Eine Eigentümergemeinschaft beschloss die
Verglasung der in der Wohnanlage vorhandenen
Aufzüge. Ein Wohnungseigentümer hat diesen
Beschluss angefochten mit dem Hinweis, es
handle sich um einen nichtigen Beschluss. Er
bekam aber kein Recht, da ein Beschluss nur
innerhalb eines Monats angefochten werden kann.
Die vorgeschriebene, regelmäßige Wartung ist
wichtig und für die Betriebssicherheit von Aufzügen
unabdingbar. Sie stellt aber lediglich die
Aufrechterhaltung der technischen
Betriebsfunktionen sicher.
Die Stilllegung eines Aufzugs und Verweigerung
einer Reparatur, dessen Funktionsfähigkeit die
Teilungserklärung verspricht, kann nicht
mehrheitlich beschlossen werden. OLG
Saarbrücken
Der Einbau eines Treppenlifts und auch das
Anbringen eines Außenaufzugs stellt eine
bauliche Veränderung nach § 22 Abs. 1
Wohnungseigentümergesetz dar.
Da es sich weder beim Treppenlift noch beim
Außenaufzug um eine Modernisierungsmaßnahme
im Sinne des § 22 Absatz 2 Satz 1 BGB handelt,
bedürfen beide Maßnahmen grundsätzlich der
Zustimmung aller Wohnungseigentümer, die über
das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus in ihren
Rechten beeinträchtigt werden.
Soweit jedoch durch eine bauliche Veränderung
die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das
unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden,
besteht gegen diese ein Anspruch auf Duldung
einer baulichen Maßnahme.
Der Mieter ist im Anschluss an die
Durchführung von
Modernisierungsmaßnahmen (Einbau eines
Aufzugs) nicht automatisch verpflichtet, die
entstehenden zusätzlichen Betriebskosten zu
tragen, wenn das nicht vereinbart ist.
Dem Vermieter verbleibt aber die Möglichkeit, die
durch den Betrieb des Aufzugs anfallenden
Betriebskosten im Rahmen einer
ordnungsgemäßen Mieterhöhung nach Maßgabe
des § 558 BGB (zur Anpassung an die ortsübliche
Vergleichsmiete) geltend zu machen.
Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin hat ein
Mieter einer unteren Etage die Umbauarbeiten
auch dann zu dulden, wenn er keinen Vorteil an
dem Fahrstuhlanbau haben wird.
Bei Gebäuden mit mehr als vier Stockwerken ist
zwingend der Einbau eines Aufzugs
vorgeschrieben.
Einbau eines Aufzug, Eigentümerbeschluss
mit Stimmenmehrheit
Der Einbau eines Aufzugs stellt eine bauliche
Veränderung der Wohnungseigentumsanlager dar
und daher müssen alle Eigentümer abstimmen.
Auch wenn ein Fahrstuhl notwendig wäre, weil
Eltern Kleinkinder hochtragen müssen oder es
gehbehinderte Leute in der Eigentumsanlage gibt,
muss abgestimmt werden. (AG Hamburg).
Die Kosten für den Aufzug und die Reinigung von
Treppenhäusern betreffen den gemeinschaftlichen
Gebrauch und sind deshalb auf alle Eigentümer
aufzuteilen. Das betrifft auch Eigentümer, die
diese Einrichtungen nicht nutzen. OLG Celle
Mieter können auch dann an den Kosten eines
Aufzugs beteiligt werden, wenn sie im
Erdgeschoss wohnen. Bundesgerichtshof .
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