Eigentümergemeinschaft genehmigte durch
Beschluss die Errichtung einer
Terrassenüberdachung mehrheitlich. Die
Überdachung wurde daraufhin vom
Wohnungseigentümer errichtet.
Nach Anfechtung des Beschlusses durch einen
Eigentümer wurde schließlich der Beschluss für
ungültig erklärt.
Der Umfang einer bauliche Veränderung muss
jedoch aus dem Eigentümerbeschluss ausreichend
bestimmt hervorgehen, was im vorliegenden Fall
nicht vorlag.
Je genauer der Beschluss über den Umfang einer
baulichen Veränderung, z. B. durch vorgelegte
Pläne, Angaben über die zu verwendenden
Materialien, Farben), desto besser (OLG
München).
Sondereigentum Terrasse
Umbau, Zustimmung durch
Eigentümergemeinschaft, Vergrößerung
Terrasse
Zum Sondereigentum dürfen nur
sondereigentumsfähige Teile erklärt werden. Das
sind solche, die in sich abgeschlossen sind.
Dazu gehören in der Regel:
Abgeschlossene Wohn- oder Geschäftsräume und
die hierzu gehörenden Bestandteile, Balkon,
Veranda und Terrasse, wenn sie mit dem
Wohnraum verbunden sind und vertraglich als
Sondereigentum bezeichnet werden.
Die eigenmächtige Vergrößerung einer im
Sondereigentum stehenden Terrasse ist als
zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung
nicht zulässig und begründet.
Die anderen Eigentümer haben daher einen
Anspruch auf Beseitigung (OLG
Braunschweig).
Ein Sondernutzungsrecht auf einer
Terrassenfläche berechtigt nicht zur Errichtung
eines Wintergartens.
Im vom Bayerischen Obersten Landesgericht
behandelten Fall hatte ein Wohnungseigentümer
auf der Terrasse (Sondernutzungsrecht) zu einem
Wintergarten umgebaut, jedoch ohne einen
entsprechenden Beschluss der
Eigentümergemeinschaft, die eine Beseitigung des
Wintergartens verlangte.
Das Gericht sah einen Nachteil für die übrigen
Wohnungseigentümer durch die intensivere
Nutzung der Terrassenfläche durch
Umwandlung in eine Wohnfläche.
Außerdem verbleibt eine Sondernutzungsfläche im
Gemeinschaftseigentum und berechtigt nicht zu
baulichen Veränderungen (BayObLG).
Terrassen die nur von den Bewohnern der
Erdgeschosswohnung benutzt werden, sind
Sondereigentum und somit müssen Kosten für
die Erhaltung einer Sichtschutzwand nur von
den Eigentümern der Erdgeschosswohnung
getragen werden.
Das Betreiben eines Gartengrillgerätes auf der
einem Sondernutzungsrecht unterliegenden
Terrasse stellt jedenfalls dann keinen Nachteil i.S.
des § 14 Nr. 1 WEG dar, wenn dieses nur dreimal
im Jahr ausgeübt wird. In einem solchen Fall
kommt ein Unterlassungsanspruch nicht in
Betracht. LG Stuttgart
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