Hat die Wohnfläche aber mehr als 25 Prozent
der Gesamtfläche, die für die Berechnung gilt,
dann dürfen nicht alle Heizkosten geschätzt
werden. Dann müssen alle Kosten pauschal nach
Quadratmetern berechnet werden.
Für den Betrieb des Aufzuges oder das Licht im
Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses muss sich
der Verwalter um den Anbieter mit dem billigsten
Strom kümmern. Haben mindestens 25 Prozent
der Eigentümer den Eindruck, dass der Verwalter
das nicht getan hat, kann das in der
Eigentümerversammlung zum Thema gemacht
werden. Billiger Strom kann von den Eigentümern
eingefordert werden.
Das Erfüllen dieser Forderung nach billigem Strom
kann die Versammlung notfalls vor Gericht
einklagen.
Eigentümergemeinschaft kann Stromverbrauch
schätzen, und auch den Stromanbieter
wechseln
Stromkosten werden für jede Wohnung vom
Stromanbieter separat ermittelt. Nur der
Stromverbrauch von Gemeinschaftsanlagen und
Gemeinschaftsräumen muss nach dem
festgesetzten Verteilerschlüssel auf die
Wohnungseigentümer umgelegt werden.
Möchte ein Eigentümer den Zähler selbst ablesen,
darf der Stromversorger nicht daraus falsche
Schlüsse ziehen und den Stromverbrauch
schätzen. Er darf ihm also nicht unterstellen, dass
er bei der Ablesung betrügen will.
Geschätzt werden können die Verbrauchswerte für
Heizung und Warmwasser aber, wenn der
Eigentümer am Tag der Ablesung nicht zu Hause
war oder die Ablesewerte nicht zum Stromanbieter
übermittelt hat. Bei der Schätzung wird von
Vorjahreswerten ausgegangen oder eine
vergleichbare Nachbarwohnung.
Geschätzt werden kann der Verbrauch auch
dann, wenn Heizkostenverteilen ausgefallen
waren.
Eigentümergemeinschaft kann Strom
ablesen
Ein Verwalter einer
Wohnungseigentümergemeinschaft kann beim
Abschluss von Versorgungsverträgen mit
Energielieferern auch in eigenem Namen
handeln.
Normalerweise trägt die gesamte
Eigentümergemeinschaft die Kosten für Heizung,
Wasser, Versicherungen, Hausreinigung und
Verwaltung. Verweigert ein Eigentümer die
Zahlungen, dann darf die Gemeinschaft dem
säumigen Miteigentümer nach einem Urteil des
Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen die Heizung
und das Warmwasser abdrehen.
Während der Grundversorger festgelegt ist, kann
jeder Haushalt (wenn er einen eigenen Zähler hat)
eigene Verträge für die Stromversorgung
abschließen. Eigentümergemeinschaft kann nicht
vorschreiben, woher der Strom zu beziehen ist.
Eigentümer oder Mieter einer Wohnung oder
einer Gewerbeeinheit die einen eigenständigen
Stromliefervertrag haben, müssen ihre
Eigentümergemeinschaft oder den Vermieter
nicht fragen, ob sie den Stromlieferanten
wechseln können.
Wer in eine neue Wohnung oder eine neue
Gewerbeeinheit zieht und es einen eigenen
Stromzähler gibt, kann frei entschieden, mit
welchem Lieferanten er einen Vertrag abschließen
möchten. Der Abschluss des Vertrages ist sogar
bis zu 6 Wochen rückwirkend möglich. Man muss
sich also nicht erst beim örtlichen Lieferanten
anmelden.
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