Die Ansprüche hieraus können die Eigentümer
aber nur als Gemeinschaft beim Bauträger
geltend machen.
Beauftragt ein Verwalter zu Behebung von
Mängeln am Gemeinschaftseigentum aufgrund
eines Beschlusses der Gemeinschaft ein
Unternehmen mit Instandhaltungsmaßnahmen, so
haftet er nicht für Baumängel oder aber weitere
Schäden, die infolge der Arbeiten durch das
Unternehmen entstehen.
Für Baumängel haftet immer das
Bauunternehmen. Egal, ob es sich dabei um
Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum
handelt.
Geklärt werden muss hierbei nur, wer klagen
muss. Die Eigentümergemeinschaft oder der
einzelne Eigentümer.
Der Ablauf von Gewährleistungsfristen wegen
Mängeln am Gemeinschaftseigentum beginnt mit
der Abnahme der vom Bauträger erbrachten
Leistungen.
Bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum ist jeder
Miteigentümer befugt, vom Bauträger
Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung zu
verlangen.
Für Schäden am Sondereigentum eines
Wohnungseigentümers, die ihre Ursache im
gemeinschaftlichen Eigentum haben, haften
die einzelnen Wohnungseigentümer nur dann,
wenn sie am Auftreten der Mängel am
Gemeinschaftseigentum ein Verschulden trifft
oder sie es schuldhaft unterlassen haben, für
die rechtzeitige Behebung dieser Mängel zu
sorgen.
Hat ein Wohnungs-Eigentümer an seinem
Sondereigentum Schaden erlitten, der durch
Abnutzung oder nicht erkennbare Baumängel
entstanden ist, muss er für diesen Schaden selbst
aufkommen, wenn der Eigentümergemeinschaft
kein Verschulden trifft.
Das ist auch der Fall, wenn ein Schaden zum
ersten Mal auftritt. Die Wohnungsgemeinschaft
muss dem Sondereigentümer seinen Schaden
nicht ersetzen.
Hier muss der Sondereigentümer hoffen, dass die
Gebäude- oder Hausratsversicherung einspringt.
Oder, dass der Schaden ersetzt wird, weil eh
Instandhaltungsmaßnahmen geplant waren.
Die Eigentümergemeinschaft haftet gegenüber
dem Sondereigentümer nur, wenn sie im
Vorfeld verpflichtet war, eine
Schadensursache zu beseitigen.
Oder Instandsetzungsmaßnahmen schlecht
ausgeführt wurden, die von der Gemeinschaft
angeordnet waren.
Haftung Baumängel bei
Gemeinschaftseigentum
Haftung bei Baumängel, Gemeinschaftseigentum
und Sondereigentum
Baumängel sind Abweichungen in der
Bauausführung von zugesicherten Eigenschaften,
von der Bautechnik oder sonstige Fehler, die den
Gebrauchswert einer Immobilie mindern.
Wegen Baumängel am Sondereigentum hat jeder
Käufer sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen
den Bauträger. Er muss sich alleine um die
Aufklärung der Baumängel gegen den Bauträger
kümmern.
Es ist also nicht Angelegenheit einer
Eigentümergemeinschaft, wenn es Baumängel
am Sondereigentum gibt.
Alle wesentlichen und großen Baumängel beim
Neubau einer Wohnanlage durch einen Bauträger
gehören in den Bereich des sachrechtlichen
Gemeinschaftseigentums. Es hat jeder Erwerber
gegen den Bauträger Gewährleistungsansprüche
wegen Baumängel am Gemeinschaftseigentum.
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