Betroffen sind alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaft, da durch
das Gartenhaus der optische Gesamteindruck des Grundstücks
verändert wird.
Als Ausnahme hiervon gilt nur, wenn der Bereich des
Sondernutzungsrechts, in dem das Gartenhaus aufgestellt wird, von
öffentlich zugänglichen Flächen außerhalb des Grundstücks nicht
einsehbar ist und auch einzelne Miteigentümer von ihrer Wohnung bzw.
den Grundstücksbereichen, zu deren Mitbenutzung sie berechtigt sind,
keinen Einblick auf das Gartenhaus hätten.
nicht zugestimmt haben, deren Zustimmung aber erforderlich
gewesen wäre, können von dem Aufsteller die Beseitigung des
Gartenhauses verlangen. Amtsgericht Traunstein
Über die gärtnerische Gestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
können die Wohnungseigentümer grundsätzlich durch
Stimmenmehrheit beschließen, sofern diese Gestaltung nicht schon (in
Teilungserklärung, Aufteilungsplan oder Gemeinschaftsordnung)
verbindlich festgelegt ist.
Ein darüber gefasster Eigentümerbeschluss ist aber ungültig,
wenn Wohnungseigentümer durch die gärtnerische Gestaltung
benachteiligt werden. BayObLG,
Ein Eigentümerbeschluss, (Anfechtung Eigentümerbeschluss) durch
den die Errichtung eines Gartenhauses auf der Sondernutzungsfläche
eines Wohnungseigentümers genehmigt wird, ist auf Anfechtung für
ungültig zu erklären, wenn durch das Gartenhhaus der optische
Gesamteindruck der Wohnanlage nachteilig verändert wird oder
einzelne Wohnungseigentümer in ihren Rechten beeinträchtigt werden.
BayObLG
Eigentümer darf Gartenhaus aufstellen
Eigentümer stellt Gartenhaus auf seinem Grundstück auf,
Wohnungseigentümer brauchen Zustimmung durch die
Eigentümergemeinschaft
Wer als Miteigentümer einer Wohnanlage auf seinem Gartengrundstück ein
Gartenhaus aufstellt, sollte vorher die anderen Miteigentümer fragen.
Wohnungseigentümer müssen ein Gartenhaus in ihrer Anlage nicht dulden.
Ein Anspruch auf Abriss eines Gartenhauses besteht ausnahmsweise aber
dann nicht, wenn keine Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer
vorliegt (LG München)
Es geht hier um die optische Beeinträchtigung und anderen möglichen
Nachteilen der Miteigentümer.
Ein Sondernutzungsrecht am Garten beinhaltet grundsätzlich nicht
automatisch das Recht zur Errichtung eines Gartenhhauses BayObLG
Das Gartenhaus ist, wenn es nicht gerade unauffällig ist, eine bauliche
Veränderung im Sinne des § 22 WEG, so dass die Zustimmung alle
Miteigentümer erforderlich ist, wenn eines aufgestellt werden soll.
Ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche beinhaltet nicht das Recht zur
Errichtung eines überdachten und durch Glaswände seitlich abgeschlossenen
Sitzplatzes, durch den der optische Gesamteindruck der Wohnanlage
beeinträchtigt wird.
Wohnungseigentümer müssen grundsätzlich ein Gartenhaus in ihrer Anlage
nicht dulden. Solche Baulichkeiten wirken meistens störend und müssen
beseitigt werden, wenn die übrigen Wohnungseigentümer das verlangen.
NEU
NEU
im Sonderangebot bis zum:
29,90 nur 17,30 €