Eine Eigentümergemeinschaft hatte beschlossen Balkonbrüstungen durch Leichtmetallgeländer zu ersetzen. Einzelne Eigentümer waren aber der Ansicht, dass es sich hierbei um eine bauliche Veränderung handelt und daher nur mit Zustimmung aller Eigentümer beschlossen werden kann. Das OLG München war aber der Ansicht, dass es sich dabei um eine modernisierende Instandsetzung handelt, welche durch Mehrheitsbeschluss durchgesetzt werden kann.

Wenn es mehrere Möglichkeiten gibt, die den gleichen Erfolg

versprechen, hat die Eigentümergemeinschaft einen

Ermessensspielraum.

Beschließt eine Eigentümergemeinschaft, dass jeder Eigentümer die Kosten der Sanierung des Balkons selbst tragen muss, kann die Eigentümergemeinschaft, diese Instandhaltungslast durch einen weiteren Beschluss wieder zurücknehmen, wenn ein Eigentümer die Sanierung bereits durchgeführt hat. (Mehrheitsbeschluss Eigentümer) Diese Regelung darf aber nicht für die Zukunft gelten, sondern gilt als Übergangsregelung. So dass alle Miteigentümer gleich behandelt werden. Sollen nachträglich Balkone angebaut werden, müssen alle Eigentümer zustimmen. Denn der Anbau eines Balkons kann den Gesamteindruck erheblich verändern und auch Schatten bilden.

Balkone gehören zum Sondereigentum. Das bezieht sich aber nur auf

den Balkonraum. Die konstruktiven und zur Sicherheit dienenden

Bauteile gehören zum Gemeinschaftseigentum. BAY OLG

Eigentümergemeinschaft und Anstrich Balkon

Ein Balkongeländer in einer Wohnungseigentumsanlage darf nicht abweichend gestrichen werden. Andersfarbige Anstriche, führen zu einem "uneinheitlichen Erscheinungsbild der Fassade" und wirken sich negativ auf das Aussehen des Hauses aus. Denn das kann auch den Wert der Immobilie beeinflussen.

Ein Eigentümer darf sein Balkon also nicht ohne Zustimmung der

anderen Eigentümer in einer anderen Farbe streichen.

Ummauert ein Wohnungseigentümer die Fläche unter seinem Balkon stellt das eine bauliche Veränderung dar. Alle Wohnungseigentümer müssen dafür zustimmen. Auch wenn das Gebäude unter Denkmalschutz steht und die zuständige Behörde die bauliche Maßnahme genehmigt hat(OLG ).
Was ist Sondereigentum

Zum Gemeinschaftseigentum zählen:

die Bodenplatte, das Balkongitter, Balkongeländer, die Balkonbrüstung einschließlich Deck- und Kronenbleche, die Balkontür, die Balkonfenster (ausgenommen die Innenseiten), die Balkondecken, die Isolierungsschichten auf der Balkonplatte, Balkonstützen, Balkontrennmauer

Zum Sondereigentum gehören:

der Balkonraum , der Boden-/Plattenbelag, der Innenanstrich einer Balkontüre, der Innenputz und Anstrich der Brüstung, Pflanzentröge. Jede Balkon-, Loggiaverglasung ist eine bauliche Änderung, die im Regelfall nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer zulässig ist. Hat ein Wohnungseigentümer das alleinige Nutzungsrecht an einem Teil des Gemeinschaftseigentums, so muss er auch die Kosten für eine Reparatur daran tragen.

Wenn ein Wohnungseigentümer an dem im Gemeinschaftseigentum

stehenden Balkon eine Trennwand als Sichtschutz anbringt, stellt das

eine bauliche Veränderung dar. Diese müssen die Nachbarn nicht

zwingend hinnehmen.

