Befestigt der Mieter auf dem Balkon ein Katzennetz, so stellt das keine vertragswidrige Handlung dar und ist vom Vermieter zu dulden. Insbesondere dann, wenn das Mauerwerk nicht beschädigt wurde. (AG Hamburg) Wird durch ein Katzennetz das optische Erscheinungsbild des Hauses gestört und sind Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes gemäß Hausordnung untersagt, kann der Vermieter die Entfernung des Katzennetzes verlangen. (AG Hamburg)

Eine Eigentümerversammlung kann Miteigentümern per Beschluss

(Anfechtung Eigentümerbschluss) verbieten, Katzennetze auf den

Balkonen anzubringen, um den optischen Eindruck der Fassade zu

erhalten. (BayOLG).

Für Katzen, die Freilauf gewohnt sind, ist ein Beschluss der Eigentümer, die Tiere künftig in der Wohnung zu halten, nicht zulässig. Wenn die Katzenhaltung rechtmäßig ist, dann muss auch eine artgerechte Haltung der Katzen möglich sein. AG Hannover Will die Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage die Haltung von Hunden und Katzen verbieten, so muss dieser Beschluss immer einstimmig gefasst werden. Dagegen kann die Art der Tierhaltung auch durch Mehrheitsbeschluss in der Hausordnung (Änderung Hausordnung) geregelt werden. Gültig ist daher die Beschlussfassung: "Hunde und Katzen dürfen nicht frei in der Anlage herumlaufen." Ein solcher Beschluss entspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung, um unzumutbare Belästigungen der anderen Wohnungseigentümer zu unterbinden. Das Verbot, Katzen frei herumlaufen zu lassen, ist kein Verbot der Katzenhaltung, sondern nur eine zulässige Einschränkung. Landgericht München

Der Vermieter kann die Entfernung eine ohne seine Zustimmung

angebrachten großen Katzennetzes verlangen, AG Wiesbaden

Es spielt immer eine Rolle, ob das Katzennetz in der Balkonmauer verankert wird und damit in das Gemeinschaftseigentum eingreift. Eine solche bauliche Veränderung bedarf der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer. Meistens geht es aber um die Optik. Wie ein Katzennetz das Gesamtansehen eines Hauses schadet. Es gibt sicher Katzennetze, die farblich dem Gebäude angepasst sind. Ein rotes Katzennetz an einem grünen Haus, wird die Eigentümergemeinschaft bestimmt nicht zulassen.

Katzennetz am Balkon, Zustimmung vom Vermieter

Mieter dürfen auf ihrem Balkon ein Katzennetz anbringen, so dass ihre Katze nicht fliehen oder herunterfallen kann. Mieter brauchen zwar immer die Zustimmung des Vermieters, wenn sie eine Veränderung an der Mietwohnung vornehmen, das ist aber dann nicht entscheidend, wenn der Vermieter nach Treu und Glauben auf jeden Fall verpflichtet wäre, der Anbringung eines Katzennetzes auf dem Balkon zuzustimmen. Amtsgericht Köln

Etwas anderes kann es sein, wenn laut Mietvertrag die

Katzenhaltung erst gar nicht erlaubt war und der Mieter

trotzdem eine Katze hält.

Weitere Urteile zum Thema „Katzennetz am Balkon anbringen, Zustimmung vom Vermieter“ Katzennetze zum Schutz von Haustieren dürfen nur mit Erlaubnis des Vermieters am Balkon angebracht werden. AG Wiesbaden
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Befestigt der Mieter auf dem Balkon ein Katzennetz, so stellt das keine vertragswidrige Handlung dar und ist vom Vermieter zu dulden. Insbesondere dann, wenn das Mauerwerk nicht beschädigt wurde. (AG Hamburg) Wird durch ein Katzennetz das optische Erscheinungsbild des Hauses gestört und sind Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes gemäß Hausordnung untersagt, kann der Vermieter die Entfernung des Katzennetzes verlangen. (AG Hamburg)

Eine Eigentümerversammlung kann

Miteigentümern per Beschluss (Anfechtung

Eigentümerbschluss) verbieten, Katzennetze

auf den Balkonen anzubringen, um den

optischen Eindruck der Fassade zu erhalten.

(BayOLG).

Für Katzen, die Freilauf gewohnt sind, ist ein Beschluss der Eigentümer, die Tiere künftig in der Wohnung zu halten, nicht zulässig. Wenn die Katzenhaltung rechtmäßig ist, dann muss auch eine artgerechte Haltung der Katzen möglich sein. AG Hannover Will die Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage die Haltung von Hunden und Katzen verbieten, so muss dieser Beschluss immer einstimmig gefasst werden. Dagegen kann die Art der Tierhaltung auch durch Mehrheitsbeschluss in der Hausordnung (Änderung Hausordnung) geregelt werden. Gültig ist daher die Beschlussfassung: "Hunde und Katzen dürfen nicht frei in der Anlage herumlaufen." Ein solcher Beschluss entspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung, um unzumutbare Belästigungen der anderen Wohnungseigentümer zu unterbinden. Das Verbot, Katzen frei herumlaufen zu lassen, ist kein Verbot der Katzenhaltung, sondern nur eine zulässige Einschränkung. Landgericht München

Der Vermieter kann die Entfernung eine ohne

seine Zustimmung angebrachten großen

Katzennetzes verlangen, AG Wiesbaden

Es spielt immer eine Rolle, ob das Katzennetz in der Balkonmauer verankert wird und damit in das Gemeinschaftseigentum eingreift. Eine solche bauliche Veränderung bedarf der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer. Meistens geht es aber um die Optik. Wie ein Katzennetz das Gesamtansehen eines Hauses schadet. Es gibt sicher Katzennetze, die farblich dem Gebäude angepasst sind. Ein rotes Katzennetz an einem grünen Haus, wird die Eigentümergemeinschaft bestimmt nicht zulassen.

Katzennetz am Balkon, Zustimmung vom

Vermieter

Mieter dürfen auf ihrem Balkon ein Katzennetz anbringen, so dass ihre Katze nicht fliehen oder herunterfallen kann. Mieter brauchen zwar immer die Zustimmung des Vermieters, wenn sie eine Veränderung an der Mietwohnung vornehmen, das ist aber dann nicht entscheidend, wenn der Vermieter nach Treu und Glauben auf jeden Fall verpflichtet wäre, der Anbringung eines Katzennetzes auf dem Balkon zuzustimmen. Amtsgericht Köln

Etwas anderes kann es sein, wenn laut

Mietvertrag die Katzenhaltung erst gar nicht

erlaubt war und der Mieter trotzdem eine Katze

hält.

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