Den gemeinschaftlichen Garten kann jeder
Wohnungseigentümer nutzen. Das ist
unabhängig von der Höhe des
Miteigentumanteils seiner Wohnung.
Legt ein einzelner Eigentümer fest, wie viele
Nutzfläche alle Eigentümer an einen
gemeinschaftlichen Garten haben sollen, hat das
zur Folge, dass allen Eigentümern ein
gleichgroßer Anteil zusteht. BayObLG
Baut ein einzelner Eigentümer sich eine Terrasse
mit Plattenbelag im gemeinschaftlichen Garten,
weil er ein Sondernutzungsrecht hat und die
übrigen Eigentümer durch diesen Bau nicht
benachteiligt werden, müssen nicht alle
Eigentümer dem Bau zustimmen. BAY OLG
Ein von der Wohnungseigentümerversammlung
gefasster Beschluss, dass die Gartennutzung
"weiterhin so bestehen bleibt wie bisher
gehandelt" verstößt gegen unverzichtbare
Bestimmtheitserfordernisse. Seine Ungültigkeit
kann unbefristet geltend gemacht werden.
Ein Wohnungseigentümer ist im städtischen
Bereich ohne Zustimmung der anderen
Wohnungseigentümer nicht zur Einzäunung
des ihm zur Sondernutzung zugewiesenen
Gartenanteils berechtigt.
Nur einstimmung und nicht durch
Mehrheitsbeschluss einer
Eigentümerversammlung kann entschieden
werden, dass das Nutzungsrecht an bestimmten
Gartenflächen Eigentümern zugesprochen wird,
welche die Gartenfläche auch schon seit vielen
Jahren pflegen. OLG Düsseldorf. Eine Änderung
von einem Sondernutzungsrecht kann immer nur
einstimmig beschlossen werden.
Ist in einer Gemeinschaftsordnung eine
Gartensondernutzungsfläche als "jeweils
unmittelbar vor der Wohnung befindlicher
Vorgarten" beschrieben, ist das dahingehend
auszulegen, dass die Trennlinie zwischen den
einzelnen Sondernutzungsflächen durch eine
gedachte Verlängerung der Trennwände zwischen
den einzelnen Wohneinheiten gebildet wird.
Beschluss des BayObLG
Bepflanzung im Garten, müssen Eigentümer
Zustimmung geben
Möchte ein Wohnungseigentümer eine hohe Birke
fällen, weil die Birke, die Sicht aus dem Fenster
nimmt, muss die Eigentümergemeinschaft
entscheiden, welche Interessen überwiegen. Es
muss also abgewogen werden, ob die Bepflanzung
bestehen bleiben soll oder ob der Baum gefällt
werden kann. (Bay OLG)
Hat eine Eigentümergemeinschaft Efeu am Haus
und dieses wächst auch am Haus des Nachbarn
hoch, dann muss die Eigentümergemeinschaft die
Pflanzen am Haus des Nachbarn entfernen.
Jedenfalls dann, wenn auch der eigene Efeu mit
Wurzeln entfernt wird.
Nachbarn haben kein Recht, das Efeu zu
beschneiden, wenn dieses in fremdem Eigentum
steht und kein Anspruch auf Unterlassung besteht
(vgl. §§ 905ff. BGB), soweit das Efeu nicht über die
Nachbarsgrenze wächst. Auch wenn das Efeu am
Nachbarhaus stört, darf es nicht einfach
beschnitten werden.
Auch in einer Hausordnung wäre eine
entsprechende Regelung unwirksam.
Eine Balkonbrüstung ist gemäß § 5
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Bestandteil
des Gemeinschaftseigentums. Somit kann eine
Eigentümerversammlung beschließen, dass auf
der Balkonbrüstung keine Blumenkästen
angebracht werden dürfen. Allerdings kann ein
solches Verbot nicht auch für Blumenkästen
ausgesprochen werden, die innen an der
Brüstung angebracht worden sind (OLG Hamm).
Gartennutzung, Zustimmung für
Eigentümer
Allein die jahrelange Nutzung bestimmter
Teilflächen des Gemeinschaftsgartens durch
einzelne Wohnungseigentümer kann aus dem
Gesichtspunkt von Treu und Glauben, § 242
BGB, keine Sondernutzungsrechte begründen.
Ein Beschluss, dass im Hinblick auf die
Gartenanlage der Gemeinschaft „einfache
Pflegearbeiten wie Kehren, Unkraut jäten, Gießen
etc. nicht von einer Fachfirma
vorgenommen werden, sondern von den
Hausbewohnern in Eigenregie unentgeltlich
getätigt werden“ sollen, entspricht unabhängig von
der Frage, ob Eigentümern durch
Mehrheitsbeschluss derartige Arbeiten überhaupt
auferlegt werden können, schon deshalb nicht
ordnungsgemäßer Verwaltung, weil er dadurch,
dass er nicht festlegt, wer wann welche Arbeiten in
welchem Umfange zu erledigen habe, inhaltlich zu
unbestimmt ist. OLG Köln,
Ein Eigentümerbeschluss, der ohne
sachlichen Grund eine Einschränkung einer
normalen durchschnittlichen Gartennutzung
auferlegt, kann nicht gefasst werden, bzw. ist
rechtswidrig und auch anfechtbar.
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