Steht einem Wohnungseigentümer nach der
Teilungserklärung das Sondernutzungsrecht von
circa 60 qm Kfz-Abstellplatz zu, so kann die
Wohnungseigentümergemeinschaft durch einen
Mehrheitsbeschluss die Nutzung der Parkfläche
nicht auf das Abstellen von Pkws beschränken
und das Parken von Wohnmobilen normaler
Größe verbieten.
Ein solcher Eigentümerbeschluss verstößt
gegen die Grundsätze der ordnungsmäßigen
Verwaltung. Beschluss des KG Berlin.
Ein dinglich Wohnberechtigter ist mangels
abweichender Vereinbarung auch berechtigt, den
zu der Wohnung gehörenden
Tiefgaragenstellplatz zu nutzen. Es kommt nicht
darauf an, ob das Sondernutzungsrecht
(Stellplatz) zu unmittelbaren Wohnzwecken dient.
Dies ist auch bei den dem Nutzungsrecht
zweifelsfrei unterliegenden Nebenräumen wie
Keller, Waschküche oder Trockenboden nicht der
Fall. Urteil des OLG Nürnberg
Hat sich ein Wohnungseigentümer in der
Eigentümerversammlung vorbehaltlos bereit
erklärt, seine Sondernutzungsfläche für den
Stellplatz eines anderen Wohnungseigentümers
teilweise zur Verfügung zu stellen und hält er sich
daran auch mehrere Jahre, dann kann seinem
Herausgabeverlangen der Einwand
widersprüchlichen Verhaltens entgegenstehen.
BayObLG
Stellplätze, Tiefgaragen, Garagen, Car-Ports,
Fertiggaragen sind zunächst
Gemeinschaftseigentum. An ihnen kann
jedoch, bis auf wenige Ausnahmen, in der
Teilungserklärung oder durch Vereinbarung
Sondereigentum begründet werden.
Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu
Wohnzwecken dienenden Räumen eines
Gebäudes in Verbindung mit dem
Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen
Eigentum, zu dem es gehört.
Grundsätzlich können nur abgeschlossene
Räume Gegenstand von Sondereigentum sein, §
3 Absatz 2 Satz 1 WEG. Aber auch der
Tiefgaragenplatz gilt mitllerweile als
sondereigentumsfähig, § 3 Absatz 2 Satz 2 WEG.
KFZ Stellplatz Sondereigentum
KFZ Stellplatz Sondereigentum und
Sondernutzungsrecht, Stellplatz und Tiefgarage
in der Teilungserklärung
Ein Beschluss der
Wohnungseigentümergemeinschaft, dass ein der
Gemeinschaft gehörender Kfz-Stellplatz, an dem
kein Sondereigentumsrecht bestellt ist, am Abend
vor und am Tag der Müllentleerung für das
Aufstellen von Müllcontainern freizuhalten ist,
entspricht einer ordnungsgemäßer Verwaltung und
ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Beschluss
des OLG Hamm
Eigentümer müssen also den Stellplatz
freimachen, wenn das für die Müllabfuhr
notwendig ist.
Auch bei einer kleineren Tiefgarage sind mehr als
drei Rangiervorgänge zum Erreichen der einzelnen
Stellplätze unzumutbar. Das hat das
Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
Wann ist ein PKW-Stellplatz nicht
sondereigentumsfähig?
Abstellplätze auf unbebauten Grundstücksflächen
sind nicht sondereigentumsfähig. Sie bilden keine
abgeschlossenen Räume. Ebenso verhält es sich
mit einem Carport. Diese verbleiben im
Gemeinschaftseigentum.
Garagen, Garagenanlagen und Stellplätze in
Tiefgaragen mit entsprechender Markierung sind,
da sie laut WEG-Definition abgeschlossene
Räume darstellen, sondereigentumsfähig.
Parkplätze in der freien Natur und dazu zählen
auch Carports, sind nicht sondereigentumsfähig,
da sie keine abgeschlossenen Räume darstellen.
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