Ein einzelner Wohnungseigentümer ist nicht
berechtigt, gegen einen Miteigentümer Ansprüche
auf Zahlung angeblich rückständiger
Wohngeldbeträge (§ 16 Abs. 2) zugunsten der
Gemeinschaft gerichtlich einzuklagen, wenn es
keinen Eigentümerbeschluss über Wirtschaftsplan
und Abrechnung (§ 28 Abs. 5 WEG) gibt.
Forderungen sollten nur in den
Wirtschaftsplan aufgenommen werden,
wenn damit zu rechnen ist, dass diese
eingezogen werden können.
Erst wenn ein Eigentümerbeschluss über die
Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan
vorliegt, kann ein Eigentümer zur Zahlung von
Wohngeld verpflichtet werden.
Eine Zahlungsverpflichtung besteht aber auch,
solange der Eigentümerbeschluss nicht für
ungültig erklärt wurde.
Und es muss festgestellt worden sein, in welcher
Höhe jeder Eigentümer Zahlungen zu leisten hat.
Ansonsten kann ein Wohnungseigentümer auch
nicht in Verzug geraten.
Voraussetzung für die Pflicht zur Zahlung von
Wohngeldvorschüssen und endgültigem
Wohngeld ist ein Eigentümerbeschluss nicht nur
über die Jahresabrechnung und den
Wirtschaftsplan, sondern auch über die jeweiligen
Einzelabrechnungen.
Beschließt die Eigentümerversammlung einen
Wirtschaftsplan, der bis zu der Wirksamkeit des
nächsten Wirtschaftsplanes gültig bleiben soll, so
sind die Eigentümer verpflichtet, weiterhin
Wohngeldvorschüsse zu zahlen.
Sind aufgrund falscher Stimmenzählungen
Eigentümerbeschlüsse über die
Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan
zustande gekommen, so sind diese keine
Grundlage für gerichtliche Wohngeldverfahren. KG
Berlin
Ein Verwalter kann seinen Anspruch auf
Vergütung auch ohne Beschluss der
Gemeinschaft über einen Wirtschaftsplan gegen
einzelne Wohnungseigentümer geltend machen.
KG Berlin,
Der Eigentümerbeschluss muss genau enthalten,
welche Vorschüsse die einzelnen
Wohnungseigentümer zu bezahlen haben.
Jeder Wohnungseigentümer kann seine
Ansprüche gegen den Verwalter selbständig
geltend machen. Z.B. die Vorlage der
Jahresabrechnung.
Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan sind in den
ersten Monaten jedes Abrechnungsjahres
aufzustellen.
Stellen die Eigentümer in einer Mehrhausanlage
den Wirtschaftsplan auf, kann die Zahlung des
Wohngeldes dann nur vom für die Gesamtanlage
berufenen Verwalters verlangt werden, solange
zum Wohnblock keine selbständige
Wohnungseigentümergemeinschaft besteht. OLG
Köln,
Kommt ein Wirtschaftsplan der Gemeinschaft
nicht zustande, kann das Gericht bis zum Ablauf
der Wirtschaftsperiode ersatzweise einen
Wirtschaftsplan aufstellen und damit die
Wohngeldvorschüsse für diesen Zeitraum sofort
fällig stellen.
In den Wirtschaftsplan müssen alle
voraussichtlichen Einnahmen aufgenommen
werden. Dazu gehören auch die Zinsen.
Die Aufführung einer Differenz zwischen
Einnahmen und Ausgaben ist unzulässig (z.B.
Differenz aus der Hausmeisterwohnung).
werden. KG Berlin
Der Verkäufer einer Eigentumswohnung haftet
auch nach dem Beschluss der
beglichenen Hausgeldvorschussforderungen
aufgrund des Wirtschaftsplanes weiter. Die
Abrechnung gegenüber dem Neueigentümer
ändert daran nichts.
