Ist keine Hausordnung vorhanden und kommt in
der Eigentümerversammlung der nötige
Mehrheitsbeschluss nicht zustande, dann kann
jeder Wohnungseigentümer beim Gericht den
Erlass einer Hausordnung durch ein Gericht
erwirken.
Das Amtsgericht erlässt dann eine Hausordnung,
die inhaltlich von den Wohnungseigentümern hätte
erlassen werden können.
Spätere Änderungen der Hausordnung können
immer von den Wohnungseigentümern durch
Mehrheitsbeschluss vorgenommen werden.
Die Aufstellung einer Hausordnung entspricht
Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21
Abs. 5 Nr. 1 WEG) und kann deshalb von jedem
Wohnungseigentümer, notfalls auch auf
gerichtlichem Wege gefordert werden.
Die Hausordnung der
Wohnungseigentümergemeinschaft gilt gegenüber
Mietern nur, wenn sie auch ausdrücklich als
Mietvertragsbestandteil vereinbart ist.
Der Verwalter hat bei Hausordnungsproblemen
keine Durchsetzungsaufgabe. Er kann nur
abmahnen; andernfalls muss die Versammlung
entscheiden.
Unzulässige Regelungen in der Hausordnung
der WEG
Ein Wohnungseigentümer kann die
Festschreibung einer nur von ihm bestimmten
Lärmschutzmaßnahme in der Hausordnung von
der Gemeinschaft nicht verlangen. Eine
Hausordnung, wonach "das sichtbare Aufhängen
und Auslegen von Wäsche, Betten usw. auf
Balkonen, Terrasse, im Gartenbereich und in den
Fenstern usw. für unzulässig erklärt wird," kann
nicht als Regelung des ordnungsgemäßen
Gebrauchs mit Stimmenmehrheit beschlossen
werden.
Den Wohnungseigentümern können
Regelungen, wonach die jeweiligen Eigentümer
für das Bereitstellen der Abfallbehältnisse
sowie für den Winterdienst im wöchentlichen
Wechsel verantwortlich sind und die
Gartenarbeit Aufgabe aller
Wohnungseigentümer ist, durch Hausordnung
im Wege eines Mehrheitsbeschlusses nicht
rechtsverbindlich auferlegt werden.
Der Mehrheitsbeschluss, der einem
Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung
des Gemeinschaftseigentums in Gestalt der
Abtrennung einer von ihm sondergenutzten
Teilfläche eines Spitzbodens von der übrigen
seitens der Gemeinschaft genutzten restlichen
Fläche gestattet, kann von einem anderen
Eigentümer mangels eines in der Maßnahme zu
sehenden erheblichen Nachteils nicht erfolgreich
angefochten werden.
Die Regelung in der mehrheitlich beschlossenen
Hausordnung, wonach die Gestaltung des
Treppenabsatzes eine Etage tiefer unter
Ausschluss der übrigen Miteigentümer den
Bewohnern der jeweiligen Etage obliegt, ist
unwirksam. OLG Düsseldorf
Änderung der Hausordnung durch
Eigentümergemeinschaft
Eigentümergemeinschaft und Änderung
Hausordnung
Zur Wahrung des Hausfriedens können
Wohnungseigentümer auch eine Hausverwaltung
beauftragen, deren Kosten dann die Gemeinschaft
trägt. Über die Vergütung für den Hausverwalter
oder die Gesamtkosten einer Hausverwaltung
muss man sich dann einigen.
Hausordnung:
Die Hausordnung, die entweder durch
Eigentümergemeinschaft oder Verwalter festgelegt
wird und bei Mietverträgen zum wesentlichen
Bestandteil des Mietverhältnisses gehört, regelt
das Zusammenleben der Bewohner eines Hauses.
Da der Erlass einer Hausordnung zur
ordnungsgemäßen Verwaltung der
Eigentumsanlage gehört, kann jeder
Wohnungseigentümer jederzeit eine
Hausverordnung verlangen.
Normalerweise wird die Hausordnung von den
Wohnungseigentümern in der
Eigentümerversammlung erlassen. Dafür reicht
ein einfacher Mehrheitsbeschluss aus.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann
jederzeit mit einfacher Mehrheit eine
Hausordnung aufstellen und sie dann auch
ändern.
Die Regelungen der Hausordnung dürfen aber die
Rechte der Hausbewohner nicht unangemessen
benachteiligen. So darf die Hausordnung
beispielsweise das Musizieren nicht generell
verbieten. Die Zeiten, zu denen nicht musiziert
werden soll, dürfen aber ausgedehnt werden. OLG
Frankfurt
Eine Hausordnung kann bestimmen, dass jeder
Wohnungseigentümer verpflichtet ist, Haustiere,
insbesondere Katzen und Hunde, so zu halten,
dass sie in den Außenanlagen und im Haus nicht
frei herumlaufen und die Wohnungen sowie
Gartenanteile anderer Wohnungseigentümer nicht
betreten können.
In einer Hausordnung kann bestimmt werden,
dass bei Nichtbeachtung der Vorschriften über
die Tierhaltung bei drei erfolglosen
schriftlichen Abmahnungen die Tierhaltung
vom Verwalter untersagt werden muss. WEG §§
14 Nr. 1, 15 II
Eine auf Grund Ermächtigung in der
Gemeinschaftsordnung vom Verwalter aufgestellte
Hausordnung steht unter dem Vorbehalt einer
Änderung durch die Wohnungseigentümer oder
das Wohnungseigentumsgericht. Bis zu einer
Änderung ist sie für alle Wohnungseigentümer
verbindlich.
Die Beschränkung des Musizierens in der
Hausordnung auf Zimmerlautstärke, kann dem
völligen Ausschluss eines Musizierens
gleichkommen. Ein solcher Ausschluss ist
jedenfalls dann nicht zulässig, wenn er nicht in
einer Vereinbarung enthalten ist. Wegen der damit
verbundenen Beeinträchtigung anderer
Wohnungseigentümer kann das Musizieren über
Zimmerlautstärke in der Hausordnung nur in engen
zeitlichen Grenzen zugelassen werden.
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