Befestigt der Mieter auf dem Balkon ein
Katzennetz, so stellt das keine vertragswidrige
Handlung dar und ist vom Vermieter zu dulden.
Insbesondere dann, wenn das Mauerwerk nicht
beschädigt wurde. (AG Hamburg)
Wird durch ein Katzennetz das optische
Erscheinungsbild des Hauses gestört und sind
Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes
gemäß Hausordnung untersagt, kann der
Vermieter die Entfernung des Katzennetzes
verlangen. (AG Hamburg)
Eine Eigentümerversammlung kann
Miteigentümern per Beschluss (Anfechtung
auf den Balkonen anzubringen, um den
optischen Eindruck der Fassade zu erhalten.
(BayOLG).
Für Katzen, die Freilauf gewohnt sind, ist ein
Beschluss der Eigentümer, die Tiere künftig in der
Wohnung zu halten, nicht zulässig. Wenn die
Katzenhaltung rechtmäßig ist, dann muss auch
eine artgerechte Haltung der Katzen möglich sein.
AG Hannover
Will die Eigentümergemeinschaft einer
Wohnanlage die Haltung von Hunden und Katzen
verbieten, so muss dieser Beschluss immer
einstimmig gefasst werden. Dagegen kann die Art
der Tierhaltung auch durch Mehrheitsbeschluss in
der Hausordnung (Änderung Hausordnung)
geregelt werden.
Gültig ist daher die Beschlussfassung: "Hunde und
Katzen dürfen nicht frei in der Anlage
herumlaufen." Ein solcher Beschluss entspricht
einer ordnungsgemäßen Verwaltung, um
unzumutbare Belästigungen der anderen
Wohnungseigentümer zu unterbinden. Das Verbot,
Katzen frei herumlaufen zu lassen, ist kein Verbot
der Katzenhaltung, sondern nur eine zulässige
Einschränkung. Landgericht München
Der Vermieter kann die Entfernung eine ohne
seine Zustimmung angebrachten großen
Katzennetzes verlangen, AG Wiesbaden
Es spielt immer eine Rolle, ob das Katzennetz in
der Balkonmauer verankert wird und damit in das
Gemeinschaftseigentum eingreift. Eine solche
bauliche Veränderung bedarf der Zustimmung der
anderen Wohnungseigentümer.
Meistens geht es aber um die Optik. Wie ein
Katzennetz das Gesamtansehen eines Hauses
schadet. Es gibt sicher Katzennetze, die farblich
dem Gebäude angepasst sind. Ein rotes
Katzennetz an einem grünen Haus, wird die
Eigentümergemeinschaft bestimmt nicht zulassen.
Katzennetz am Balkon, Zustimmung vom
Vermieter
Mieter dürfen auf ihrem Balkon ein Katzennetz
anbringen, so dass ihre Katze nicht fliehen oder
herunterfallen kann.
Mieter brauchen zwar immer die Zustimmung des
Vermieters, wenn sie eine Veränderung an der
Mietwohnung vornehmen, das ist aber dann nicht
entscheidend, wenn der Vermieter nach Treu und
Glauben auf jeden Fall verpflichtet wäre, der
Anbringung eines Katzennetzes auf dem Balkon
zuzustimmen. Amtsgericht Köln
Etwas anderes kann es sein, wenn laut
Mietvertrag die Katzenhaltung erst gar nicht
erlaubt war und der Mieter trotzdem eine Katze
hält.
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anbringen, Zustimmung vom Vermieter“
Katzennetze zum Schutz von Haustieren dürfen
nur mit Erlaubnis des Vermieters am Balkon
angebracht werden. AG Wiesbaden
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