Den gemeinschaftlichen Garten kann jeder

Wohnungseigentümer nutzen. Das ist unabhängig von der

Höhe des Miteigentumanteils seiner Wohnung.

Legt ein einzelner Eigentümer fest, wie viele Nutzfläche alle Eigentümer an einen gemeinschaftlichen Garten haben sollen, hat das zur Folge, dass allen Eigentümern ein gleichgroßer Anteil zusteht. BayObLG Baut ein einzelner Eigentümer sich eine Terrasse mit Plattenbelag im gemeinschaftlichen Garten, weil er ein Sondernutzungsrecht hat und die übrigen Eigentümer durch diesen Bau nicht benachteiligt werden, müssen nicht alle Eigentümer dem Bau zustimmen. BAY OLG Ein von der Wohnungseigentümerversammlung gefasster Beschluss, dass die Gartennutzung "weiterhin so bestehen bleibt wie bisher gehandelt" verstößt gegen unverzichtbare Bestimmtheitserfordernisse. Seine Ungültigkeit kann unbefristet geltend gemacht werden.

Ein Wohnungseigentümer ist im städtischen Bereich ohne

Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer nicht zur

Einzäunung des ihm zur Sondernutzung zugewiesenen

Gartenanteils berechtigt.

Nur einstimmung und nicht durch Mehrheitsbeschluss einer Eigentümerversammlung kann entschieden werden, dass das Nutzungsrecht an bestimmten Gartenflächen Eigentümern zugesprochen wird, welche die Gartenfläche auch schon seit vielen Jahren pflegen. OLG Düsseldorf. Eine Änderung von einem Sondernutzungsrecht kann immer nur einstimmig beschlossen werden. Ist in einer Gemeinschaftsordnung eine Gartensondernutzungsfläche als "jeweils unmittelbar vor der Wohnung befindlicher Vorgarten" beschrieben, ist das dahingehend auszulegen, dass die Trennlinie zwischen den einzelnen Sondernutzungsflächen durch eine gedachte Verlängerung der Trennwände zwischen den einzelnen Wohneinheiten gebildet wird. Beschluss des BayObLG

Gartennutzung, Zustimmung für Eigentümer

Bepflanzung im Garten, müssen Eigentümer Zustimmung geben Möchte ein Wohnungseigentümer eine hohe Birke fällen, weil die Birke, die Sicht aus dem Fenster nimmt, muss die Eigentümergemeinschaft entscheiden, welche Interessen überwiegen. Es muss also abgewogen werden, ob die Bepflanzung bestehen bleiben soll oder ob der Baum gefällt werden kann. (Bay OLG) Hat eine Eigentümergemeinschaft Efeu am Haus und dieses wächst auch am Haus des Nachbarn hoch, dann muss die Eigentümergemeinschaft die Pflanzen am Haus des Nachbarn entfernen. Jedenfalls dann, wenn auch der eigene Efeu mit Wurzeln entfernt wird. Nachbarn haben kein Recht, das Efeu zu beschneiden, wenn dieses in fremdem Eigentum steht und kein Anspruch auf Unterlassung besteht (vgl. §§ 905ff. BGB), soweit das Efeu nicht über die Nachbarsgrenze wächst. Auch wenn das Efeu am Nachbarhaus stört, darf es nicht einfach beschnitten werden.

Auch in einer Hausordnung wäre eine entsprechende

Regelung unwirksam.

Eine Balkonbrüstung ist gemäß § 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Somit kann eine Eigentümerversammlung beschließen, dass auf der Balkonbrüstung keine Blumenkästen angebracht werden dürfen. Allerdings kann ein solches Verbot nicht auch für Blumenkästen ausgesprochen werden, die innen an der Brüstung angebracht worden sind (OLG Hamm).

Allein die jahrelange Nutzung bestimmter Teilflächen des

Gemeinschaftsgartens durch einzelne Wohnungseigentümer kann

aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, § 242 BGB, keine

Sondernutzungsrechte begründen.

Ein Beschluss, dass im Hinblick auf die Gartenanlage der Gemeinschaft „einfache Pflegearbeiten wie Kehren, Unkraut jäten, Gießen etc. nicht von einer Fachfirma vorgenommen werden, sondern von den Hausbewohnern in Eigenregie unentgeltlich getätigt werden“ sollen, entspricht unabhängig von der Frage, ob Eigentümern durch Mehrheitsbeschluss derartige Arbeiten überhaupt auferlegt werden können, schon deshalb nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil er dadurch, dass er nicht festlegt, wer wann welche Arbeiten in welchem Umfange zu erledigen habe, inhaltlich zu unbestimmt ist. OLG Köln, Ein Eigentümerbeschluss, der ohne sachlichen Grund eine Einschränkung einer normalen durchschnittlichen Gartennutzung auferlegt, kann nicht gefasst werden, bzw. ist rechtswidrig und auch anfechtbar.
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unabhängig von der Höhe des

Miteigentumanteils seiner Wohnung.

