Mitglieder des Verwaltungsbeirates müssen
allerdings nur den Wohnungseigentümern in
der Gesamtheit Auskunft erteilen.
Auch wenn eine vertragliche Beziehung zwischen
Eigentümergemeinschaft und Verwalter besteht,
besteht noch kein Anspruch auf Auskunft über
Namen und Anschriften einzelner Miteigentümer.
Jedenfalls dann, wenn es keine
Sondervereinbarung darüber gibt.
Denn die Hausverwaltung darf keine geschützten,
personenbezogene Daten unbefugt anderen
bekannt geben.
Der Hausverwalter darf aber nach der
Jahresabrechnung, wenn es Zahlungsrückstände
bei den Hausgeldern gibt, Namen der Eigentümer
nennen, die im Rückstand mit den Zahlungen sind.
Das aber nur auf Nachfrage.
Da die Forderungen allen Mitgliedern der
Eigentümergemeinschaft gemeinschaftlich
zustehen und jeder einzelne Eigentümer
Mitinhaber der Forderungen ist, hat jeder einzelne
auch ein Auskunftsrecht.
Ein Verwalter, der nicht mehr für eine
Eigentümergemeinschaft tätig ist, muss alle
Verwaltungsunterlagen herausgeben. Auch dann,
wenn er noch Forderungen gegen die
Eigentümergemeinschaft hat.
Die Auskunftsverpflichtung des Verwalters
ergibt sich aus dem Gesetz (§§ 675, 666 BGB)
und aus dem Verwaltervertrag.
Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, über
den Bestand der
Wohnungseigentümergemeinschaft informiert zu
werden, er darf und muss auch wissen, wie sich
die Eigentümer-Gemeinschaft im Einzelnen
zusammensetzt.
Im Zusammenhang mit der Jahresabrechnung
steht der Anspruch der Wohnungseigentümer auf
Rechnungslegung, der aus § 28 WEG, § 666 BGB
folgt. Die Eigentümer können diese
Rechnungslegung aber durch Mehrheitsbeschluss
jederzeit, also auch für das laufende
Wirtschaftsjahr, fordern.
Wurde dem Verwalter für vergangene
Jahresabrechnungen Entlastung erteilt, braucht
der Verwalter für diese Jahre keine Rechnungen
mehr vorlegen. Jeder einzelne Eigentümer hat
auch ein Auskunftsrecht darüber, welche Mieter
mit Zahlungen im Rückstand sind.
Eigentümergemeinschaft hat Anspruch
auf Auskunft
Außerhalb einer Eigentümerversammlung ist die
Verwaltung der WEG Gemeinschaft nicht
verpflichtet, Auskünfte zu erteilen. Diese Pflicht
kann aber ausnahmsweise bestehen, wenn die
Eigentümergemeinschaft zur Rechnungsbelegung
verpflichtet ist. Dann muss der Verwalter auch
Auskunft erteilen.
Macht die Eigentümergemeinschaft von diesem
Recht keinen Gebrauch, kann auch ein einzelner
Wohnungseigentümer das Recht auf Auskunft
haben. Diese Auskunft umfasst auch das Recht,
die Jahresabrechnung beim Wohnungsverwalter
einzusehen. Auch durch einen Mehrheitsbeschluss
kann dieses Recht nicht eingeschränkt werden.
Ein Wohnungseigentümer kann auch vom anderen
Wohnungseigentümer Auskunft über Einnahmen
und Ausgaben verlangen, wenn er von den
anderen Eigentümern dazu die Berechtigung
erhalten hat. Notfalls kann diese Auskunft auch
gerichtlich eingeklagt werden.
Für Streitigkeiten über Auskunftsansprüche,
Rechnungen und Unterlagen können
unterschiedliche Zuständigkeiten für den Verwalter
und Wohnungseigentümer vorliegen.
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