Verfahren gegen Wohnungseigentümer
Das Verfahren gegen einen Wohnungseigentümer
beginnt mit der Antragsstellung beim zuständigen
Amtsgericht. Der Antrag kann sowohl schriftlich,
per Fax oder mündlich bei der Geschäftsstelle des
Gerichts gestellt werden.
Inhaltlich muss sich aus dem Antrag nur ergeben,
welches Ziel verfolgt wird. Es ist somit anzugeben,
worum es im einzelnen geht, und gegen wen oder
was man vorgehen will.
Wichtig ist die Namensnennung desjenigen gegen
den sich der Anspruch richten soll, inklusive seiner
Adresse. Bei einem Verfahren gegen die gesamte
Wohnungseigentümergemeinschaft reicht die
Angabe der Adresse des Verwalters und eine Liste
aller Wohnungseigentümer.
Als Wohnungseigentümer darf man vom Verwalter
des gesamten Objektes eine Liste mit den Namen
und Anschriften der anderen Wohnungseigentümer
verlangen.
Wohnungseigentum - Verwalter muss Liste der
Wohnungseigentümer herausgeben
OLG Saarbrücken
Der Verwalter einer Wohnanlage ist verpflichtet, den
Eigentümern auf Verlangen eine Liste der übrigen
Wohnungseigentümer (mit Namen und Anschriften)
zu übergeben.
Dieser Anspruch ergibt sich als selbständige
Mitteilungspflicht aus dem zwischen den
Wohnungseigentümern und dem Verwalter
geschlossenen Verwaltervertrag.
Jeder Eigentümer hat also das Recht, zu erfahren,
wer alles Eigentümer einer
Eigentümergemeinschaft ist. Er hat auch ein Recht,
die Adresse zu wissen.
Ist diese Liste unvollständig oder fehlerhaft, muss
der Verwalter sie vervollständigen oder korrigieren.
im Sonderangebot bis zum:
29,90 nur 17,30 €