Gem. § 21 Abs. 7 WEG können die Eigentümer
mit einfacher Stimmenmehrheit regeln,
- die Art und Weise von Zahlungen;
- die Fälligkeit von Zahlungen;
- die Folgen des Verzuges;
- die Kosten für eine besondere Nutzung des
gemeinschaftlichen Eigentums oder
- für einen besonderen Verwaltungsaufwand.
Andere Urteile:
Wohnungseigentümer dürfen keine
Mehraufwandsgebühr für Nichtteilnahme am
Lastschriftverfahren beschließen
Den Wohnungseigentümern fehle die Kompetenz
für einen Beschluss, durch den einzelne
Wohnungseigentümer die Verpflichtung auferlegt
wird, dem Verwalter eine zusätzliche Vergütung
zu zahlen, wenn sie nicht am Lastschriftverfahren
teilnehmen. OLG München
Die Teilnahmeverpflichtung am
Lastschrifteinzugsverfahren kann in der
Gemeinschaftsordnung festgelegt werden.
Beim Hausgeld für eine Eigentumswohnung
handelt es sich um Abschlagszahlungen auf den
Wirtschaftsplan. Da der Wirtschaftsplan von der
Eigentümergemeinschaft mit Mehrheit
beschlossen werden kann, können die
Eigentümer mit Mehrheit auch bestimmen, wie
die Abschlagszahlungen zu zahlen sind.
Ein derartiger Beschluss widerspricht nicht den
Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung nach
§ 21 Abs. 3 WEG (OLG Hamburg).
Wohnungseigentümer, Verwalter, Kosten für
Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren
Sondergebühr für Verwalter bei Nichtteilnahme am
Lastschrifteinzugsverfahren und bei
Wohnungsverkauf, OLG Celle, LG Hannover, AG
Hannover.
Eine zusätzliche Verwaltergebühr pro Monat für die
Eigentümer, die nicht am
Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, entspricht
ordnungsgemäßer Verwaltung. Das gilt sowohl für
die Hausgelder, als auch für die Zahlung der
jährlichen Zuführung zu Instandhaltungsrücklage.
Wenn Beträge nicht per Bankeinzug vom
Eigentümer eingezogen werden können, bedeutet
das auch einen zusätzlichen Aufwand.
Mahnkosten zu Gunsten des Verwalters zu Lasten
des säumigen Eigentümers entsprechen ebenfalls
ordnungsgemäßer Verwaltung.
Auch ein pauschaler Auslagenersatz für den
Aufwand für die Zustimmung zur Veräußerung
für den Verwalter entspricht ordnungsgemäßer
Verwaltung.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist
darauf angewiesen, dass die
Wohngeldzahlungen pünktlich erfüllt werden.
Das ist gewährleistet, wenn dem Verwalter die
Möglichkeit offen steht, die monatlichen
Wohngeldzahlungen im Wege des
Lastschriftverfahrens beim Kreditinstitut des
Wohnungseigentümers einzuziehen.
Letztlich wird dadurch der Verwaltungsaufwand
reduziert, was der
Wohnungseigentümergemeinschaft zugute kommt
(Saarländisches OLG).
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