Wohnungseigentum - Einsichtsrecht in
Jahresabrechnungsunterlagen
Jeder einzelne Wohnungseigentümer kann die
Abrechnungsunterlagen für die Jahresabrechnung
einsehen.
Die Gesamtabrechnung muss eine Aufstellung aller
Ein- und Ausgaben der gesamten
Eigentümergemeinschaft vom letzten Jahr
enthalten. In der Einzelabrechnung wird aufgeführt,
welche Belastungen der einzelnen
Wohnungseigentümer zu tragen hat.
Jeder Wohnungseigentümer kann vom Verwalter
Einsicht in die Unterlagen verlangen. Sowohl zur
Überprüfung der Rechnungen, als auch zur
Kontrolle, ob die anderen Wohnungseigentümer
ihren Kostenanteil ( z.B. das Hausgeld ) gezahlt
haben.
Ist die vorgelegte Jahresabrechnung nicht
nachvollziehbar, dann können die
Wohnungseigentümer eine Überprüfung durch
einen Wirtschaftsprüfer vornehmen lassen.
Die dadurch anfallenden Kosten hat dann der
Verwalter zu tragen.
Neben der Jahresabrechnung hat der Verwalter
jährlich einen Überblick über die
Vermögensverhältnisse der Gemeinschaft zu
geben. Er hat die Kontostände der Gemeinschaft
anzugeben und aufzuzeigen in welcher Höhe
Rücklagen bestehen. Darüber hinaus muss er die
Vermögenslage der Gemeinschaft offen legen.
Dabei sind ausstehende Hausgeldzahlungen
einzelner Wohnungseigentümer und noch zu
zahlende Rechnungen aufzulisten.
Im Falle vom Verkauf des Wohnungseigentum
steht dem Käufer nicht nur der Anspruch auf
Erstellung der Jahresabrechnung zu, sondern
auch der Anspruch aus dem sich etwa aus der
Jahresabrechnung ergebenen Guthaben Eine
Entscheidung vom Kammergericht.
Jahresabrechnung Heizkosten
Eine Jahresabrechnung über die Heiz- und
Warmwasserkosten, in der die Kosten der
zentralen Heizungs- und
Warmwasserversorgungsanlage wegen fehlender
Messgeräte insgesamt nach Wohnfläche umgelegt
werden, widerspricht nicht ordnungsgemäßer
Verwaltung, so das Bayrische Oberlandesgericht
(BayObLG).
Bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der
Kosten für Heizung und Warmwasser
entsprechend den Vorschriften der
Heizkostenverordnung gehören zu den Kosten des
Betriebs die Kosten der zentralen Heizungsanlage
und die Kosten der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage, soweit sie nicht
gesondert abgerechnet werden (§ 7 Abs. 2, § 8
Abs. 2 HeizKostV).
Zur Erfassung des anteiligen Heizwärme- und
Wasserverbrauchs dürfen nur solche
Ausstattungen verwendet werden, die den Regeln
der Technik entsprechen oder deren Eignung auf
sonstige Weise nachgewiesen ist (§ 5 Abs. 1
HeizKostV).
Die Anschaffung von ordnungsgemäß,
funktionierenden Messgeräte kann jeder
Wohnungseigentümer verlangen.
Eigentumswohnung,
Jahresabrechnung über
Heizkosten und
Warmwasserkosten nach
Miteigentumsanteile
Die Jahresabrechnung für eine
Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus
der Gesamtabrechnung für die Gesamtanlage und
die Einzelabrechnungen für jeden Eigentümer. Es
werden also die Gesamtkosten der Anlage
angegeben und die dadurch entstehenden
Einzelkosten für jeden Eigentümer.
Die Einzelabrechnung wird nach dem
Verteilungsschlüssel erstellt, der vom Gesetz oder
Gemeinschaftsordnung vorgegeben ist.
Da viele Wohnungseigentümer ihre Wohnung
vermietet haben, sollen in jeder Einzelabrechnung
die Betriebskosten in einem eigenen Kostenblock
zusammengefasst werden. Dieser gilt dann
gegenüber den Mietern als Nachweis für die
Betriebskostenabrechnung. Das gilt auch für die
Heizungs- und Warmwasserkosten, bei denen die
Verteilungsschlüssel der Heizkostenverordnung
maßgeblich sind.
Kaltwasserkosten
Ist in der Teilungserklärung vereinbart, dass die
Wohnungseigentümer alle Betriebskosten der
Wohnanlage gemeinsam nach dem Verhältnis
ihrer Miteigentumsanteile zu tragen haben,
dann bedarf es zur Durchsetzung einer
verbrauchsabhängigen Abrechnung der
Kaltwasserkosten keiner Änderung der
Teilungserklärung, so der Bundesgerichtshof
(BGH).
Die Teilungserklärung muss nicht geändert werden,
weil es sich bei den Kosten der Wasserversorgung
und Abwasserentsorgung nicht um Kosten des
gemeinschaftlichen Eigentums i.S.v. § 16 Abs. 2
WEG handelt.
Da der Einbau von Kaltwasserzählern keine
bauliche Veränderung ist, sondern eine Maßnahme
ordnungsgemäßer Verwaltung, kann die
verbrauchsabhängige Abrechnung entweder durch
Mehrheitsbeschluss beschlossen (gemäß § 21
Abs. 3 WEG) oder sogar von jedem einzelnen
Sondereigentümer (gemäß § 21 Abs. 4 WEG)
verlangt werden.
Nur wenn die wirtschaftlichen Aufwendungen
unverhältnismäßig hoch sind, oder die
Aufwendungen für den Einbau der Zähler die
Einsparungen, die sich über 10 Jahre hinweg
voraussichtlich erzielen ließen, überstiegen,
steht die Einführung der verbrauchsabhängigen
Abrechnung nicht mehr im Einklang mit den
Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
Etwas anderes gilt aber, wenn die Verteilung der
Wasserkosten bereits in der
Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung oder
durch Eigentümerbeschluss geregelt ist.
In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf
Änderung nur dann, wenn ein Festhalten an der
Regelung als grob unbillig erscheint und damit ein
Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt.
Rechtlich wirksam wird die Jahresabrechnung,
wenn die Eigentümerversammlung diese mit
Mehrheit beschließt (§ 28 Abs. 5 WEG).
Im Fall eines Verkaufs einer Eigentumswohnung ist
der Zeitpunkt der Umschreibung des Eigentums im
Grundbuch entscheidend dafür, ob eine Forderung
aus der Jahresabrechnung vom Verwalter gegen
den Verkäufer oder gegen den Käufer geltend
gemacht werden muss.
Die gleiche Person wäre somit auch Empfänger
eines Guthabens aus der Jahresabrechnung.
Selbst für Forderungen aus der Abrechnung
früherer Jahre haftet der Käufer, wenn er zum
Zeitpunkt des Beschlusses über die
dazugehörenden Jahresabrechnungen bereits
Eigentümer ist.
Ist der Käufer zum Beschlusszeitpunkt bereits
Eigentümer, fallen ihm eventuelle Fehlbeträge
nicht zur Last, die dadurch entstanden sind,
dass der Verkäufer, während er noch
Eigentümer war, die im Wirtschaftsplan
beschlossenen Hausgeldzahlungen nicht oder
nicht vollständig erbracht hat.
In einem solchen Fall bleibt der Verkäufer
Schuldner dieser Vorauszahlungen, der neue
Eigentümer darf auch in der Jahresabrechnung
nicht damit belastet werden.
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