(Sofern in einem Verwaltervertrag nicht zusätzliche
Pflichten des Verwalters festgelegt sind, treffen
diesen nur die ihm in den §§ 24, 27 und 28 WEG
auferlegten Pflichten, die bei schuldhafter
Verletzung zu einer Schadenersatzhaftung aus
positiver Vertragsverletzung führen können.
Die Leitungswasserversicherung versichert
Schäden an versicherten Gebäuden, sonstigen
Grundstücksbestandteilen oder beweglichen
Sachen, die durch bestimmungswidrigen
Wasseraustritt aus festverlegten Zu- und
Ableitungsrohre der Wasserversorgung entstehen.
Versichert sind auch die damit verbundenen
Einrichtungen, wenn Badewannen, Waschbecken,
Spül- und Waschmaschinen, Spülklosetts,
Wasserhähne, Geruchsverschlüsse,
Wassermesser, Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder
vergleichbare Anlagen der Warmwasser- oder
Dampfheizung, Sprinkler- oder
Berieselungsanlagen zerstört oder beschädigt
werden.
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist es Aufgabe des
Verwalters, die für die ordnungsgemäße
Instandhaltung und Instandsetzung des
gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen
Maßnahmen zu treffen; eine solche
Verpflichtung besteht jedoch nicht in Bezug auf
das Sondereigentum des einzelnen
Wohnungseigentümers; für die Instandhaltung
und Instandsetzung seines Sondereigentums
hat der einzelne Eigentümer selbst zu sorgen (§
4 Nr. 1 WEG).
Dadurch, dass der Verwalter auf seinen Namen für
die Wohnanlage eine Leitungswasser- und
Sturmversicherung abgeschlossen hat, nach der
das Gebäude mit seinen Bestandteilen versichert
ist (vgl. § 2 der Allgemeinen Bedingungen für die
Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen
Feuer-, Leitungswasser - und Sturmschäden - VGB
- 62), hat er zwar den einzelnen
Wohnungseigentümer bei der Geltendmachung von
Schäden zu unterstützen; jedoch ist er darüber
hinaus nicht verpflichtet, dafür Sorge zu tragen,
dass Schäden am Sondereigentum sofort behoben
werden und weiterer Schaden nicht entsteht.
Schäden durch frostbedingte
Rohrleitungsbrüche sind in der
Leistungswasserversicherung abgesichert.
Neben Bruchschäden innerhalb eines Gebäudes,
werden auch entstandene Schäden an
Zuleitungsrohren ausserhalb des versicherten
Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück
mitversichert.
Neben den entstandenen Kosten für
Renovierungsarbeiten sind auch die beschädigten,
oder zerstörten Einbauten, wie beispielsweise
Heizungsanlagen, Warmwasseranlagen, Bad- und
Sanitäreinrichtungen versichert. Erstattet werden
die Kosten für die Wiederbeschaffung, sowie den
Einbau der Teile.
Wohnungseigentümer
Leitungswasserversicherung
Wohnungseigentümer,
Leitungswasserversicherung, Schäden durch
Leitungswasser am Sondereigentum
Hat der Verwalter im Auftrag der
Wohnungseigentümer eine
Leitungswasserversicherung abgeschlossen, die
auch Schäden am Sondereigentum umfasst, hat
bei Eintritt eines Schadens am Sondereigentum
eines Wohnungseigentümers allein dieser für die
Behebung des Schadens zu sorgen.
Der Verwalter ist gegenüber dem betroffenen
Wohnungseigentümer, nur verpflichtet,
Notmaßnahmen zu ergreifen und den Versicherer
zu unterrichten.
Für Schäden am Sondereigentum ist der
jeweilige Eigentümer also selbst
verantwortlich. Eventuell kann mit der
Versicherung gesprochen werden, ob diese
Kosten übernimmt.
Die Leitungswasserversicherung umfasst:
-Durchnässungsschäden durch austretendes
Wasser aus
Zu- und Ableitungsrohren der
Wasserversorgung
-Frostschäden an den mit dem Leitungswasser
verbundenen
Einrichtungen
-Frost- und sonstige Bruchschäden an Zu- und
Ableitungsrohren
-Frost- und sonstige Bruchschäden an
Zuleitungsrohren außerhalb des versicherten
Gebäudes auf dem
Versicherungsgrundstück
Zu den Rohren gehören auch Rohrkniestücke,
Muffen, Dichtungen und Verschraubungen,
Schläuchen der Wasserversorgung.
Dazu zählen Waschbecken, Badewannen,
Heizkörper, Durchlauferhitzer, Ventile, Spülkästen,
Waschmaschinen nebst Zu- und
Ableitungsschläuchen und Boiler. Anlagen der
Warmwasser- oder Dampfheizung Sprinkler- oder
Berieselungsanlagen
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