Legt ein einzelner Eigentümer fest, wie viele Nutzfläche alle Eigentümer an einen gemeinschaftlichen Garten haben sollen, hat das zur Folge, dass allen Eigentümern ein gleichgroßer Anteil zusteht. BayObLG Baut ein einzelner Eigentümer sich eine Terrasse mit Plattenbelag im gemeinschaftlichen Garten, weil er ein Sondernutzungsrecht hat und die übrigen Eigentümer durch diesen Bau nicht benachteiligt werden, müssen nicht alle Eigentümer dem Bau zustimmen. BAY OLG Ein von der Wohnungseigentümerversammlung gefasster Beschluss, dass die Gartennutzung "weiterhin so bestehen bleibt wie bisher gehandelt" verstößt gegen unverzichtbare Bestimmtheitserfordernisse. Seine Ungültigkeit kann unbefristet geltend gemacht werden.

Ein Wohnungseigentümer ist im städtischen

Bereich ohne Zustimmung der anderen

Wohnungseigentümer nicht zur Einzäunung

des ihm zur Sondernutzung zugewiesenen

Gartenanteils berechtigt.

Nur einstimmung und nicht durch Mehrheitsbeschluss einer Eigentümerversammlung kann entschieden werden, dass das Nutzungsrecht an bestimmten Gartenflächen Eigentümern zugesprochen wird, welche die Gartenfläche auch schon seit vielen Jahren pflegen. OLG Düsseldorf. Eine Änderung von einem Sondernutzungsrecht kann immer nur einstimmig beschlossen werden. Ist in einer Gemeinschaftsordnung eine Gartensondernutzungsfläche als "jeweils unmittelbar vor der Wohnung befindlicher Vorgarten" beschrieben, ist das dahingehend auszulegen, dass die Trennlinie zwischen den einzelnen Sondernutzungsflächen durch eine gedachte Verlängerung der Trennwände zwischen den einzelnen Wohneinheiten gebildet wird. Beschluss des BayObLG
Bepflanzung im Garten, müssen Eigentümer Zustimmung geben Möchte ein Wohnungseigentümer eine hohe Birke fällen, weil die Birke, die Sicht aus dem Fenster nimmt, muss die Eigentümergemeinschaft entscheiden, welche Interessen überwiegen. Es muss also abgewogen werden, ob die Bepflanzung bestehen bleiben soll oder ob der Baum gefällt werden kann. (Bay OLG) Hat eine Eigentümergemeinschaft Efeu am Haus und dieses wächst auch am Haus des Nachbarn hoch, dann muss die Eigentümergemeinschaft die Pflanzen am Haus des Nachbarn entfernen. Jedenfalls dann, wenn auch der eigene Efeu mit Wurzeln entfernt wird. Nachbarn haben kein Recht, das Efeu zu beschneiden, wenn dieses in fremdem Eigentum steht und kein Anspruch auf Unterlassung besteht (vgl. §§ 905ff. BGB), soweit das Efeu nicht über die Nachbarsgrenze wächst. Auch wenn das Efeu am Nachbarhaus stört, darf es nicht einfach beschnitten werden.

Auch in einer Hausordnung wäre eine

entsprechende Regelung unwirksam.

Eine Balkonbrüstung ist gemäß § 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Somit kann eine Eigentümerversammlung beschließen, dass auf der Balkonbrüstung keine Blumenkästen angebracht werden dürfen. Allerdings kann ein solches Verbot nicht auch für Blumenkästen ausgesprochen werden, die innen an der Brüstung angebracht worden sind (OLG Hamm).

Gartennutzung, Zustimmung für

Eigentümer

Allein die jahrelange Nutzung bestimmter

Teilflächen des Gemeinschaftsgartens durch

einzelne Wohnungseigentümer kann aus dem

Gesichtspunkt von Treu und Glauben, § 242

BGB, keine Sondernutzungsrechte begründen.

Ein Beschluss, dass im Hinblick auf die Gartenanlage der Gemeinschaft „einfache Pflegearbeiten wie Kehren, Unkraut jäten, Gießen etc. nicht von einer Fachfirma vorgenommen werden, sondern von den Hausbewohnern in Eigenregie unentgeltlich getätigt werden“ sollen, entspricht unabhängig von der Frage, ob Eigentümern durch Mehrheitsbeschluss derartige Arbeiten überhaupt auferlegt werden können, schon deshalb nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil er dadurch, dass er nicht festlegt, wer wann welche Arbeiten in welchem Umfange zu erledigen habe, inhaltlich zu unbestimmt ist. OLG Köln, Ein Eigentümerbeschluss, der ohne sachlichen Grund eine Einschränkung einer normalen durchschnittlichen Gartennutzung auferlegt, kann nicht gefasst werden, bzw. ist rechtswidrig und auch anfechtbar.
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