Balkone sind Gemeinschaftseigentum; denn Balkone können nicht verändert oder beseitigt werden, ohne dass das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes verändert wird (§ 5 Abs. 1 WEG). Beläge auf Balkonplatten, Estrich auf Balkonplatten und die Innenseite der aufstehenden Kragplatte aus Beton sind nach § 5 Abs. 1 WEG Sondereigentum
Bild, Büro AMK Rechtsportal
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Formulare und Vorlagen Nebenkostenabrechnungsprogramm Kostenrechner- Rechtsanwalts- und Gerichtskosten
Eine Eigentümergemeinschaft hatte beschlossen Balkonbrüstungen durch Leichtmetallgeländer zu ersetzen. Einzelne Eigentümer waren aber der Ansicht, dass es sich hierbei um eine bauliche Veränderung handelt und daher nur mit Zustimmung aller Eigentümer beschlossen werden kann. Das OLG München war aber der Ansicht, dass es sich dabei um eine modernisierende Instandsetzung handelt, welche durch Mehrheitsbeschluss durchgesetzt werden kann.

Wenn es mehrere Möglichkeiten gibt, die den

gleichen Erfolg versprechen, hat die

Eigentümergemeinschaft einen

Ermessensspielraum.

Beschließt eine Eigentümergemeinschaft, dass jeder Eigentümer die Kosten der Sanierung des Balkons selbst tragen muss, kann die Eigentümergemeinschaft, diese Instandhaltungslast durch einen weiteren Beschluss wieder zurücknehmen, wenn ein Eigentümer die Sanierung bereits durchgeführt hat. (Mehrheitsbeschluss Eigentümer) Diese Regelung darf aber nicht für die Zukunft gelten, sondern gilt als Übergangsregelung. So dass alle Miteigentümer gleich behandelt werden. Sollen nachträglich Balkone angebaut werden, müssen alle Eigentümer zustimmen. Denn der Anbau eines Balkons kann den Gesamteindruck erheblich verändern und auch Schatten bilden.

Balkone gehören zum Sondereigentum. Das

bezieht sich aber nur auf den Balkonraum. Die

konstruktiven und zur Sicherheit dienenden

Bauteile gehören zum

Gemeinschaftseigentum. BAY OLG

Ein Balkongeländer in einer Wohnungseigentumsanlage darf nicht abweichend gestrichen werden. Andersfarbige Anstriche, führen zu einem "uneinheitlichen Erscheinungsbild der Fassade" und wirken sich negativ auf das Aussehen des Hauses aus. Denn das kann auch den Wert der Immobilie beeinflussen.

Ein Eigentümer darf sein Balkon also nicht

ohne Zustimmung der anderen Eigentümer in

einer anderen Farbe streichen.

Ummauert ein Wohnungseigentümer die Fläche unter seinem Balkon stellt das eine bauliche Veränderung dar. Alle Wohnungseigentümer müssen dafür zustimmen. Auch wenn das Gebäude unter Denkmalschutz steht und die zuständige Behörde die bauliche Maßnahme genehmigt hat(OLG ).

Eigentümergemeinschaft und

Anstrich Balkon

Was ist Sondereigentum

Zum Gemeinschaftseigentum zählen:

die Bodenplatte, das Balkongitter, Balkongeländer, die Balkonbrüstung einschließlich Deck- und Kronenbleche, die Balkontür, die Balkonfenster (ausgenommen die Innenseiten), die Balkondecken, die Isolierungsschichten auf der Balkonplatte, Balkonstützen, Balkontrennmauer

Zum Sondereigentum gehören:

der Balkonraum , der Boden-/Plattenbelag, der Innenanstrich einer Balkontüre, der Innenputz und Anstrich der Brüstung, Pflanzentröge. Jede Balkon-, Loggiaverglasung ist eine bauliche Änderung, die im Regelfall nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer zulässig ist. Hat ein Wohnungseigentümer das alleinige Nutzungsrecht an einem Teil des Gemeinschaftseigentums, so muss er auch die Kosten für eine Reparatur daran tragen.

Wenn ein Wohnungseigentümer an dem im

Gemeinschaftseigentum stehenden Balkon eine

Trennwand als Sichtschutz anbringt, stellt das

eine bauliche Veränderung dar. Diese müssen

die Nachbarn nicht zwingend hinnehmen.

Balkone sind Gemeinschaftseigentum; denn Balkone können nicht verändert oder beseitigt werden, ohne dass das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes verändert wird (§ 5 Abs. 1 WEG). Beläge auf Balkonplatten, Estrich auf Balkonplatten und die Innenseite der aufstehenden Kragplatte aus Beton sind nach § 5 Abs. 1 WEG Sondereigentum
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