Eine Eigentümergemeinschaft hatte beschlossen
Balkonbrüstungen durch Leichtmetallgeländer zu
ersetzen. Einzelne Eigentümer waren aber der
Ansicht, dass es sich hierbei um eine bauliche
Veränderung handelt und daher nur mit
Zustimmung aller Eigentümer beschlossen
werden kann.
Das OLG München war aber der Ansicht, dass es
sich dabei um eine modernisierende
Instandsetzung handelt, welche durch
Mehrheitsbeschluss durchgesetzt werden kann.
Wenn es mehrere Möglichkeiten gibt, die den
gleichen Erfolg versprechen, hat die
Eigentümergemeinschaft einen
Ermessensspielraum.
Beschließt eine Eigentümergemeinschaft, dass
jeder Eigentümer die Kosten der Sanierung des
Balkons selbst tragen muss, kann die
Eigentümergemeinschaft, diese
Instandhaltungslast durch einen weiteren
Beschluss wieder zurücknehmen, wenn ein
Eigentümer die Sanierung bereits durchgeführt
hat. (Mehrheitsbeschluss Eigentümer)
Diese Regelung darf aber nicht für die Zukunft
gelten, sondern gilt als Übergangsregelung. So
dass alle Miteigentümer gleich behandelt werden.
Sollen nachträglich Balkone angebaut werden,
müssen alle Eigentümer zustimmen. Denn der
Anbau eines Balkons kann den Gesamteindruck
erheblich verändern und auch Schatten bilden.
Balkone gehören zum Sondereigentum. Das
bezieht sich aber nur auf den Balkonraum. Die
konstruktiven und zur Sicherheit dienenden
Bauteile gehören zum
Gemeinschaftseigentum. BAY OLG
Ein Balkongeländer in einer
Wohnungseigentumsanlage darf nicht abweichend
gestrichen werden. Andersfarbige Anstriche, führen
zu einem "uneinheitlichen Erscheinungsbild der
Fassade" und wirken sich negativ auf das
Aussehen des Hauses aus. Denn das kann auch
den Wert der Immobilie beeinflussen.
Ein Eigentümer darf sein Balkon also nicht
ohne Zustimmung der anderen Eigentümer in
einer anderen Farbe streichen.
Ummauert ein Wohnungseigentümer die Fläche
unter seinem Balkon stellt das eine bauliche
Veränderung dar. Alle Wohnungseigentümer
müssen dafür zustimmen. Auch wenn das
Gebäude unter Denkmalschutz steht und die
zuständige Behörde die bauliche Maßnahme
genehmigt hat(OLG ).
Eigentümergemeinschaft und
Anstrich Balkon
Zum Gemeinschaftseigentum zählen:
die Bodenplatte, das Balkongitter, Balkongeländer,
die Balkonbrüstung einschließlich Deck- und
Kronenbleche, die Balkontür, die Balkonfenster
(ausgenommen die Innenseiten), die
Balkondecken, die Isolierungsschichten auf der
Balkonplatte, Balkonstützen, Balkontrennmauer
Zum Sondereigentum gehören:
der Balkonraum ,
der Boden-/Plattenbelag, der Innenanstrich einer
Balkontüre,
der Innenputz und Anstrich der Brüstung,
Pflanzentröge.
Jede Balkon-, Loggiaverglasung ist eine bauliche
Änderung, die im Regelfall nur mit Zustimmung
aller Wohnungseigentümer zulässig ist.
Hat ein Wohnungseigentümer das alleinige
Nutzungsrecht an einem Teil des
Gemeinschaftseigentums, so muss er auch die
Kosten für eine Reparatur daran tragen.
Wenn ein Wohnungseigentümer an dem im
Gemeinschaftseigentum stehenden Balkon eine
Trennwand als Sichtschutz anbringt, stellt das
eine bauliche Veränderung dar. Diese müssen
die Nachbarn nicht zwingend hinnehmen.
Balkone sind Gemeinschaftseigentum; denn
Balkone können nicht verändert oder beseitigt
werden, ohne dass das äußere Erscheinungsbild
des Gebäudes verändert wird (§ 5 Abs. 1 WEG).
Beläge auf Balkonplatten, Estrich auf Balkonplatten
und die Innenseite der aufstehenden Kragplatte aus
Beton sind nach § 5 Abs. 1 WEG Sondereigentum
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