Einbau eines Aufzug, Eigentümerbeschluss braucht

Mehrheitsbeschluss

Eine Eigentümergemeinschaft beschloss die Verglasung der in der Wohnanlage vorhandenen Aufzüge. Ein Wohnungseigentümer hat diesen Beschluss angefochten mit dem Hinweis, es handle sich um einen nichtigen Beschluss. Er bekam aber kein Recht, da ein Beschluss nur innerhalb eines Monats angefochten werden kann. Die vorgeschriebene, regelmäßige Wartung ist wichtig und für die Betriebssicherheit von Aufzügen unabdingbar. Sie stellt aber lediglich die Aufrechterhaltung der technischen Betriebsfunktionen sicher. Die Stilllegung eines Aufzugs und Verweigerung einer Reparatur, dessen Funktionsfähigkeit die Teilungserklärung verspricht, kann nicht mehrheitlich beschlossen werden. OLG Saarbrücken

Der Einbau eines Treppenlifts und auch das Anbringen eines

Außenaufzugs stellt eine bauliche Veränderung nach § 22 Abs. 1

Wohnungseigentümergesetz dar.

Da es sich weder beim Treppenlift noch beim Außenaufzug um eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 22 Absatz 2 Satz 1 BGB handelt, bedürfen beide Maßnahmen grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, die über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus in ihren Rechten beeinträchtigt werden. Soweit jedoch durch eine bauliche Veränderung die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, besteht gegen diese ein Anspruch auf Duldung einer baulichen Maßnahme.

Der Mieter ist im Anschluss an die Durchführung von

Modernisierungsmaßnahmen (Einbau eines Aufzugs) nicht

automatisch verpflichtet, die entstehenden zusätzlichen

Betriebskosten zu tragen, wenn das nicht vereinbart ist.

Dem Vermieter verbleibt aber die Möglichkeit, die durch den Betrieb des Aufzugs anfallenden Betriebskosten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Mieterhöhung nach Maßgabe des § 558 BGB (zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete) geltend zu machen. Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin hat ein Mieter einer unteren Etage die Umbauarbeiten auch dann zu dulden, wenn er keinen Vorteil an dem Fahrstuhlanbau haben wird. Bei Gebäuden mit mehr als vier Stockwerken ist zwingend der Einbau eines Aufzugs vorgeschrieben.
Der Einbau eines Aufzugs stellt eine bauliche Veränderung der Wohnungseigentumsanlager dar und daher müssen alle Eigentümer abstimmen. Auch wenn ein Fahrstuhl notwendig wäre, weil Eltern Kleinkinder hochtragen müssen oder es gehbehinderte Leute in der Eigentumsanlage gibt, muss abgestimmt werden. (AG Hamburg). Die Kosten für den Aufzug und die Reinigung von Treppenhäusern betreffen den gemeinschaftlichen Gebrauch und sind deshalb auf alle Eigentümer aufzuteilen. Das betrifft auch Eigentümer, die diese Einrichtungen nicht nutzen. OLG Celle

Mieter können auch dann an den Kosten eines Aufzugs beteiligt

werden, wenn sie im Erdgeschoss wohnen. Bundesgerichtshof

.

NEU
Was ist Sondereigentum Bild, Büro AMK Rechtsportal
im Sonderangebot bis zum:
29,90 nur 17,30 €
Formulare und Vorlagen Nebenkostenabrechnungsprogramm Kostenrechner- Rechtsanwalts- und Gerichtskosten

Einbau eines Aufzug, Eigentümerbeschluss

braucht Mehrheitsbeschluss

Eine Eigentümergemeinschaft beschloss die Verglasung der in der Wohnanlage vorhandenen Aufzüge. Ein Wohnungseigentümer hat diesen Beschluss angefochten mit dem Hinweis, es handle sich um einen nichtigen Beschluss. Er bekam aber kein Recht, da ein Beschluss nur innerhalb eines Monats angefochten werden kann. Die vorgeschriebene, regelmäßige Wartung ist wichtig und für die Betriebssicherheit von Aufzügen unabdingbar. Sie stellt aber lediglich die Aufrechterhaltung der technischen Betriebsfunktionen sicher. Die Stilllegung eines Aufzugs und Verweigerung einer Reparatur, dessen Funktionsfähigkeit die Teilungserklärung verspricht, kann nicht mehrheitlich beschlossen werden. OLG Saarbrücken

Der Einbau eines Treppenlifts und auch das

Anbringen eines Außenaufzugs stellt eine

bauliche Veränderung nach § 22 Abs. 1

Wohnungseigentümergesetz dar.

Da es sich weder beim Treppenlift noch beim Außenaufzug um eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 22 Absatz 2 Satz 1 BGB handelt, bedürfen beide Maßnahmen grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, die über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus in ihren Rechten beeinträchtigt werden. Soweit jedoch durch eine bauliche Veränderung die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, besteht gegen diese ein Anspruch auf Duldung einer baulichen Maßnahme.

Der Mieter ist im Anschluss an die

Durchführung von

Modernisierungsmaßnahmen (Einbau eines

Aufzugs) nicht automatisch verpflichtet, die

entstehenden zusätzlichen Betriebskosten zu

tragen, wenn das nicht vereinbart ist.

Dem Vermieter verbleibt aber die Möglichkeit, die durch den Betrieb des Aufzugs anfallenden Betriebskosten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Mieterhöhung nach Maßgabe des § 558 BGB (zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete) geltend zu machen. Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin hat ein Mieter einer unteren Etage die Umbauarbeiten auch dann zu dulden, wenn er keinen Vorteil an dem Fahrstuhlanbau haben wird. Bei Gebäuden mit mehr als vier Stockwerken ist zwingend der Einbau eines Aufzugs vorgeschrieben.
Einbau eines Aufzug, Eigentümerbeschluss mit Stimmenmehrheit
Der Einbau eines Aufzugs stellt eine bauliche Veränderung der Wohnungseigentumsanlager dar und daher müssen alle Eigentümer abstimmen. Auch wenn ein Fahrstuhl notwendig wäre, weil Eltern Kleinkinder hochtragen müssen oder es gehbehinderte Leute in der Eigentumsanlage gibt, muss abgestimmt werden. (AG Hamburg). Die Kosten für den Aufzug und die Reinigung von Treppenhäusern betreffen den gemeinschaftlichen Gebrauch und sind deshalb auf alle Eigentümer aufzuteilen. Das betrifft auch Eigentümer, die diese Einrichtungen nicht nutzen. OLG Celle

Mieter können auch dann an den Kosten eines

Aufzugs beteiligt werden, wenn sie im

Erdgeschoss wohnen. Bundesgerichtshof .

Was ist Sondereigentum Facebook Bild, AMK Rechtsportal  Büro
im Sonderangebot bis zum:
29,90 nur 17,30 €
Formulare und Vorlagen Nebenkostenabrechnungsprogramm Kostenrechner- Rechtsanwalts- und Gerichtskosten