Andere Urteile:
Wanddurchbruch kein Nachteil
Der Durchbruch durch eine tragende Wand
zwischen zwei Wohnungen berührt zwar das
gemeinschaftliche Eigentum und ist eine bauliche
Veränderung. Wenn aber weder der
Gesamteindruck der Wohnanlage beeinträchtigt
wird, noch die Statik des Gebäudes oder die
Brandsicherheit gefährdet werden, liegt kein
Nachteil vor, weswegen auch keine Zustimmung
der Miteigentümer erforderlich ist.
Dem steht auch nicht das
Abgeschlossenheitserfordernis von Wohnungen
entgegen. BayObLG
Ein Wanddurchbruchs, der einen Bastlerraum zu
einen Wohnraum machen soll, stellt eine bauliche
Veränderung dar, die der Zustimmung aller
Wohnungseigentümer bedarf. OLG
Die Durchbrechung oder Entfernung einer im
Gemeinschaftseigentum stehenden tragenden
(Trenn-) Wand stellt zwar eine bauliche
Veränderung im Sinne des ƒ 22 Abs. 1 WEG dar.
Sie bedarf jedoch dann nicht der Zustimmung der
übrigen Eigentümer, wenn weder wesentliche
Eingriffe in die Bausubstanz erfolgen noch
Gefahren für die konstruktive Stabilität und
Brandsicherheit bestehen (Bundesgerichtshof)
Verbindet der Bauträger nach Entstehung der
Wohnungseigentümergemeinschaft eine Wohnung
mittels Decken- bzw. Wanddurchbrüchen mit
Mehrzweckräumen, stellt das eine bauliche
Veränderung im Sinn des § 22 Abs.1 WEG dar.
Diese ist zustimmungsbedürftig nach §§ 22 Abs. 1
Satz 1, 14 Nr. 1 WEG, weil sie eine intensivere
bzw. zweckbestimmungswidrige Nutzung
ermöglicht und sich daraus eine nachteilige
Kostenverteilung ergeben könnte.
Zustimmung Wanddurchbruch
Wanddurchbruch in der eigenen Wohnung
Die Zustimmung zu einem Wanddurchbruch
zwischen zwei Wohnungen ist aufgrund des
Widerspruchs zur Teilungserklärung erforderlich.
Es liegt eine nach § 22 Abs.1 Satz 2 WEG
entscheidende Beeinträchtigung vor, die der
Zustimmung der Wohnungseigentümer bedarf
BayObLG
Das BayObLG hat entschieden, dass aber ein
Wohnungseigentümer zweier nebeneinander
liegender, ihm gehörender Eigentumswohnungen
mit dem Durchbruch der trennenden Wand diese
zu einem neuen Wohnungseigentum vereinigen
kann, ohne dass dazu die Mitwirkung der übrigen
Wohnungseigentümer erforderlich ist.
Der Wanddurchbruch innerhalb des Bereichs des
Sondereigentums berührt nicht die Abgrenzung
zwischen Sondereigentum und
Gemeinschaftseigentum. Auch wird das
Gemeinschaftseigentum hierdurch nicht in seiner
rechtlichen Ausgestaltung inhaltlich verändert.
BayObLG
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