Zwar könnten die Wohnungseigentümer die
betreffende Wohnung von der Versorgung
ausschließen, denn der Mieter hat keinen
Anspruch gegen die
Wohnungseigentümergemeinschaft auf
Versorgung. Einen Anspruch auf Zugang zur
Wohnung bestünde aber nur gegen den
Wohnungseigentümer. KG, Urteil
Die mehrheitlich beschlossene Androhung einer
Versorgungssperre bei einem Rückstand von mehr
als 6 monatlichen Beitragsvorschüssen
widerspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.
Durch Teilzahlungen in Höhe der auf die
Versorgungsleistungen entfallenden Beträge
kann das Zurückbehaltungsrecht der
Wohnungseigentümergemeinschaft nicht
abgewendet werden.
Wohngeldbeitragsschuldner können weder
ausdrücklich noch stillschweigend eine
Bestimmung dahin treffen, dass ihre Geldzahlung
(anteilig) nur auf bestimmte Betriebskosten laut
Wirtschaftsplanansatz erfolgt. Kammergericht
Der Eigentümergemeinschaft steht ein
Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) zu, wenn ein
Eigentümer für seine Leistungen nicht zahlt. Zahlt
der Wohneigentümer dauerhaft kein Wohngeld,
kann die Eigentümergemeinschaft mit einfacher
Mehrheit beschließen, den Wohngeldschuldner
den Strom und Wasser abzustellen.
So eine Maßnahme setzt aber voraus, dass die
Wohngeldrückstände tatsächlich nicht
eingefordert bzw. vollstreckt werden können.
Das Kammergericht Berlin befand z.B., dass eine
Versorgungssperre bei einem Wohngeldrückstand
in Höhe von 1.500 € bei einem monatlichen
Wohngeld von 232 € nicht zu beanstanden sei.
„Der bestandskräftige Beschluss der
Wohnungseigentümer, einzelne Mitglieder der
Gemeinschaft allgemein zur Geltendmachung von
Forderungen der Gemeinschaft zu ermächtigen, ist
wirksam.
dürfen Eigentümer den Strom abstellen
Versorgung mit Strom und Wasser,
Eigentümergemeinschaft darf bei
Zahlungsrückstand abstellen
Bei großen Rückständen von Wasserkosten und
Stromkosten darf die Wasserversorgung oder die
Versorgung mit Strom oder andere Heizenergie
abgestellt werden, da sonst der betreffende
Eigentümer der Eigentümergemeinschaft seine
Bewirtschaftungskosten in unzumutbarer Weise
auferlegt.
Ist ein Wohnungseigentümer mit
Wohngeldzahlungen erheblich im Rückstand, ist
die Eigentümergemeinschaft berechtigt, die
Versorgung der Räume mit Heizung und Wasser
bis zum Ausgleich der Rückstände abzustellen.
Das gilt auch, wenn der Eigentümer seine
Wohnung vermietet hat.
Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass
der Mieter den Zugang zu seiner Wohnung
verwehren kann, wenn die
Eigentümergemeinschaft die Versorgung wegen
Wohngeldrückstände sperren will.
Der nachhaltige Zahlungsrückstand des
Mitglieds einer nicht rechtsfähigen
Gemeinschaft berechtigt deren Mitglieder zur
Verhängung einer Versorgungssperre.
Wenn der Altkunde den Stromvertrag kündigt bzw.
Strom abmeldet, ist der Hauseigentümer
automatisch Neukunde, indem der
Hauseigentümer Nachricht davon bekommt.
Wenn der Eigentümer sich weigert neuer Kunde
zu sein, wird der Stromzähler gesperrt, bis ein
nächster Kunde Strom anmeldet.
Die Schulden des Altkunden gehen weder dem
Eigentümer noch dem neuen Stromkunde etwas
an.
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