Befestigt der Mieter auf dem Balkon ein Katzennetz, so stellt das keine
vertragswidrige Handlung dar und ist vom Vermieter zu dulden. Insbesondere
dann, wenn das Mauerwerk nicht beschädigt wurde. (AG Hamburg)
Wird durch ein Katzennetz das optische Erscheinungsbild des Hauses
gestört und sind Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes gemäß
Hausordnung untersagt, kann der Vermieter die Entfernung des
Katzennetzes verlangen. (AG Hamburg)
Eine Eigentümerversammlung kann Miteigentümern per Beschluss
Balkonen anzubringen, um den optischen Eindruck der Fassade zu
erhalten. (BayOLG).
Für Katzen, die Freilauf gewohnt sind, ist ein Beschluss der Eigentümer, die
Tiere künftig in der Wohnung zu halten, nicht zulässig. Wenn die
Katzenhaltung rechtmäßig ist, dann muss auch eine artgerechte Haltung der
Katzen möglich sein. AG Hannover
Will die Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage die Haltung von Hunden
und Katzen verbieten, so muss dieser Beschluss immer einstimmig gefasst
werden. Dagegen kann die Art der Tierhaltung auch durch
Mehrheitsbeschluss in der Hausordnung (Änderung Hausordnung) geregelt
werden.
Gültig ist daher die Beschlussfassung: "Hunde und Katzen dürfen nicht frei in
der Anlage herumlaufen." Ein solcher Beschluss entspricht einer
ordnungsgemäßen Verwaltung, um unzumutbare Belästigungen der anderen
Wohnungseigentümer zu unterbinden. Das Verbot, Katzen frei herumlaufen
zu lassen, ist kein Verbot der Katzenhaltung, sondern nur eine zulässige
Einschränkung. Landgericht München
Der Vermieter kann die Entfernung eine ohne seine Zustimmung
angebrachten großen Katzennetzes verlangen, AG Wiesbaden
Es spielt immer eine Rolle, ob das Katzennetz in der Balkonmauer verankert
wird und damit in das Gemeinschaftseigentum eingreift. Eine solche bauliche
Veränderung bedarf der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer.
Meistens geht es aber um die Optik. Wie ein Katzennetz das
Gesamtansehen eines Hauses schadet. Es gibt sicher Katzennetze, die
farblich dem Gebäude angepasst sind. Ein rotes Katzennetz an einem
grünen Haus, wird die Eigentümergemeinschaft bestimmt nicht zulassen.
Katzennetz am Balkon, Zustimmung vom Vermieter
Mieter dürfen auf ihrem Balkon ein Katzennetz anbringen, so
dass ihre Katze nicht fliehen oder herunterfallen kann.
Mieter brauchen zwar immer die Zustimmung des Vermieters,
wenn sie eine Veränderung an der Mietwohnung vornehmen,
das ist aber dann nicht entscheidend, wenn der Vermieter nach
Treu und Glauben auf jeden Fall verpflichtet wäre, der
Anbringung eines Katzennetzes auf dem Balkon zuzustimmen.
Amtsgericht Köln
Etwas anderes kann es sein, wenn laut Mietvertrag die
Katzenhaltung erst gar nicht erlaubt war und der Mieter
trotzdem eine Katze hält.
Weitere Urteile zum Thema „Katzennetz am Balkon anbringen,
Zustimmung vom Vermieter“
Katzennetze zum Schutz von Haustieren dürfen nur mit
Erlaubnis des Vermieters am Balkon angebracht werden. AG
Wiesbaden
im Sonderangebot bis zum:
29,90 nur 17,30 €
§
§
AMK Rechtsportal
Recht - Gesetze - Soziales