Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47
der Grundbuchordnung im Grundbuch
eingetragenen Verhältnis der
Miteigentumsanteile.
Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 16
Abs. 2 WEG gehören zu den Kosten und Lasten
im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG auch die Kosten
eines Rechtsstreits gemäß § 18 WEG (Entzug des
Wohnungseigentums) und der Ersatz des
Schadens im Falle des § 14 Nr. 4 WEG, der durch
das Betreten und die Benutzung der im
Sondereigentum stehenden Gebäudeteile entsteht,
soweit deren Betretung und Benutzung zur
Instandhaltung und Instandsetzung des
gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist.
Der Eigentümer haftet nur für Forderungen an
die Eigentümergemeinschaft in Höhe des
Anteils, der seinem Miteigentumsanteil
entspricht.
Zu den Verwaltungskosten gehören
Reparaturaufwendungen sowie
Grundstückspflegekosten, die Kosten zur
Durchführung der Beschlüsse der
Wohnungseigentümerversammlung und die
Verwaltergebühr.
Bewirtschaftungskosten sind Regelkosten, die sich
aus der laufenden Inbetriebnahme einer Immobilie
ergeben. Dazu zählen Verwaltungs- und
Instandhaltungskosten, Abschreibungen und das
Mietausfallwagnis.
Bei einem Eigentümer, der seine Immobilie selbst
bewohnt, kommt der Besitzer selbst für sämtliche
Instandhaltungs- und Verwaltungskosten auf.
Bei einem Mehrfamilienhaus mit
Eigentumswohnung, zahlt die
Eigentümergemeinschaft anteilmäßig die
laufenden Verwaltungs- und
Instandhaltungskosten.
Das Hausgeld setzt sich zusammen aus den
Kosten für die Verwaltung und den
Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage.
Betriebskosten + Verwaltungskosten +
Instandhaltungsrücklage = Hausgeld
Zu den Betriebskosten zählen zum Beispiel:
Heizkosten, Warmwasserkosten, Kaltwasser,
Gartenpflege, Müllabfuhr, Hausreinigung, Strom für
den Garten und für das Treppenhaus, usw.
Die Grundsteuer wird nicht über das Hausgeld
gezahlt. Die Grundsteuer zahlt jeder Eigentümer
separat für seine Wohnung.
.
Verwaltungskosten einer Eigentumswohnung
Verwaltungskosten Eigentumswohnung,
welche Kosten sind das?
Es reicht schon eine einfache Mehrheit der
Eigentümer aus, um die Betriebs- und
Verwaltungskosten neu zu verteilen.
Es können z.B. Gebühren nach der Personenzahl
umgelegt werden, wenn das gerechter sein sollte.
Denn die unterschiedliche Personzahl in einer
Wohnung kann zu einer ungerechten Verteilung
führen, wenn zum Beispiel nach Wohneinheit
abgerechnet wird.
Dann müssten Haushalte mit weniger Personen
verhältnismäßig mehr zahlen.
Jeder Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) bzw.
Teileigentümer (§ 1 Abs. 3 WEG) ist den anderen
Wohnungseigentümern/Teileigentümern gegenüber
verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen
Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung,
Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines
gemeinschaftlichen Gebrauchs des
gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis
seines Anteils zu tragen.
Einem Mieter ist es zumutbar, dass bei einer
Geschäftsraummiete Verwaltungskosten auf
ihn umgelegt werden.
Bei Geräten, die bei bestimmungsmäßigen
Gebrauch durch die Gemeinschaft dem Verschleiß
unterliegen, (Waschmaschine, Haus- und
Gartengeräte des Hausmeisters usw.), ist bei
fortlaufendem Bedarf die Ersatzbeschaffung ein
Erfordernis der ordnungsgemäßen Verwaltung,
wofür der Verwalter nicht einmal des Auftrags
durch die Gemeinschaft bedarf.
Hierfür angesammelte Gelder (etwa durch
Waschmaschinenmarken und dgl.) können jedoch
grundsätzlich nicht für andere Zwecke (z.B.
Neuanstrich des Treppenhauses) Verwendung
finden.
Anders wäre es nur, wenn alle
Wohnungseigentümer einstimmig beschließen
würden, dass von der ursprünglichen
Vereinbarung abgewichen werden soll und das
zweckgebundene Geld für andere Zwecke
Verwendung finden soll.
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