Urteile: Die Terrassen der Erdgeschosswohnungen in einer Eigentumswohnanlage wiesen Mängel auf. Deshalb kam es am Gemeinschaftseigentum zu Feuchtigkeitsschäden. Die Eigentümergemeinschaft beschloss, dass die Terrassen fachmännisch abzudichten sind. Diese Eingriffe in ihr Sondereigentum müssen Eigentümer oft dulden, wenn sie erforderlich sind, um das Gemeinschaftseigentum zu schützen (BayObLG).

Bei einem Widerspruch zwischen Teilungserklärung und

Aufteilungsplan wird ein Sondernutzungsrecht mit dinglicher

Wirkung nicht wirksam begründet.

Die Einräumung eines Sondernutzungsrechts an einer Dachfläche umfasst ohne ausdrückliche Gestattung nicht den Ausbau als Dachterrasse. OLGR Die bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Gartens durch Errichtung einer Terrasse mit Plattenbelag kann, wenn sie im Rahmen eines vereinbarten Sondernutzungsrechts erfolgt und auch sonst die übrigen Wohnungseigentümer nicht benachteiligt, von der Zustimmung aller Beteiligten unabhängig sein. BayObLG Nicht sondereigentumsfähige Anlagen wie ebenerdige Terrassen, Gartenanteile, Pkw-Stellplätze im Freien oder Carport- Plätze sind nicht Inhalt oder Bestandteil des Aufteilungsplans und sollten somit nicht dort dargestellt, nummeriert oder in die farbige Umrandung einer Wohnung einbezogen werden.

Die Darstellung erfolgt stattdessen in einem Sondernutzungsplan,

welcher Bestandteil der notariellen Teilungserklärung ist.

An diesen Anlagen kann für einen einzelnen Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht vergeben werden; diese Vereinbarung geschieht regelmäßig auch in der notariellen Teilungserklärung. Die Eigentümergemeinschaft genehmigte durch Beschluss die Errichtung einer Terrassenüberdachung mehrheitlich. Die Überdachung wurde daraufhin vom Wohnungseigentümer errichtet. Nach Anfechtung des Beschlusses durch einen Eigentümer wurde schließlich der Beschluss für ungültig erklärt. Der Umfang einer bauliche Veränderung muss jedoch aus dem Eigentümerbeschluss ausreichend bestimmt hervorgehen, was im vorliegenden Fall nicht vorlag. Je genauer der Beschluss über den Umfang einer baulichen Veränderung, z. B. durch vorgelegte Pläne, Angaben über die zu verwendenden Materialien, Farben), desto besser (OLG München).

Sondereigentum Terrasse

Umbau, Zustimmung durch Eigentümergemeinschaft, Vergrößerung Terrasse Zum Sondereigentum dürfen nur sondereigentumsfähige Teile erklärt werden. Das sind solche, die in sich abgeschlossen sind. Dazu gehören in der Regel: Abgeschlossene Wohn- oder Geschäftsräume und die hierzu gehörenden Bestandteile, Balkon, Veranda und Terrasse, wenn sie mit dem Wohnraum verbunden sind und vertraglich als Sondereigentum bezeichnet werden.

Die eigenmächtige Vergrößerung einer im Sondereigentum stehenden

Terrasse ist als zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung nicht

zulässig und begründet.

Die anderen Eigentümer haben daher einen Anspruch auf Beseitigung (OLG Braunschweig).

Ein Sondernutzungsrecht auf einer Terrassenfläche

berechtigt nicht zur Errichtung eines Wintergartens.

Im vom Bayerischen Obersten Landesgericht behandelten Fall hatte ein Wohnungseigentümer auf der Terrasse (Sondernutzungsrecht) zu einem Wintergarten umgebaut, jedoch ohne einen entsprechenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft, die eine Beseitigung des Wintergartens verlangte.

Das Gericht sah einen Nachteil für die übrigen

Wohnungseigentümer durch die intensivere Nutzung der

Terrassenfläche durch Umwandlung in eine Wohnfläche.

Außerdem verbleibt eine Sondernutzungsfläche im Gemeinschaftseigentum und berechtigt nicht zu baulichen Veränderungen (BayObLG). Terrassen die nur von den Bewohnern der Erdgeschosswohnung benutzt werden, sind Sondereigentum und somit müssen Kosten für die Erhaltung einer Sichtschutzwand nur von den Eigentümern der Erdgeschosswohnung getragen werden. Das Betreiben eines Gartengrillgerätes auf der einem Sondernutzungsrecht unterliegenden Terrasse stellt jedenfalls dann keinen Nachteil i.S. des § 14 Nr. 1 WEG dar, wenn dieses nur dreimal im Jahr ausgeübt wird. In einem solchen Fall kommt ein Unterlassungsanspruch nicht in Betracht. LG Stuttgart
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Urteile: Die Terrassen der Erdgeschosswohnungen in einer Eigentumswohnanlage wiesen Mängel auf. Deshalb kam es am Gemeinschaftseigentum zu Feuchtigkeitsschäden. Die Eigentümergemeinschaft beschloss, dass die Terrassen fachmännisch abzudichten sind. Diese Eingriffe in ihr Sondereigentum müssen Eigentümer oft dulden, wenn sie erforderlich sind, um das Gemeinschaftseigentum zu schützen (BayObLG).

