Steht einem Wohnungseigentümer nach der Teilungserklärung das Sondernutzungsrecht von circa 60 qm Kfz-Abstellplatz zu, so kann die Wohnungseigentümergemeinschaft durch einen Mehrheitsbeschluss die Nutzung der Parkfläche nicht auf das Abstellen von Pkws beschränken und das Parken von Wohnmobilen normaler Größe verbieten.

Ein solcher Eigentümerbeschluss verstößt gegen die Grundsätze der

ordnungsmäßigen Verwaltung. Beschluss des KG Berlin.

Ein dinglich Wohnberechtigter ist mangels abweichender Vereinbarung auch berechtigt, den zu der Wohnung gehörenden Tiefgaragenstellplatz zu nutzen. Es kommt nicht darauf an, ob das Sondernutzungsrecht (Stellplatz) zu unmittelbaren Wohnzwecken dient. Dies ist auch bei den dem Nutzungsrecht zweifelsfrei unterliegenden Nebenräumen wie Keller, Waschküche oder Trockenboden nicht der Fall. Urteil des OLG Nürnberg Hat sich ein Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vorbehaltlos bereit erklärt, seine Sondernutzungsfläche für den Stellplatz eines anderen Wohnungseigentümers teilweise zur Verfügung zu stellen und hält er sich daran auch mehrere Jahre, dann kann seinem Herausgabeverlangen der Einwand widersprüchlichen Verhaltens entgegenstehen. BayObLG

Stellplätze, Tiefgaragen, Garagen, Car-Ports, Fertiggaragen sind zunächst

Gemeinschaftseigentum. An ihnen kann jedoch, bis auf wenige

Ausnahmen, in der Teilungserklärung oder durch Vereinbarung

Sondereigentum begründet werden.

Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Grundsätzlich können nur abgeschlossene Räume Gegenstand von Sondereigentum sein, § 3 Absatz 2 Satz 1 WEG. Aber auch der Tiefgaragenplatz gilt mitllerweile als sondereigentumsfähig, § 3 Absatz 2 Satz 2 WEG.
KFZ Stellplatz Sondereigentum

KFZ Stellplatz Sondereigentum und

Sondernutzungsrecht, Stellplatz und Tiefgarage in der

Teilungserklärung

Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, dass ein der Gemeinschaft gehörender Kfz-Stellplatz, an dem kein Sondereigentumsrecht bestellt ist, am Abend vor und am Tag der Müllentleerung für das Aufstellen von Müllcontainern freizuhalten ist, entspricht einer ordnungsgemäßer Verwaltung und ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Beschluss des OLG Hamm

Eigentümer müssen also den Stellplatz freimachen,

wenn das für die Müllabfuhr notwendig ist.

Auch bei einer kleineren Tiefgarage sind mehr als drei Rangiervorgänge zum Erreichen der einzelnen Stellplätze unzumutbar. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.

Wann ist ein PKW-Stellplatz nicht

sondereigentumsfähig?

Abstellplätze auf unbebauten Grundstücksflächen sind nicht sondereigentumsfähig. Sie bilden keine abgeschlossenen Räume. Ebenso verhält es sich mit einem Carport. Diese verbleiben im Gemeinschaftseigentum. Garagen, Garagenanlagen und Stellplätze in Tiefgaragen mit entsprechender Markierung sind, da sie laut WEG-Definition abgeschlossene Räume darstellen, sondereigentumsfähig. Parkplätze in der freien Natur und dazu zählen auch Carports, sind nicht sondereigentumsfähig, da sie keine abgeschlossenen Räume darstellen.
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Steht einem Wohnungseigentümer nach der Teilungserklärung das Sondernutzungsrecht von circa 60 qm Kfz-Abstellplatz zu, so kann die Wohnungseigentümergemeinschaft durch einen Mehrheitsbeschluss die Nutzung der Parkfläche nicht auf das Abstellen von Pkws beschränken und das Parken von Wohnmobilen normaler Größe verbieten.

Ein solcher Eigentümerbeschluss verstößt

gegen die Grundsätze der ordnungsmäßigen

Verwaltung. Beschluss des KG Berlin.

Ein dinglich Wohnberechtigter ist mangels abweichender Vereinbarung auch berechtigt, den zu der Wohnung gehörenden Tiefgaragenstellplatz zu nutzen. Es kommt nicht darauf an, ob das Sondernutzungsrecht (Stellplatz) zu unmittelbaren Wohnzwecken dient. Dies ist auch bei den dem Nutzungsrecht zweifelsfrei unterliegenden Nebenräumen wie Keller, Waschküche oder Trockenboden nicht der Fall. Urteil des OLG Nürnberg Hat sich ein Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vorbehaltlos bereit erklärt, seine Sondernutzungsfläche für den Stellplatz eines anderen Wohnungseigentümers teilweise zur Verfügung zu stellen und hält er sich daran auch mehrere Jahre, dann kann seinem Herausgabeverlangen der Einwand widersprüchlichen Verhaltens entgegenstehen. BayObLG

Stellplätze, Tiefgaragen, Garagen, Car-Ports,

Fertiggaragen sind zunächst

Gemeinschaftseigentum. An ihnen kann

jedoch, bis auf wenige Ausnahmen, in der

Teilungserklärung oder durch Vereinbarung

Sondereigentum begründet werden.

Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Grundsätzlich können nur abgeschlossene Räume Gegenstand von Sondereigentum sein, § 3 Absatz 2 Satz 1 WEG. Aber auch der Tiefgaragenplatz gilt mitllerweile als sondereigentumsfähig, § 3 Absatz 2 Satz 2 WEG.
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Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, dass ein der Gemeinschaft gehörender Kfz-Stellplatz, an dem kein Sondereigentumsrecht bestellt ist, am Abend vor und am Tag der Müllentleerung für das Aufstellen von Müllcontainern freizuhalten ist, entspricht einer ordnungsgemäßer Verwaltung und ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Beschluss des OLG Hamm

Eigentümer müssen also den Stellplatz

freimachen, wenn das für die Müllabfuhr

notwendig ist.

Auch bei einer kleineren Tiefgarage sind mehr als drei Rangiervorgänge zum Erreichen der einzelnen Stellplätze unzumutbar. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.

Wann ist ein PKW-Stellplatz nicht

sondereigentumsfähig?

Abstellplätze auf unbebauten Grundstücksflächen sind nicht sondereigentumsfähig. Sie bilden keine abgeschlossenen Räume. Ebenso verhält es sich mit einem Carport. Diese verbleiben im Gemeinschaftseigentum. Garagen, Garagenanlagen und Stellplätze in Tiefgaragen mit entsprechender Markierung sind, da sie laut WEG-Definition abgeschlossene Räume darstellen, sondereigentumsfähig. Parkplätze in der freien Natur und dazu zählen auch Carports, sind nicht sondereigentumsfähig, da sie keine abgeschlossenen Räume darstellen.
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