Setzt der Verwalter entstandene Ausgaben nicht in
die Jahresabrechnung des betreffenden Jahres
oder bei mangelnder Deckung nicht in den
Wirtschaftsplan für das nächste Jahr ein, sondern
berücksichtigt sie erst mehrere Jahre später ohne
nähere Erläuterung in der Jahresabrechnung, und
erteilt er auch auf Aufforderung der
Wohnungseigentümer keine Erklärung dazu, so
berechtigt dieses Verhalten die
Wohnungseigentümer zur sofortigen Abberufung
des Verwalters. BayObLG Beschluss
Der Verwalter der Wohnungseigentumsanlage ist
aus dem Verwaltervertrag verpflichtet, einen
Wirtschaftsplan zur Beschlussfassung vorzulegen,
der eine Unterdeckung voraussichtlich
ausschließt, so dass zinspflichtige
Kreditaufnahmen zu Lasten der Gemeinschaft
ausgeschlossen sind.
Wirtschaftsplan Eigentümergemeinschaft
Vorlage
Es ist die Hauptpflicht eines Verwalters für die
Eigentümergemeinschaft einen Wirtschaftsplan
aufzustellen. Eine Eigentümerversammlung kann
die Aufstellung des Wirtschaftsplanes dem
Verwaltungsbeirat übertragen. Der
Verwaltungsbeirat kann auch Zahlungsansprüche
gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern
geltend machen. OLG Köln
Wenn erwiesen ist, dass nur ein einzelner
Eigentümer Zahlungen schuldet, kann die
Forderung direkt nur an ihn gerichtet werden.
Auch wenn ein Wirtschaftsplan aus Zeitgründen
bereits abgelaufen ist, können
Wohnungseigentümer noch die Gültigkeit
anzweifeln.
In den Wirtschaftsplan und in die Abrechnung
gehören der Ertrag und der Nutzwert des
gemeinschaftlichen Eigentums nur dann, wenn
es innerhalb der Eigentümergemeinschaft eine
Ausgleichspflicht gibt. BayObLG
Der Verwalter einer
Wohnungseigentumsanlage ist verpflichtet,
den Wohnungseigentümern die
Gesamtjahresabrechnung und die
Wirtschaftspläne jeweils rechtzeitig,
Wohngeldansprüche gegen einen
Wohnungseigentümer setzen einen
Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung,
den Wirtschaftsplan oder eine Sonderumlage
voraus, der grundsätzlich das von dem einzelnen
Wohnungseigentümer geschuldete Wohngeld
betragsmäßig bezeichnen muss; ausnahmsweise
genügt es aber, dass sich der geschuldete Betrag
ohne weiteres errechnen lässt. BayObLG,
Der Beschluss der Wohnungseigentümer über die
Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan setzt
nicht voraus, dass jeder Wohnungseigentümer in
die Einzelabrechnungen sämtlicher Miteigentümer
Einsicht nehmen kann. AG Kerpen
Die jahrelange Praxis, für verschiedene Objekte
einer Wohnungseigentumsanlage getrennte
Wirtschaftspläne aufzustellen und auch
abzurechnen, stellt eine Vereinbarung dar, von der
nicht durch Mehrheitsbeschluss abgewichen
werden kann. LG Köln
Tätigt der Verwalter Ausgaben für
Anschaffungen oder Reparaturen, für die der
genehmigte Wirtschaftsplan einen
entsprechenden Geldbetrag vorsieht, dann
handelte er mit Vertretungsmacht der
Wohnungseigentümer.
Waren die Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan
nicht vorgesehen, genehmigte die
Wohnungseigentümergemeinschaft aber die
Jahresabrechnung, die diese Ausgaben enthält,
dann kann hierin eine nachträgliche Genehmigung
der Verwaltertätigkeit liegen. OLG Hamm
Ausgaben, die nur unter ganz besonderen,
außergewöhnlichen Umständen zu erwarten sind,
dürfen grundsätzlich nicht im Wirtschaftsplan
berücksichtigt werden.
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