Heizungs- und Thermostatventile an
Heizkörpern in Wohnungseigentumsanlagen
sind Bestandteil des
Gemeinschaftseigentums. Die Kosten für die
Reparatur und den Austausch defekter
Thermostatventile sind somit Kosten der
Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums und in der Regel nach § 16 Abs. 2
WEG nach Miteigentumsanteilen zu verteilen.
(OLG Hamm)
Die Mindestbeheizung einer Wohnung kann nicht
durch einen Beschluss der
Eigentümerversammlung erzwungen werden,
durch bei der verbrauchsabhängigen Verteilung der
Heizungskosten jedem Miteigentümer ein
Mindestanteil von 75 % des
Durchschnittsverbrauchs aller Wohnungen
zugewiesen wird. OLG Hamm
Verteilungsschlüssel bei Fehlen v. Messeinrichtung
Enthält die Teilungserklärung hinsichtlich der
Umlage der Heizungs- und Warmwasserkosten
eine Regelung, die aber wegen Fehlens der
erforderlichen technischen Einrichtungen nicht
durchführbar ist, können die Eigentümer nicht
durch Mehrheitsbeschluss einen
Abrechnungsmodus beschließen. Es gilt vielmehr
die gesetzliche Regelung des § 16 Absatz 2 WEG.
OLG Köln
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