Mitglieder des Verwaltungsbeirates müssen allerdings nur den

Wohnungseigentümern in der Gesamtheit Auskunft erteilen.

Auch wenn eine vertragliche Beziehung zwischen Eigentümergemeinschaft und Verwalter besteht, besteht noch kein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften einzelner Miteigentümer. Jedenfalls dann, wenn es keine Sondervereinbarung darüber gibt. Denn die Hausverwaltung darf keine geschützten, personenbezogene Daten unbefugt anderen bekannt geben. Der Hausverwalter darf aber nach der Jahresabrechnung, wenn es Zahlungsrückstände bei den Hausgeldern gibt, Namen der Eigentümer nennen, die im Rückstand mit den Zahlungen sind. Das aber nur auf Nachfrage. Da die Forderungen allen Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft gemeinschaftlich zustehen und jeder einzelne Eigentümer Mitinhaber der Forderungen ist, hat jeder einzelne auch ein Auskunftsrecht. Ein Verwalter, der nicht mehr für eine Eigentümergemeinschaft tätig ist, muss alle Verwaltungsunterlagen herausgeben. Auch dann, wenn er noch Forderungen gegen die Eigentümergemeinschaft hat.

Die Auskunftsverpflichtung des Verwalters ergibt sich aus dem

Gesetz (§§ 675, 666 BGB) und aus dem Verwaltervertrag.

Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, über den Bestand der Wohnungseigentümergemeinschaft informiert zu werden, er darf und muss auch wissen, wie sich die Eigentümer-Gemeinschaft im Einzelnen zusammensetzt. Im Zusammenhang mit der Jahresabrechnung steht der Anspruch der Wohnungseigentümer auf Rechnungslegung, der aus § 28 WEG, § 666 BGB folgt. Die Eigentümer können diese Rechnungslegung aber durch Mehrheitsbeschluss jederzeit, also auch für das laufende Wirtschaftsjahr, fordern. Wurde dem Verwalter für vergangene Jahresabrechnungen Entlastung erteilt, braucht der Verwalter für diese Jahre keine Rechnungen mehr vorlegen. Jeder einzelne Eigentümer hat auch ein Auskunftsrecht darüber, welche Mieter mit Zahlungen im Rückstand sind.
Außerhalb einer Eigentümerversammlung ist die Verwaltung der WEG Gemeinschaft nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen. Diese Pflicht kann aber ausnahmsweise bestehen, wenn die Eigentümergemeinschaft zur Rechnungsbelegung verpflichtet ist. Dann muss der Verwalter auch Auskunft erteilen. Macht die Eigentümergemeinschaft von diesem Recht keinen Gebrauch, kann auch ein einzelner Wohnungseigentümer das Recht auf Auskunft haben. Diese Auskunft umfasst auch das Recht, die Jahresabrechnung beim Wohnungsverwalter einzusehen. Auch durch einen Mehrheitsbeschluss kann dieses Recht nicht eingeschränkt werden. Ein Wohnungseigentümer kann auch vom anderen Wohnungseigentümer Auskunft über Einnahmen und Ausgaben verlangen, wenn er von den anderen Eigentümern dazu die Berechtigung erhalten hat. Notfalls kann diese Auskunft auch gerichtlich eingeklagt werden. Für Streitigkeiten über Auskunftsansprüche, Rechnungen und Unterlagen können unterschiedliche Zuständigkeiten für den Verwalter und Wohnungseigentümer vorliegen.

Eigentümergemeinschaft hat Anspruch auf Auskunft

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allerdings nur den Wohnungseigentümern in

der Gesamtheit Auskunft erteilen.

Auch wenn eine vertragliche Beziehung zwischen Eigentümergemeinschaft und Verwalter besteht, besteht noch kein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften einzelner Miteigentümer. Jedenfalls dann, wenn es keine Sondervereinbarung darüber gibt. Denn die Hausverwaltung darf keine geschützten, personenbezogene Daten unbefugt anderen bekannt geben. Der Hausverwalter darf aber nach der Jahresabrechnung, wenn es Zahlungsrückstände bei den Hausgeldern gibt, Namen der Eigentümer nennen, die im Rückstand mit den Zahlungen sind. Das aber nur auf Nachfrage. Da die Forderungen allen Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft gemeinschaftlich zustehen und jeder einzelne Eigentümer Mitinhaber der Forderungen ist, hat jeder einzelne auch ein Auskunftsrecht. Ein Verwalter, der nicht mehr für eine Eigentümergemeinschaft tätig ist, muss alle Verwaltungsunterlagen herausgeben. Auch dann, wenn er noch Forderungen gegen die Eigentümergemeinschaft hat.

Die Auskunftsverpflichtung des Verwalters

ergibt sich aus dem Gesetz (§§ 675, 666 BGB)

und aus dem Verwaltervertrag.

Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, über den Bestand der Wohnungseigentümergemeinschaft informiert zu werden, er darf und muss auch wissen, wie sich die Eigentümer-Gemeinschaft im Einzelnen zusammensetzt. Im Zusammenhang mit der Jahresabrechnung steht der Anspruch der Wohnungseigentümer auf Rechnungslegung, der aus § 28 WEG, § 666 BGB folgt. Die Eigentümer können diese Rechnungslegung aber durch Mehrheitsbeschluss jederzeit, also auch für das laufende Wirtschaftsjahr, fordern. Wurde dem Verwalter für vergangene Jahresabrechnungen Entlastung erteilt, braucht der Verwalter für diese Jahre keine Rechnungen mehr vorlegen. Jeder einzelne Eigentümer hat auch ein Auskunftsrecht darüber, welche Mieter mit Zahlungen im Rückstand sind.

Eigentümergemeinschaft hat Anspruch

auf Auskunft

Außerhalb einer Eigentümerversammlung ist die Verwaltung der WEG Gemeinschaft nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen. Diese Pflicht kann aber ausnahmsweise bestehen, wenn die Eigentümergemeinschaft zur Rechnungsbelegung verpflichtet ist. Dann muss der Verwalter auch Auskunft erteilen. Macht die Eigentümergemeinschaft von diesem Recht keinen Gebrauch, kann auch ein einzelner Wohnungseigentümer das Recht auf Auskunft haben. Diese Auskunft umfasst auch das Recht, die Jahresabrechnung beim Wohnungsverwalter einzusehen. Auch durch einen Mehrheitsbeschluss kann dieses Recht nicht eingeschränkt werden. Ein Wohnungseigentümer kann auch vom anderen Wohnungseigentümer Auskunft über Einnahmen und Ausgaben verlangen, wenn er von den anderen Eigentümern dazu die Berechtigung erhalten hat. Notfalls kann diese Auskunft auch gerichtlich eingeklagt werden. Für Streitigkeiten über Auskunftsansprüche, Rechnungen und Unterlagen können unterschiedliche Zuständigkeiten für den Verwalter und Wohnungseigentümer vorliegen.
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