Bei einem Widerspruch zwischen

Teilungserklärung und Aufteilungsplan wird ein

Sondernutzungsrecht mit dinglicher Wirkung

nicht wirksam begründet.

Die Einräumung eines Sondernutzungsrechts an einer Dachfläche umfasst ohne ausdrückliche Gestattung nicht den Ausbau als Dachterrasse. OLGR Die bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Gartens durch Errichtung einer Terrasse mit Plattenbelag kann, wenn sie im Rahmen eines vereinbarten Sondernutzungsrechts erfolgt und auch sonst die übrigen Wohnungseigentümer nicht benachteiligt, von der Zustimmung aller Beteiligten unabhängig sein. BayObLG Nicht sondereigentumsfähige Anlagen wie ebenerdige Terrassen, Gartenanteile, Pkw- Stellplätze im Freien oder Carport- Plätze sind nicht Inhalt oder Bestandteil des Aufteilungsplans und sollten somit nicht dort dargestellt, nummeriert oder in die farbige Umrandung einer Wohnung einbezogen werden.

Die Darstellung erfolgt stattdessen in einem

Sondernutzungsplan, welcher Bestandteil der

notariellen Teilungserklärung ist.

An diesen Anlagen kann für einen einzelnen Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht vergeben werden; diese Vereinbarung geschieht regelmäßig auch in der notariellen Teilungserklärung. Die Eigentümergemeinschaft genehmigte durch Beschluss die Errichtung einer Terrassenüberdachung mehrheitlich. Die Überdachung wurde daraufhin vom Wohnungseigentümer errichtet. Nach Anfechtung des Beschlusses durch einen Eigentümer wurde schließlich der Beschluss für ungültig erklärt. Der Umfang einer bauliche Veränderung muss jedoch aus dem Eigentümerbeschluss ausreichend bestimmt hervorgehen, was im vorliegenden Fall nicht vorlag. Je genauer der Beschluss über den Umfang einer baulichen Veränderung, z. B. durch vorgelegte Pläne, Angaben über die zu verwendenden Materialien, Farben), desto besser (OLG München).

Sondereigentum Terrasse

Umbau, Zustimmung durch Eigentümergemeinschaft, Vergrößerung Terrasse Zum Sondereigentum dürfen nur sondereigentumsfähige Teile erklärt werden. Das sind solche, die in sich abgeschlossen sind. Dazu gehören in der Regel: Abgeschlossene Wohn- oder Geschäftsräume und die hierzu gehörenden Bestandteile, Balkon, Veranda und Terrasse, wenn sie mit dem Wohnraum verbunden sind und vertraglich als Sondereigentum bezeichnet werden.

Die eigenmächtige Vergrößerung einer im

Sondereigentum stehenden Terrasse ist als

zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung

nicht zulässig und begründet.

Die anderen Eigentümer haben daher einen Anspruch auf Beseitigung (OLG Braunschweig).

Ein Sondernutzungsrecht auf einer

Terrassenfläche berechtigt nicht zur Errichtung

eines Wintergartens.

Im vom Bayerischen Obersten Landesgericht behandelten Fall hatte ein Wohnungseigentümer auf der Terrasse (Sondernutzungsrecht) zu einem Wintergarten umgebaut, jedoch ohne einen entsprechenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft, die eine Beseitigung des Wintergartens verlangte.

Das Gericht sah einen Nachteil für die übrigen

Wohnungseigentümer durch die intensivere

Nutzung der Terrassenfläche durch

Umwandlung in eine Wohnfläche.

Außerdem verbleibt eine Sondernutzungsfläche im Gemeinschaftseigentum und berechtigt nicht zu baulichen Veränderungen (BayObLG). Terrassen die nur von den Bewohnern der Erdgeschosswohnung benutzt werden, sind Sondereigentum und somit müssen Kosten für die Erhaltung einer Sichtschutzwand nur von den Eigentümern der Erdgeschosswohnung getragen werden. Das Betreiben eines Gartengrillgerätes auf der einem Sondernutzungsrecht unterliegenden Terrasse stellt jedenfalls dann keinen Nachteil i.S. des § 14 Nr. 1 WEG dar, wenn dieses nur dreimal im Jahr ausgeübt wird. In einem solchen Fall kommt ein Unterlassungsanspruch nicht in Betracht. LG Stuttgart
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