Der einzelne Eigentümer kann nur noch in
Höhe seiner laufenden
Zahlungsverpflichtungen belangt werden, es
sei denn, er hat sich gegenüber den
Gläubigern persönlich verpflichtet.
Verfahrenskosten der inneren Streitigkeiten des §
43 WEG unter den unterlegenen
Wohnungseigentümern sind nicht nach Kopfteilen,
sondern dem für die Verteilung der
Verwaltungskosten maßgeblichen vereinbarten
oder gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel des
§ 16 Abs. 2 WEG (Miteigentumsanteile)
umzulegen.
Kosten eines Verfahrens i.S.v. §§ 43, 47 WEG
sind nur auf die lt. Gerichtsentscheidung
Kostentragungspflichtigen zu verteilen und nicht
generell auf sämtliche Eigentümer.Die Verteilung
erfolgt grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen,
wenn nicht ein abweichender Verteilungsmaßstab
vereinbart wurde. Beschluss des
Bundesgerichtshofes
Werden vom Gericht dem Verwalter
Prozesskosten auferlegt und ist der Verwalter
nicht Miteigentümer, haben die Parteien gegen
den Verwalter einen Anspruch auf
Kostenerstattung.
Wenn der Verwalter selbst im Verfahren eine
Partei war, können ihm vom Gericht
unabhängig vom Verschulden Prozesskosten
auferlegt werden.
Jede Partei kann die aufgewendeten Kosten, die
zu erstatten sind, zur Festsetzung bei Gericht
beantragen.
Soweit die Eigentümergemeinschaft
erstattungsfähige Kosten aufgewendet hat,
müssen diese Kosten als Ausgaben in der
Jahresabrechnung (vom Verwalter) ausgewiesen
werden.
Weil in die Abrechnung nur die tatsächlichen
Einnahmen und Ausgaben aufzuführen sind, nicht
jedoch Forderungen aufgenommen werden
dürfen, ist eine Abrechnung auch dann richtig,
wenn aus der Abrechnung selbst nicht erkennbar
wird, dass noch ein Erstattungsanspruch besteht.
Alle Ausgaben eines Geschäftsjahres müssen in
der Jahresabrechnung ausgewiesen und den
einzelnen Eigentümern zugewiesen werden. Dazu
gehören auch Gerichts- und Anwaltskosten.
Der Verwalter ist berechtigt, „vorläufige
Ausgaben“ für ein gerichtliches Verfahren aus
den gemeinschaftlichen Geldern zu bestreiten.
Die Ausgaben für ein Verfahren sind auch
zunächst in voller Höhe als Verwaltungskosten zu
buchen.
Existiert zur Zeit der Beschlussfassung über die
Jahresabrechnung noch keine gerichtliche
Kostenentscheidung, sind die Kosten (vorläufig)
nach dem gesetzlichen oder vereinbarten
Verteilungsschlüssel umzulegen.
Liegt die Kostenentscheidung des Gerichtes vor,
ist die richterliche Kostenzuweisung im Rahmen
der Einzelabrechnung zu beachten.
Nach Paragraf 27 Absatz 2 Nr. 4 und Absatz 3 Nr.
6 WEG n.F. hat der Verwalter die gesetzliche
Vollmacht, mit einem Rechtsanwalt eine
Vergütungsvereinbarung zu treffen.
Wenn nach der gerichtlichen Kostenentscheidung
einzelne Eigentümer die gesamten Kosten zu
tragen haben, müssen ihnen in der
Einzelabrechnung die aufgewendeten Gerichts-
und Rechtsanwaltskosten vollständig zugewiesen
werden.
Haben nach einem Urteil die restlichen
Eigentümer die Kosten zu tragen, hat der
Verwalter dafür Sorge zu tragen, dass die
bezahlten Kosten als Ausgaben in die
Gesamtabrechnung aufgenommen werden.
Rechtsanwaltskosten einer
Eigentümergemeinschaft
Rechtsanwaltkosten der
Eigentümergemeinschaft, Gerichtskosten und
Rechtsanwaltskosten
Ein Beschluss über eine Sonderumlage, die nach
Miteigentumsanteilen zu erbringen ist, zur
Bezahlung offener Rechtsanwaltskosten,
entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung,
wenn diese Kosten von der
Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband
geschuldet werden. OLG München
Rechtsanwaltskosten, können also nur dann auf
die einzelnen Eigentümer aufgeteilt werden, wenn
sie von der gesamten Eigentümergemeinschaft
geschuldet werden. Wenn ein Rechtsanwalt auch
die gesamte Gemeinschaft vertreten hat.
Es gilt die Zivilprozessordnung (ZPO). Das hat
auch zur Folge, dass die im Streitfall
unterlegene Partei sämtliche Prozesskosten
selbst tragen muss.
Die Eigentümergemeinschaft haftet insgesamt für
Verbindlichkeiten gegenüber Dritten. Gläubiger der
Gemeinschaft können auf deren
Verwaltungsvermögen zugreifen, das auch die
Ansprüche der Gemeinschaft gegen die
Wohnungseigentümer und gegen Dritte umfasst.
Die angefallenen Ausgaben sind auf die
zahlungspflichtigen Eigentümer nach dem in
Paragraf 16 Absatz 2 WEG zu verteilen.
Bei Klagen Dritter gegen die
Eigentümergemeinschaft handelt es sich um
Verwaltungskosten, die nach dem gesetzlichen
oder vereinbarten Schlüssel für
Verwaltungskosten auf alle Eigentümer
umzulegen sind. Das gilt zum Beispiel auch für
Anwaltskosten.
Wohnungseigentümer in einer Mehrhausanlage
sind insoweit nicht am gerichtlichen Verfahren
beteiligt, als sie über den Gegenstand des
Rechtsstreits wegen abgesonderter
Interessenlage auch nicht stimmberechtigt.
Die Gerichtskosten der gerichtlichen
Verfahren nach §§ 43 ff WEG bestimmen sich
nach der Kostenordnung. Die Höhe einer
Gerichtskostengebühr richtet sich nach dem
Geschäftswert.
Für das gerichtliche Verfahren fällt grundsätzlich
eine volle Gebühr an. Kommt es zu einer
gerichtlichen Entscheidung, erhöhen sich die
Gerichtskosten auf 3 volle Gebühren. Wird der
Antrag zurückgenommen bevor es zu einer
Entscheidung oder einer vom Gericht vermittelten
Einigung gekommen ist, so ermäßigt sich die
Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr.
Zu den Gerichtskosten gehören auch die bei
Gericht durch die Zuziehung von Zeugen und
Sachverständigen entstehende Kosten gemäß
dem Zeugen- und
Sachverständigenentschädigungsgesetz.
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