Ein Defekt an der Sprechanlage findet sich aber oft am Teil, der im gemeinschaftlichen Gebrauch steht. Klingel- und Haussprechanlagen sind bis zur Abzweigung der Anlage in die Sondereigentumsräume gemeinschaftliches Eigentum, innerhalb der Wohnung aber Sondereigentum und somit sind die Reparaturkosten von der Eigentümergemeinschaft dann nicht zu tragen, wenn der Defekt an der Gegensprechanlage innerhalb der Wohnung liegt.

Bei einer zentralen Sprechanlage sind die Sprechstellen in den

Wohnungen Sondereigentum, soweit in der Teilungserklärung

nichts anderes geregelt ist.

Die Kosten der Reparatur einer Sprechstelle (in der Wohnung) sind vom Wohnungseigentümer allein und nicht von der Eigentümergemeinschaft (Mehrheitsbeschluss Eigentümer) zu tragen. Haussprechanlagen gehören zusammen mit den Türöffnern zum Gemeinschaftseigentum.
Sondereigentum Gegensprechanlage

Gegensprechanlage ist Sondereigentum, Sprechanlage und

Reparaturkosten der Eigentümergemeinschaft

Die Gegensprechanlage in einer Wohnung gehört zum Sondereigentum. Die innerhalb der Sondereigentumseinheiten gelegenen Sprechstellen der gemeinschaftlichen Sprechanlage sind Sondereigentum. Deswegen muss auch der einzelne Eigentümer für eine Reparatur der Sprechanlage aufkommen. Anders ist es bei der restlichen Sprechanlage, da sie dem gemeinschaftlichen Gebrauch und der Sicherheit des Gebäudes dient. Denn sie kann verhindern, dass unbefugte Personen das Gebäude betreten können. OLG Köln

Also der Teil, der Sprechanlage, der sich außerhalb des Hauses

befindet. Am Haustüreingang.

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Ein Defekt an der Sprechanlage findet sich aber oft am Teil, der im gemeinschaftlichen Gebrauch steht. Klingel- und Haussprechanlagen sind bis zur Abzweigung der Anlage in die Sondereigentumsräume gemeinschaftliches Eigentum, innerhalb der Wohnung aber Sondereigentum und somit sind die Reparaturkosten von der Eigentümergemeinschaft dann nicht zu tragen, wenn der Defekt an der Gegensprechanlage innerhalb der Wohnung liegt.

Bei einer zentralen Sprechanlage sind die

Sprechstellen in den Wohnungen

Sondereigentum, soweit in der

Teilungserklärung nichts anderes geregelt ist.

Die Kosten der Reparatur einer Sprechstelle (in der Wohnung) sind vom Wohnungseigentümer allein und nicht von der Eigentümergemeinschaft (Mehrheitsbeschluss Eigentümer) zu tragen. Haussprechanlagen gehören zusammen mit den Türöffnern zum Gemeinschaftseigentum.
Sondereigentum Gegensprechanlage

Gegensprechanlage ist Sondereigentum,

Sprechanlage und Reparaturkosten der

Eigentümergemeinschaft

Die Gegensprechanlage in einer Wohnung gehört zum Sondereigentum. Die innerhalb der Sondereigentumseinheiten gelegenen Sprechstellen der gemeinschaftlichen Sprechanlage sind Sondereigentum. Deswegen muss auch der einzelne Eigentümer für eine Reparatur der Sprechanlage aufkommen. Anders ist es bei der restlichen Sprechanlage, da sie dem gemeinschaftlichen Gebrauch und der Sicherheit des Gebäudes dient. Denn sie kann verhindern, dass unbefugte Personen das Gebäude betreten können. OLG Köln

Also der Teil, der Sprechanlage, der sich

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