Ein Defekt an der Sprechanlage findet sich aber
oft am Teil, der im gemeinschaftlichen Gebrauch
steht.
Klingel- und Haussprechanlagen sind bis zur
Abzweigung der Anlage in die
Sondereigentumsräume gemeinschaftliches
Eigentum, innerhalb der Wohnung aber
Sondereigentum und somit sind die
Reparaturkosten von der Eigentümergemeinschaft
dann nicht zu tragen, wenn der Defekt an der
Gegensprechanlage innerhalb der Wohnung liegt.
Bei einer zentralen Sprechanlage sind die
Sprechstellen in den Wohnungen
Sondereigentum, soweit in der
Teilungserklärung nichts anderes geregelt ist.
Die Kosten der Reparatur einer Sprechstelle (in
der Wohnung) sind vom Wohnungseigentümer
allein und nicht von der Eigentümergemeinschaft
(Mehrheitsbeschluss Eigentümer) zu tragen.
Haussprechanlagen gehören zusammen mit den
Türöffnern zum Gemeinschaftseigentum.
Sondereigentum Gegensprechanlage
Gegensprechanlage ist Sondereigentum,
Sprechanlage und Reparaturkosten der
Eigentümergemeinschaft
Die Gegensprechanlage in einer Wohnung gehört
zum Sondereigentum.
Die innerhalb der Sondereigentumseinheiten
gelegenen Sprechstellen der gemeinschaftlichen
Sprechanlage sind Sondereigentum.
Deswegen muss auch der einzelne Eigentümer für
eine Reparatur der Sprechanlage aufkommen.
Anders ist es bei der restlichen Sprechanlage, da
sie dem gemeinschaftlichen Gebrauch und der
Sicherheit des Gebäudes dient. Denn sie kann
verhindern, dass unbefugte Personen das
Gebäude betreten können. OLG Köln
Also der Teil, der Sprechanlage, der sich
außerhalb des Hauses befindet. Am
Haustüreingang.
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